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BPatG: Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein - nur natürlicher Person und nicht KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden

BPatG
Beschluss vom 11.11.2021
11 W (pat) 5/21
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Das BPatG hat entschieden, dass eine Künstliche Intelligenz nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein kann. Nur einer natürlichen Person und nicht einer KI kann "Erfinderehre" zuteilwerden.

Leitsatz des Gerichts:
Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Streitwertfestsetzung bei Patentnichtigkeitsklagen durch mehrere Kläger - Nichtigkeitsstreitwert II

BGH
Beschluss vom 27.08.2013
X ZR 83/10
Nichtigkeitsstreitwert II
RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1


Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang angegriffen, ist für eine Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klagen und eine gesonderte Wertfestsetzung für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des einzelnen Klägers kein Raum.

BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - X ZR 83/10 - Bundespatentgericht



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: