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LG Köln: 1.200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wenn Verantwortlicher Zugangsdaten eines ehemaligen IT-Dienstleister nicht zeitnah löscht

LG Köln
Urteil vom 18.05.2022
28 O 328/21


Das LG Köln hat in diesem Fall entschieden, dass der Betroffene einen Anspruch auf 1.200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat, da der Verantwortliche die Zugangsdaten eines ehemaligen IT-Dienstleister nicht zeitnah gelöscht hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat im tenorierten Umfang Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die der Fa. C. zur Verfügung gestellten Zugangsdaten nach Ende der Vertragsbeziehung nicht änderte, gegen ihre Verpflichtung aus Art. 32 DSGVO sowie aus Art. 5 DSGVO verstoßen. Nach Art. 32 DSGVO haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

Die Kammer nimmt einen Verstoß gegen diese Vorgaben aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Umstandes an, dass die der Fa. C. zur Verfügung gestellten Zugangsdaten nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zu der Vertragspartnerin über mehrere Jahre nicht verändert wurden. Damit schuf die Beklagte das Risiko, dass die Daten der Betroffenen nicht nur im Falle von ihr selbst zu verantwortender Unzulänglichkeiten, sondern auch durch von Seiten von Mitarbeitern der C. vorsätzlich oder fahrlässig ermöglichte Zugriffe einem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Beklagte kann sich angesichts der Sensibilität der gespeicherten Kundendaten insbesondere nicht darauf berufen, sie habe davon ausgehen können, dass die Daten seitens C. dauerhaft und vollständig gelöscht werden würden (so auch in einem Parallelfall LG München I, Urt. v. 9.12.2021, 31 O 16606/20, juris, Rn. 36). Jedenfalls wäre eine Überprüfung der Löschung angezeigt gewesen, die die Beklagte aber ebenfalls nicht vorträgt.

Das der Beklagten anzulastende Versäumnis war – was ausreichend ist – jedenfalls mitursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden (vgl. LG München I a.a.O. Rn. 39).

Dem Kläger entstand auch ein Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO. Die Erwägungsgründe 75 und 85 DS-GVO zählen beispielhaft auf, welche konkreten Beeinträchtigungen einen "physischen, materiellen oder immateriellen Schaden" darstellen können, so etwa Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzieller Verlust, Rufschädigung, unbefugte Aufhebung einer Pseudonymisierung oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile. Nach Erwägungsgrund 146 DS-GVO muss der Begriff des Schadens zudem "im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht" und die "betroffenen Personen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten". Im Vordergrund steht hier eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes, die insbesondere durch dessen Höhe erreicht werden soll. Dieser Gedanke wird auch aus Art. 4 III EUV abgeleitet. Danach sind die Mitgliedstaaten angehalten, Verstöße wirksam zu sanktionieren, weil nur so eine effektive Durchsetzung des EU-Rechts – und damit auch der DS-GVO – gewährleistet ist (LG München I a.a.O. Rn. 41 mit w.N.).

Aufgrund des dem Kläger mit Schreiben vom 19.10.2020 mitgeteilten Umfangs der entwendeten persönlichen Daten geht die Beklagte ausweislich dieses Schreibens selbst davon aus, dass versucht werden konnte, die Betroffenen zu bestimmten Verhaltensweisen zu bewegen, insbesondere zur Preisgabe von weiteren vertraulichen Informationen oder Zahlungen zu veranlassen, sowie dass die Gefahr bestand, dass es mit Hilfe der Daten zu Identitätsmissbrauchsversuchen kommen würde. Auf die weiteren, teilweise zwischen den Parteien streitigen, Umstände der tatsächlichen oder gefühlten Beeinträchtigung des Klägers durch den Vorfall kommt es nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich an.

Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 herangezogen werden, wie etwa die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten, wobei die Ermittlung im Übrigen dem Gericht nach § 287 ZPO obliegt (LG München I a.a.O. Rn. 44 m.w.N.).

Hier war bei der Bemessung der Höhe zu berücksichtigen, dass ein Missbrauch der Daten zu Lasten des Klägers bislang nicht festgestellt werden musste, und es daher einstweilen bei einer Gefährdung geblieben ist. Wie vom LG München I a.a.O. zutreffend herausgearbeitet, muss allerdings auch die Absicht des EU-Verordnungsgebers berücksichtigt werden, mit Hilfe des Schadensersatzanspruchs eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Zu Gunsten der Beklagten fällt allerdings – wie in der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt, ins Gewicht, dass der ihr zuzurechnende Datenschutzverstoß nur eine von mehreren Ursachen war, die erst im Zusammenwirken den Schadenseintritt bewirkten. Denn hinzu kam ein weiterer mindestens fahrlässiger Verstoß bei der Fa. C. sowie nicht zuletzt das vorsätzliche rechtswidrige Vorgehen der Hacker selbst. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte dem Kläger vorübergehend das „meine Schufa Plus“ Angebot finanzierte. Unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte erachtet die Kammer damit eine Schadensersatzzahlung in der tenorierten Höhe für angemessen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: