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LG München: Auch Anbieter eines "Auto-Abos" muss Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen der angeboten Fahrzeugmodelle vorhalten

LG München
Urteil vom 27.05.2021
17 HK O 11810/20


Das LG München hat entschieden, dass auch der Anbieter eines "Auto-Abos" die Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen der angeboten Fahrzeugmodelle vorhalten muss. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Auto-Abo

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute einer Anbieterin von sog. „Auto-Abos“ verboten, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen (17 HK O 11810/20).

Die Werbung ohne Angaben zur CO2-Emission verstößt gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV). Nach Überzeugung der Kammer hat das beklagte Unternehmen den Bestimmungen des § 5 Pkw-EnVKV zuwidergehandelt, weil es Werbematerial im Internet für neue Modelle von Pkw verbreitet, ohne dabei rechtzeitig Angaben über den Kraftstoffverbrauch zu machen. Erforderlich wäre, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden.

Die Beklagtenseite hatte argumentiert, dass die Pkw-EnVKV das „Auto-Abo“ nicht anspreche und dieses Angebot der Verordnung deshalb nicht unterfallen würde, insbesondere handele es sich bei ihrem Angebot nicht um eine Form des „Leasings“.

Dieser Argumentation folgte die 17. Kammer für Handelssachen nicht:

Die Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing bewirkten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen keine andere Bewertung des „Auto-Abos“ der Beklagten, so die Kammer. Trotz der bestehenden Unterschiede sei die Beklagte als Leasinggeberin und ihre Kunden als Leasingnehmer im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen. Die Unterschiede zum „Leasing“ seien rechtlich betrachtet nicht grundlegend. Auch wirtschaftlich blieben sich beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Ausgestaltung und der Umfang der gewährten Nutzungsrechte seien zwar im Detail unterschiedlich. Die vertragliche Grundkonstellation sei jedoch dieselbe.
Sinn und Zweck der Verordnung sei es zudem, dass beim Erwerb eines neuen Pkws auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden solle. Die Kunden der Beklagten träfen mit der Entscheidung, welches Pkw-Modell sie abonnierten, gleichzeitig eine wirtschaftliche Entscheidung darüber, welche Modelle die Beklagte für ihren Fahrzeugpool erwerbe. Daher seien ihnen auch nach Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV Angaben über Verbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Die Einordnung des „Auto-Abos“ als „Leasing“ im Sinne der Pkw-EnVKV stehe ferner mit der Systematik und der Historie der Verordnung im Einklang, so die Richter.

Schließlich sprechen Gründe des Verbraucherschutzes gleichfalls für dieses Ergebnis: Wenn Kunden des „Auto-Abos“ neben der monatlichen Abogebühr außer für das Waschen und Tanken des Wagens keine weiteren Kosten tragen müssten, komme dem Kraftstoffverbrauch (und den in aller Regel damit einhergehenden CO2-Emissionen des Fahrzeugs) eine entscheidende Rolle zu. Die Höhe des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs zeige dann die für Verbraucher wichtigsten Folgekosten an.
Darüber hinaus habe Umwelt- und Klimaschutz bei der Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodell für Durchschnittsverbraucher eine immer größere Bedeutung. Das, was das „Auto-Abo“ unabhängig von seinem Namen und seiner aktuellen Popularität ausmache, sei bereits von Anfang an von der Verordnung erfasst.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:
Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)

§ 5 Werbung

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
1.in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

BGH: Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen

BGH
Urteile vom 05.11.2019
XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19


Die Pressemitteilung des BGH:

Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen
ordnungsgemäß

Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Parteien streiten jeweils um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug, nämlich in dem einen Fall einen BMW und in dem anderen Fall einen Ford. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich):

"Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."

Die jeweiligen Vertragsunterlagen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es in den Vertragsunterlagen, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof "vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie meinen, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, weil nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden.

Die unter anderem auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen haben die Landgerichte abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß sind und auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden sind, so dass in beiden Verfahren die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist und die jeweiligen Kläger ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt haben. Der XI. Zivilsenat hat deshalb die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.

Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.

Schließlich war auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht zu beanstanden. Soweit den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht.

Vorinstanzen:

In der Sache XI ZR 650/18:

LG Bonn - Urteil vom 7. März 2018 - 19 O 364/17

OLG Köln- Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18

und

In der Sache XI ZR 11/19:

LG Köln - Urteil vom 12. Juli 2018 - 22 O 110/18

OLG Köln - Urteil vom 6. Dezember 2018 - 24 U 112/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten (nach dem in der Sache XI ZR 650/18 maßgeblichen geltenden Rechtsstand):

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[...]

§ 358 Abs. 2 BGB

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

§ 492 Abs. 2 BGB

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

§ 495 Abs. 1 BGB

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

[…]

11.den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

[…]

Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

[…]

5.das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

[…]

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. […]

Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB

(1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

[…]

3.die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

[…]