Skip to content

LG Berlin: Erben haben Zugriff auf Facebook-Account des Verstorbenen - hier: Eltern einer minderjährigen Tochter

LG Berlin
Urteil vom 17.12.2015
20 O 172/15


Das LG Berlin hat entschieden, dass die Erben Zugriff auf das Facebook-Account des verstorbenen Account-Inhabers haben. Sie können von Facebook die Herausgabe der Zugangsdaten verlangen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des LG Berlin:

Landgericht Berlin: Eltern einer minderjährig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account

Die Zivilkammer 20 des Landgerichts hat mit einem Urteil vom 17. Dezember 2015 entschieden, dass die Eltern einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen können.

Die Tochter der Klägerin war mit 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Klägerin erhoffte, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauscht Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Dies war auch deshalb von Bedeutung, als der Fahrer der U-Bahn, die die Verstorbene erfasst hatte, gegen die Erben ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geltend machte. Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) verweigerte der Klägerin die Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account, so dass diese Klage erhob.

Das Landgericht gab der Klage statt und verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt. Denn eine Ungleichbehandlung würde dazu führen, dass persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht.

Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Der Nutzungsvertrag werde regelmäßig ohne nähere Prüfung des Nutzers abgeschlossen werde und dessen Identität kontrolliere Facebook nur in Ausnahmefällen. Ebenso stehe das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen einer Zugangsgewährung nicht entgegen. Denn die Erziehungsberechtigten seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Dies gelte nicht nur zu deren Lebzeiten. Jedenfalls dann, wenn besondere Umstände wie hier die ungeklärte Todesursache der Tochter vorlägen, seien die Eltern als Erben berechtigt, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, was ihre Tochter im Internet geäußert habe.

Die Gedenkzustands-Richtlinie, wie sie Facebook vor 2014 verwandt habe, sei unwirksam. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer bzw. deren Erben dar, wenn eine beliebige Person der Facebook-Freundesliste veranlassen könnte, dass das Profil des Nutzers in den Gedenkzustand versetzt werde, und wenn dies auch von den Erben nicht rückgängig gemacht werden könne.

Auch das Datenschutzrecht stehe dem Anspruch auf Zugangsgewährung nicht entgegen. Vertrauliche Briefe, die ein Dritter verschickt habe, würden nach dem Tod des Empfängers von den Erben gelesen werden können, ohne dass ein Eingriff in die Rechte dieser Dritten vorliege. Nichts Anderes gelte für digitale Daten.

Das Urteil des Landgerichts Berlin liegt vor und ist unter http://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2016/ verfügbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15 -


LG Hamburg: Keine automatische Störerhaftung des Anschlussinhabers wenn werkseitig eingestellter WPA2-Schlüssel des Routers nicht geändert wird - Filesharing

LG Hamburg
Urteil vom 29.09.2015
310 S 3/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses nicht automatisch in Filesharing-Fällen als Störer haftet, wenn dieser den werkseitig eingestellter WPA2-Schlüssel des Routers nicht ändert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagten ist aber auch keine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, den (nach vorstehend 2.) hier anzunehmenden individuellen WLAN-Schlüssel des Herstellers nicht noch einmal selbst geändert zu haben.

a)
Eine solche generelle Pflicht zur Änderung eines werkseitig voreingestellten individuellen Schlüssels lässt sich nicht schon der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ entnehmen.

Zwar war nach den Entscheidungsgründen, (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, zit. nach juris-Rn. 33 und 34) der Router des dortigen Beklagten

„bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. […] Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.“

Es ist jedoch der Kammer nicht nachvollziehbar, dass im dortigen Sachverhalt ein individuell vergebenes Passwort streitgegenständlich war. Dem Tatbestand der BGH-Entscheidung lässt sich dies nicht entnehmen, er verweist insofern auf die Feststellungen der ersten Instanz. Der Tatbestand des voraufgegangenen oberlandesgerichtlichen Urteils (OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Juli 2008 - 11 U 52/07 -, vgl. dort juris-Rn 18) lässt den Sachverhalt insofern ebenfalls nicht erkennen. Das voraufgegangene landgerichtliche Urteil (LG Frankfurt, 5. Oktober 2007, Az: 2/3 O 19/07) ist - soweit der Kammer bekannt - nicht in Fachzeitschriften oder -publikationen veröffentlicht, wird aber teilweise in Volltextauszügen im Internet zitiert; danach soll die einschlägige Passage in den Entscheidungsgründen wie folgt lauten (zit. nach http://www. f.- a..de/rechtsanwalt/it-recht/gewichtige-anderung-in-sachen-bgh-und-storerhaftung/1734/, abgerufen am 28.09.2015, Unterstreichungen hinzugefügt):

