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BGH: Fotoausstellung über Joseph-Beuys-Aktion ohne Genehmigung der Beuys-Witwe zulässig - selbständiges Werk nach § 24 Abs. 1 UrhG

BGH
Urteil vom 16.05.2013
I ZR 28/12
Beuys-Aktion
UrhG § 16, § 23 Satz 1, § 24 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.

b) In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Die fotografische Verwertung des Auftritts eines Performance-Künstlers bedarf dessen Zustimmung

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.09.2010
12 O 255/09
Beus-Performance


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die fotografische Verwertung des Auftritts eines Performance-Künstlers dessen Zustimmung bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen.
"Auch improvisierte Aktionen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Das Wesen dieser Kunstform würde verkannt, wenn Kunstaktionen die Kunstwerkeigenschaft mit der Begründung abgesprochen würde, sie beruhten im Wesentlichen auf Improvisation. Der Werkbegriff im Sinne des § 2 UrhG ist ebenso wie der Kunstbegriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG weit zu verstehen; er muss Raum lassen für neue Kunstformen, die die Grenzen zu den herkömmlichen Kunstgattungen überschreiten.
[..]
Die Beklagte hat ohne Einwilligung der Rechtsnachfolgerin des Schöpfers eine Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberrechts eingegriffen.
[...]
Es liegt vielmehr eine unzulässige Verwertung einer Umgestaltung gemäß § 23 UrhG vor. Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Umgestaltung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 – Happening). Die Beklagte stellte eine an sich zulässige Umgestaltung des Fotografen X in der Öffentlichkeit aus und verwertete sie damit."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: