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BGH: Rückkehrpflicht für Mietwagen in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG

BGH
Urteil vom 30.04.2015
I ZR 196/13
Rückkehrpflicht V
UWG § 4 Nr. 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 3


Der BGH hat entschieden, dass die Rückkehrpflicht für Mietwagen in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine
Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, müssen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen.

c) Ein Mietwagenunternehmer verstößt nicht gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, wenn er seinen Fahrern die Mietwagen für den Weg von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt und die Fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Mietwagenunternehmers aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurückkehren. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten der Fahrer nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfen.

BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: