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OLG Hamm: Gesellschaft Bürgerlichen Rechts muss Rechtsform nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG angeben

OLG Hamm
Urteil vom 18.02.2020
4 U 66/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts die Rechtsform nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG angeben muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Unterlassungsanspruch

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG.

a) Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbeanzeige stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

b) Diese geschäftliche Handlung war nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG unlauter. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

aa) In der streitgegenständlichen Werbeanzeige fehlt es an einer wesentlichen Information. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann („Aufforderung zum Kauf“), gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich.

(1) Die streitgegenständliche Werbeanzeige stellt eine „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG dar. Sie enthält die Preise für Sommerreifen in sechs verschiedenen Ausführungen, die jeweils durch die Angabe der Reifengröße, der Reifenbauweise und der Geschwindigkeitskategorie näher beschrieben sind. Dass die Werbeanzeige keine Angaben zu den Herstellern der angebotenen Reifen enthält, ist unschädlich. Die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung angegeben sind; dies folgt denknotwendig bereits aus der Existenz der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZR 84/16 – [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 16; Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 81). Erforderlich ist lediglich, dass der Verbraucher sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts bilden kann, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 81 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Produktbeschreibungen in der streitgegenständlichen Werbeanzeige. Für einen nicht unerheblichen Teil der von der Werbeanzeige angesprochenen Verbraucher sind beim Erwerb von neuen Kfz-Reifen die Reifengröße und der Preis ohnehin die wesentlichen Gesichtspunkte für eine Kaufentscheidung. Nicht erforderlich ist, dass das Angebot selbst bereits – wie z.B. ein Produktangebot in einem Online-Shop – die Möglichkeit zum Vertragsschluss bietet (Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 83).

(2) Die Werbeanzeige enthält keine vollständigen Informationen über die Identität des Anbieters.

(a) Zur Identität des Unternehmers gehört jedenfalls dessen Name (Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 101 ff.). Hierin erschöpft sich indes der Begriff der „Identität“ nicht. Zur Identität gehört ebenfalls – sogar mehr noch als der Name – die Rechtsform des Unternehmers. Während Namen nämlich nur „Schall und Rauch“ (Goethe, Faust I, Vers 3457), mithin lediglich ein oberflächliches Merkmal zur Identitätsbestimmung sind, berührt die Frage nach der Rechtsform das innere Wesen oder – anders ausgedrückt – den Kern der Identität des Unternehmers. Damit ist auch die Rechtsform des Unternehmers Bestandteil seiner Identität, über die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu informieren ist. Dieses Verständnis des Begriffes der Identität steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG: Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZR 84/16 – [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18). Jedenfalls die beiden letztgenannten Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 – I ZR 84/16 – [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18 a.E.). Der Verbraucher soll erfahren, was für ein rechtliches Gebilde bzw. was für ein Rechtssubjekt ihm in der „Aufforderung zum Kauf“ gegenübertritt.

(b) Im Falle von Einzelkaufleuten, den im Handelsgesetzbuch (HGB) aufgeführten Personengesellschaften, Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften erfolgt die erforderliche Information des Verbrauchers über die Rechtsform in der Regel bereits dadurch, dass diese gesetzlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen (ihre Firma) einen Rechtsformzusatz als Namensbestandteil (Firmenbestandteil) mitaufzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 HGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG, § 4 Satz 1 GmbHG, § 4 AktG, § 3 Satz 1 GenG), und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Angabe des vollständigen Namens (der vollständigen Firma) verlangt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. [2020], § 5a Rdnr. 4.33 a.E.).

(c) Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürfen ebenfalls einen eigenen Namen führen (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. [2020], § 705 Rdnr. 25). Es ist dabei allerdings umstritten, ob die Gesellschaft – gesellschaftsrechtlich – dazu verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen (vgl. zum Streitstand: MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. [2017], § 705 Rdnr. 274). Einer Beantwortung dieser gesellschaftsrechtlichen Frage bedarf es hier nicht. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG – also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ – zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.

(d) Die streitgegenständliche Werbeanzeige enthält keine Angaben zur Rechtsform der „S T & U“. Die Rechtsform ergibt sich auch nicht (im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG) „unmittelbar aus den Umständen“. Der Auffassung des Beklagten, der angesprochene Verkehr könne aus der vorerwähnten Bezeichnung ableiten, dass es sich bei dem Anbieter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele (handeln müsse), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Auffassung des Beklagten setzt voraus, dass der Verkehr bei einer Bezeichnung wie der hier vorliegenden vom Bestehen eines – zunächst einmal wie auch immer gearteten – Gesellschaftsverhältnisses ausgeht, dass der Verkehr in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anders als alle sonstigen Gesellschaftsformen nicht zur Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in ihren Namen verpflichtet ist, und dass der Verkehr schließlich davon ausgeht, dass Gesellschaften aller anderen Gesellschaftsformen stets ihrer Verpflichtung zur Angabe ihrer Rechtsform nachkommen. Ein derartiges – von komplexen Vorüberlegungen zur Rechtslage und Rechtswirklichkeit getragenes – Verkehrsverständnis existiert nicht.

bb) Die Information über die Rechtsform wird dem Verbraucher auch vorenthalten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Werbeanzeige keinen ausreichenden Platz bot, um einen Hinweis auf die Rechtsform des Anbieters anzubringen (vgl. § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG).

cc) Das Vorenthalten der Information ist auch geschäftlich relevant im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UWG. Wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, ist regelmäßig vom Vorliegen der geschäftlichen Relevanz auszugehen (Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 72). Den Unternehmer, der geltend machen will, dass das Vorenthalten ausnahmsweise nicht geschäftlich relevant ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast (Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 72). Umstände, die hier gegen die geschäftliche Relevanz sprechen könnten, sind vom Beklagten weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

c) Der Beklagte haftet für den begangenen Wettbewerbsverstoß. Nach dem Erhalt der Abmahnung des Klägers hat sich nicht die Gesellschaft als solche, sondern der Beklagte persönlich bei dem Kläger gemeldet. Dieser Umstand ist ein bedeutendes Indiz dafür, dass der Beklagte innerhalb der Gesellschaft für die streitgegenständliche Werbeanzeige persönlich verantwortlich war. Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur dann vorliegt, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (anderenfalls wäre die Gesellschaft kraft Gesetzes auch ohne Handelsregistereintragung – automatisch – eine offene Handelsgesellschaft, vgl. § 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1 HGB), spricht ohnehin viel dafür, dass das Unternehmen nur über eine sehr einfache Organisationsstruktur verfügt, in der die im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschafter auch Einzelfallentscheidungen des laufenden Geschäftsbetriebs selbst treffen. Umstände, die gegen die persönliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Werbeanzeige sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

d) Umstände, die geeignet wären, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. Die – nicht strafbewehrte – vorgerichtliche Zusage, zukünftig in der Werbung auf die Rechtsform hinzuweisen, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

2. Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Der Anspruch findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bedenken gegen die Höhe der geforderten Abmahnkostenpauschale bestehen nicht.

Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 26.01.2019 zugestellt worden (Zustellungsurkunde Blatt 31 der Gerichtsakte). Zinsbeginn ist damit der 27.01.2019.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: Ferrero Raffaello - Süßwarenhersteller muss nach LMIV angeben wie viele Einzelverpackungen in Umverpackung enthalten sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.10.2018
6 U 175/17


Das OLG Frankfurt hat im Rechtsstreit um Ferrero Raffaello entschieden, dass der Süßwarenhersteller nach den Vorgaben der LMIV angeben muss, wie viele Einzelverpackungen in der Umverpackung enthalten sind

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein Geheimnis um Pralinenanzahl

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.

Die Beklagte ist eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt „Raffaello“. Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung. Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er begehrt von der Beklagten, dass sie es unterlässt, das Produkt ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzubieten und zu verkaufen. Das Landgericht hat der KIage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Jedenfalls die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des OLG als „Einzelpackung“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen. Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der beim Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2017, Az. 2-06 O 245/17)

Erläuterungen:
Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge
(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:...

(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.

(3) Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.

Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011
Angabe der Nettofüllmenge
1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,
a) ...

2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.

3. ...

4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden...




LG Köln: Bei der Bewerbung von Klimageräten mit Preisen im Internet und auf Übersichtsseiten im Online-Shop ist stets auch auch die Energieeffizienzklasse gut sichtbar anzugeben

LG Köln
Urteil vom 20.08.2015
31 O 112/15


Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Klimageräten mit Preisen im Internet stets auch auch die Energieeffizienzklasse gut sichtbar beim Preis anzugeben ist. Das Gericht sah einen Verstoß gegen Art. 4 lit. c) EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 EnVKV.

Die Informationen müssen immer dann angegeben werden, wenn ein konkretes Produkt unter Angabe des Preises beworben wird und dies gilt somit auch auch für Übersichtsseiten in einem Online-Shop, wenn diese die konkreten Modelle bereits erkennen lassen und Informationen über den Preis enthalten.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Baumarktkette Obi.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bei Werbung für eine PKW-Modellreihe ist keine Angabe der CO2-Emissionen erforderlich - Der neue SLK

BGH
Urteil vom 24.07.2014
I ZR 119/13
Der neue SLK
UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2 und 4; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 6, 15 und 16, § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4; Richtlinie 1999/94/EG Art. 2 Nr. 6, 11 und 12, Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV


Leitsätze des BGH:

a) "Modell" im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.

b) Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung,
wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der
Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell
verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall
immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: