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BGH: Bei Werbung für eine PKW-Modellreihe ist keine Angabe der CO2-Emissionen erforderlich - Der neue SLK

BGH
Urteil vom 24.07.2014
I ZR 119/13
Der neue SLK
UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2 und 4; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 6, 15 und 16, § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4; Richtlinie 1999/94/EG Art. 2 Nr. 6, 11 und 12, Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV


Leitsätze des BGH:

a) "Modell" im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.

b) Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung,
wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der
Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell
verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall
immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Köln: Amazon wegen fehlender Grundpreisangabe und fehlenden Pflichtangaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung zur Unterlassung verurteilt

LG Köln
Urteil vom 06.11.2014
31 O 512/13


Das LG Köln hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale hin Amazon wegen fehlender Grundpreisangabe und fehlender Pflichtangaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung zur Unterlassung verurteilt. Dabei ging es nicht um Amazon Marketplace-Angebote Dritter, sondern um eigene Angebote von Amazon. Bei den gerügten Wettbewerbsverstößen handelt es sich um Abmahnklassiker.

Auch große Unternehmen müssen die wettbewerbsrechtichen Vorgaben einhalten. Leider gehen Verbände viel zu selten gegen diese vor, obwohl die Angebote voller rechtlicher Fehler sind. Auch aktuell finden sich auf den Seiten von Amazon, Zalando & Co. zahlreiche weitere Wettbewerbsverstöße.

BGH legt Fragen zur Preisangabenverordnung dem EuGH vor - Wann und welche Pflichtangaben müssen nach der PAngV in einer Werbeanzeige enthalten sein

BGH
Beschluss vom 18.09.2014
I ZR 201/12
Preis zuzüglich Überführung


Die Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Der BGH hat nun dem EuGH einige Fragen zur Entscheidung vorgelegt, die sich mit Preiswerbung in Werbeanzeigen befassen.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005,
S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der
Richtlinie 98/6/EG dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:

3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4
Buchst. c Fall 1 anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Angabe von Ort und Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und ausreichend für die Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.09.2014
19 U 100/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe des Ortes und der Postleitzahl, die einem Großempfänger der Post zugeordnet ist, die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift" darstellt und daher als Angabe in der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht genügt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





OLG Köln: Amazon haftet nicht kenntnisunabhängig für Wettbewerbsverstoß durch Marketplace-Händler - Pflichtangaben zum Energieverbrauch

OLG Köln
Urteil vom 20.12.2013
6 U 56/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass Amazon ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht für Wettbewerbsverstöße durch Marketplace-Händler verantwortlich ist. Vorliegend ging es um fehlende Pflichtangaben zum Energieverbrauch gemäß Art. 4b und 4c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 beim Verkauf von Fernsehern. Fehlen diese, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht deutet an, dass Amazon zukünftig womöglich dazu verpflichtet sein könnte, die Marketplace-Händler über die Notwendigkeit der Pflichtangaben zu informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wie bereits das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist der Betreiber einer Internet-Handelsplattform grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP2011, 1609 [Rn. 21] - Stiftparfüm m.w.N.).

Eine Haftung des Plattformbetreibers als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) der rechtsverletzenden Handlung des Dritten erfordert mindestens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250) = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 30] - Kinderhoch-stühle im Internet). Hierfür fehlt es meist - so auch hier - an greifbaren Anhaltspunkten.

Anstelle einer Störerhaftung, die im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Verhaltensunrechts (einschließlich des Unterlassens von Pflichtinformationen) auf Grund rechtsdogmatischer Erwägungen ausscheidet (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011. 223 [Rn. 48] - Kinderhochstühle im Internet), kommt allerdings eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers aus der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht (vgl. BGHZ173. 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22, 36] - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 60) - Basler-Haar-Kosmetik). Insoweit kann auf die zur Störerhaftung bei Schutzrechtsverletzungen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senat, MD 2010, 1093 - Schlank-Sensation Nr.1; NJOZ 2012, 971 -Schlank-Geheimnis). Diese Haftung greift jedoch in aller Regel erst ein, wenn der Plattformbetreiber auf klare Rechtsverletzungen des Handlers hingewiesen worden ist; unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist er insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, ob ein beanstandetes Angebot sich tatsachlich als wettbewerbswidrig erweist (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] - Kinderhochstühle im Internet m.w.N). Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] - Stiftparfüm)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH zur Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet - Google-Adwords-Anzeige muss Pflichtangaben nach § 4 HWG nicht selbst enthalten - Verlinkung genügt

BGH
Urteil vom 06.06.2013
I ZR 2/12
Pflichtangaben im Internet
HeilmittelwerbeG § 4 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1


Mit dieser Entscheidung konkretisiert der BGH seine Anforderungen an die ordnungsgemäße Hinterlegung von Pflichtangaben im Internet. Die Entscheidung bezieht sich auf die Pflichtinformationen nach § 4 HWG lässt sich aber natürlich auf andere Pflichtanhaben (Anbieterkennzeichung / Impressum ; Informationen bei Fernabsatzgeschäften usw.) übertragen.

Leitsatz des BGH:
Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12 - LG Köln

Aus den Entscheidungsgründen:
"Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 HWG genügt, wenn eine Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtanga-ben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht les-bar wahrgenommen werden können (vgl. Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 4 Rn. 139; Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 103; v. Czettritz, PharmR 2004, 22; Reese, PharmR 2004, 269; Dierks/Backmann, PharmR 2011, 257, 260; für Werbung gegenüber Fachkreisen ebenso KG, PharmR 2004, 23, 24; Mand in Prütting, Fachanwaltskommen-tar Medizinrecht, 2. Aufl., § 4 HWG Rn. 60; aA Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 69; Ernst, PharmR 1998, 195, 199; Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, § 4 HWG Rn. 20). Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelbar-keitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen."

Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie - Änderungen treten am 13.06.2014 in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (u.a. mit zahlreichen Änderungen zum Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung und sonstigen Pflichtinformationen) beschlossen (siehe zum Thema auch -RA Marcus Beckmann "Was die Zukunft bringt - ein Ausblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen im Jahr 2013"). Die Änderungen treten am 13.06.2014 in Kraft, so dass Anbieter noch ein Jahr Zeit haben, die Änderungen umzusetzen. Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Aus der Mitteilung des Deutschen Bundestages:

"Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 14. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (17/12637) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/13951) angenommen. Unter anderem werden in das Bürgerliche Gesetzbuch grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze für alle Verbraucherverträge aufgenommen. Die Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen werden weitgehend angeglichen. Normiert werden für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht sowie Sonderregelungen für die Widerrufsfrist und die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge."

LG Hamburg: Im Impressum einer GmbH & Co. KG muss die Komplementär-GmbH nicht zwingend genannt werden

LG Hamburg
Urteil vom 14.08.2009
406 O 235/08
§ 124 HGB, § 161 HGB, § 5 Abs 1 Nr 1 TMG, § 4 Nr 11 UWG



Das LG Hamburg hat entschieden, dass im Impressum einer GmbH & Co. KG nicht zwingend die Komplementär-GmbH genannt werden muss. Es genügt die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Das LG Hamburg stellt zudem klar, dass auch Personengesellschaften die gleichen Pflichten nach § 5 TMG haben wie juristische Personen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TMG trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten … leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Als Kommanditgesellschaft ist die Klägerin zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 2008, §§ 124, 161 HGB jeweils Rn. 1, 2). Nach dem Wortlaut der Norm würde die Klägerin daher nicht die Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten treffen. Stellt man hingegen auf Sinn und Zweck der Norm ab, so soll diese Vorschrift ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genügt aber die bei der Klägerin vorhandene Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, im Streitfall die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gegen den Diensteanbieter sicherzustellen. Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klagerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum der Klägerin hier jedenfalls keinen wettbewerblich relevanten Rechtsverstoß."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Es reicht nicht aus, wenn Pflichtangaben und Hinweise in einem Online-Shop nur per Mouseover-Effekt einsehbar sind

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Beschluss vom 23.02.2011
6 W 111/10
Mouseover-Effekt


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Pflichtangaben oder notwendige Hinweise in einem Online-Shop nur per Mouseover-Effekt einsehbar sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Wiederholung der Werbung, verbunden mit dem Versuch eines aufklärenden Zusatzes, fällt jedoch dann in den Kernbereich des Unterlassungstitels, wenn der Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird (Senat a.a.O.). Ein solcher Fall ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – hier gegeben. Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags

BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Versandkosten


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.

Leitsätze:

1. Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be­werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand­kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be­zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands­merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

2. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be­reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa­re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an­fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04
OLG Hamburg
LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags" vollständig lesen

BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04
Versandkosten


Der BGH hat mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04, wie zu erwarten war, entschieden, dass Online-Shops Preisangaben mit dem Hinweis versehen müssen, dass sich diese incl. USt. und zzgl. Versandkosten verstehen. Der BGH gab der Klage eines Mitbewerbers statt. Allerdings legt der BGH die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht so streng wie einige Oberlandesgerichte aus. So ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite hinzuweisen, auf welcher die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Dies schadet natürlich nicht. Es genügt nach Meinung des BGH, wenn der Käufer die Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn die Informationen nur in den AGB oder einer Seite mit allgemeinen Informationen hinterlegt sind. Ausweislich der Pressemitteilung befanden sich in dem vom BGH entschiedenen Fall die Pflichtinformationen wohl auch auf der Warenkorbseite. Offenbar verlangt der BGH, dass die Informationen zumindest in der Detailansicht des Produkts enthalten sind. Vielleicht ist die Pressemitteilung insoweit auch unscharf formuliert. Näheres wird man hoffentlich den Entscheidungsgründen entnehmen können.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisangaben - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer in Online-Shops" vollständig lesen

OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und eMails kein Wettbewerbsverstoß

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07 entschieden, dass kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn es ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsbriefen unterlässt seinen Vor- und Zunamen anzugeben. Ein solcher Verstoß gegen § 15b GewO ist - so das Gericht - nicht wettbewerbswidrig, da jedenfalls die Bagatellgrenze nicht überschritten wird und dieser Verstoß nicht geeignet ist, einen Wettbewerbsvorteil zu begründen. Offen lässt das Gericht leider die Frage, ob ein Verstoß gegen § 15b GewO bzw. die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen bzw. eMails in den §§ § 37a HGB, § 80 AktG oder § 35a GmbHG überhaupt einen Wettbewerbsverstoß begründen können. Richtigerweise ist dies zu verneinen, da es sich dabei um bloße Ordnungsschriften handelt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - 6 U 12/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Brandenburg: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und eMails kein Wettbewerbsverstoß" vollständig lesen