„Schließlich sorgte der Beklage auch nicht dadurch für eine hinreichende Sicherung seines Routers, dass der Zugang auf diesen Router bei aktivierter WLAN-Funktion werkseitig mit einer WPA-Verschlüsselung gesichert worden war. Dabei kann dahinstellt bleiben, ob eine WPA-Verschlüsselung nach derzeitigem Standard noch als sicher und zuverlässig angesehen werden kann oder bereits - wie die Klägerin behauptet - gängige Methode die Verwendung von WPA2 ist.

Denn der Beklagte hat seinem eigenen Vorbringen zufolge es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den Standardsicherheitseinstellungen belassen, die der Hersteller vorgegeben hat. Dies stellt nach Auffassung der Kammer indes keinen ausreichend sicheren WPA-Netzwerkschlüssel dar. Zum einen sind solche Standardsicherheitseinstellungen bei vielen Herstellern auf allen ausgelieferten Geräten gleich und damit auch den Internet-Kriminellen bekannt.

Zum anderen befindet sich auf der Fritz-Box, wie sie auch von dem Beklagten genutzt wird; ein Aufkleber, auf welchem sich neben der Seriennummer auch der werkseitig voreingestellte Code befindet. Für eine ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses gegen Passwort-Attacken hätte der Beklagte daher das Standard-Passwort für die Fritz Box durch ein persönliches, ausreichend langes Passwort aus einer losen Kombination von Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen ändern müssen.“

Danach ist der Kammer jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ ein Sachverhalt zugrunde gelegen haben soll, bei dem ein werkseitig individualisiertes Passwort vergeben worden sein soll.

b)

Ob eine Änderung des werkseitig-individuellen Passworts notwendig sein kann, weil der vergebene Schlüssel auf der Rückseite des Gerätes aufgedruckt ist und daher für einen unberechtigten Dritten sichtbar ist, wenn er Zutritt zum Routergerät hat, kann hier offen bleiben, weil sich ein entsprechender Kausalzusammenhang vorliegend nicht feststellen lässt (so dass ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit dieser Gefahr durch andere Maßnahmen, z.B. Zugangsbeschränkungen, ausreichend vorgebeugt werden kann).

Der Kausalzusammenhang wäre vorliegend nur gegeben gewesen, wenn der unberechtigte Dritte die Kenntnis des WPA2-Schlüssels der Beklagten gerade dadurch erlangt hätte, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, von der Aufschrift auf dem Gerät der Beklagten Kenntnis zu nehmen.

Davon ist aber im vorliegenden Verfahren keine der Parteien ausgegangen; vielmehr sehen beide Parteien die Ursache für den unberechtigten Drittzugriff in einer Entschlüsselung des Codes von außen wegen der in Anlagen B 4 und B 5 beschriebenen Sicherheitslücke des werkseitig vergebenen individuellen Passworts. Zu diesem Geschehensverlauf besteht jedoch kein Schutzzweckzusammenhang bzgl. einer Pflicht zur Verhinderung eines Ausspähens des Aufdrucks auf der Rückseite des Gerätes.

c)
Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, den werkseitig vergebenen individuellen 16-stelligen Zahlencode nicht zur Erschwerung eines über das WLAN erfolgenden Ausspähens überhaupt und möglichst in einen Code unter Verwendung auch von Buchstaben und/oder Sonderzeichen geändert zu haben.

Wie gesehen, hatte der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (a.a.O., vgl. oben 1.) eine Prüfpflicht des privaten Internetanschlussbetreibers angenommen, „jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen“. Der BGH begründete seine Annahme einer insofern anlasslosen Prüfpflicht damit, das „hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, [werde] nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt [würden]“ (a.a.O., zit. nach juris-Rz. 24). Die Anknüpfung an „für den privaten Bereich marktübliche Sicherungen“ und „verkehrsüblich vorhandene Sicherungsmaßnahmen“ lässt erkennen, dass der BGH dem privaten Anschlussinhaber die im privaten Verkehr gebotene, letztlich in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt abverlangt und ihm diesem Rahmen - aber auch nur diesem - entsprechende Erkundigungspflichten zumutet.

Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar, dass ein 16-stelliger reiner Zahlenschlüssel schon generell oder auch hier im Besonderen nicht als ausreichend sicher hätte beurteilt werden müssen:

Zwar ist es auch für einen mathematisch nur durchschnittlich vorgebildeten Anschlussinhaber leicht nachvollziehbar, dass ein 16-stelliger Zahlenschlüssel bei Verwendung allein der zehn Ziffern 0-9 weniger Kombinationsmöglichkeiten eröffnet als ein 16-stelliger Schlüssel unter Einbeziehung auch von Buchstaben und Sonderzeichen.

Andererseits eröffnet ein 16-stelliger reiner Zahlenschlüssel bereits 1016 Kombinationsmöglichkeiten. Zudem ist dem von außen zugreifenden Dritten auch nicht bekannt, ob der Anschlussinhaber sich auf einen reinen Zahlencode beschränkt hat; das gilt zumindest im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, den Modem-Namen, der bei der Anzeige des WLAN-Netzes angegeben wird, in „O.“ geändert zu haben, so dass der verwendete Routertyp einem außenstehenden Dritten nicht erkennbar war und er daher keinen Rückschluss auf einen reinen Zahlencode vornehmen konnte.

d)
Bei dieser Ausgangslage wäre der Beklagten eine Prüfpflichtverletzung nur dann vorzuwerfen gewesen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass ein 16-stelliger Zahlenschlüssel generell oder der auf ihrem Gerät spezielle verwendete Schlüssel im Besonderen ausspähbar gewesen wäre. Solche Anhaltspunkte lagen aber nach Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren nicht vor.

Insbesondere hat die Beklagte unbestritten geltend gemacht, dass die dem Gerät beigefügte Betriebsanleitung den Erwerber nicht dazu aufforderte, den voreingestellten 16-stelligen Code durch einen eigenen Code mit Ziffern, Buchstaben und Sonderzeichen (oder überhaupt durch ein eigenes Passwort) zu ersetzen (die entsprechenden Empfehlungen in der Kundenwarnung der T. G. GmbH & Co OHG gem. Anlage B 4 erfolgten vorliegend erst nach Inbetriebnahme des Routers und den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen); anderes hätte von der Klägerin substanziiert dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte über besondere persönliche Kenntnisse verfügt hätte, die sie sich hätte entgegen halten lassen müssen.

Anhaltspunkte dafür, dass der auf dem Router voreingestellte konkrete 16-stellige Zahlencode „2...4“ eine für einen solchen Code unsichere Kombination aufwies, bestanden für die Beklagte ebenfalls nicht. Weder folgte der Code einem bestimmten für den Laien erkennbaren Muster noch hatte er irgendeinen Bezug zur Beklagten und deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtstag, Hausnummer, Telefonnummer o.ä.), aus denen ein außenstehender bei Kenntnis auf den Code hätte rückschließen können. Auch die späteren Veröffentlichungen zur Sicherheitslücke gem. Anlagen B 4 und B 5 geben keinen Anhaltspunkt, inwiefern der Beklagten bei Inbetriebnahme des Routers eine Unsicherheit des voreingestellten individuellen Passworts hätte auffallen müssen.

Dass der Code in einer offenbar unsicheren Weise vom Hersteller generiert worden war, war der Beklagten ebenfalls nicht erkennbar. Sie hatte keine Möglichkeit, das Generierungsverfahren zu kontrollieren, und die späteren Mitteilungen B 4 und B 5, mit denen die Sicherheitslücke öffentlich bekannt wurde, wurden erst im März 2014 veröffentlicht und damit nach dem Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Regelungen des TKG zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten zum Teil verfassungswidrig - Zugriff auf PIN-Codes und Passwörter

BVerfG
Beschluss vom 24. Januar 2012
1 BvR 1299/05

Leitsätze des Gerichts


1. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG.

2. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten schaffen.

3. Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112, 111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112 TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus.

4. Das manuelle Auskunftsverfahren der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 111, 95 Abs. 1 TKG ist in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum einen bedarf es für den Abruf der Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden.

5. Die Sicherheitsbehörden dürfen Auskünfte über Zugangssicherungscodes (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG) nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung

BGH
Urteil vom 12.10.2010
I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens


Der BGH hat nunmehr wenig überraschend entschieden, dass der Betreiber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte (hier: Tauschbörsennutzung) auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz haftet.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum Sachverhalt:

"Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten."

Es heißt dort weiter:

"Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen."


Völlig richtig sind die weiteren Feststellung des BGH, die von den Filesharing-Abmahnern bislang immer gerne verschwiegen wurden.

"Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte."

Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH in den Entscheidungsgründen auch allgemeiner zur Deckelung der Abmahnkosten äußern wird.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung" vollständig lesen