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BGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung, wenn Marke mit Zusatz in fremder Sprache verwendet wird, der Produkt in dieser Sprache beschreibt - Pinar Sosis

BGH
Urteil vom 17.11.2014
I ZR 114/13
PINAR
MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung in einer von der Eintragung der Marke abweichenden Form im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG können ausnahmsweise die für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr
entwickelten Grundsätze zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung herangezogen werden. Dies ist gerechtfertigt, wenn feststellbar ist, dass der Gebrauch des Kennzeichens gegenüber einem objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis erfolgt, wie dies bei einem bestimmten Sprachkreis der Fall ist.

b) Wird die eingetragene Marke mit einem Zusatz verbunden, der in der türkischen Sprache das vertriebene Produkt beschreibt (hier: Sosis), ist von einer rechtserhaltenden Nutzung durch das zusammengesetzte Kennzeichen (hier: Pinar Sosis) auszugehen, wenn die Produkte in Deutschland weit überwiegend in türkischen Lebensmittelgeschäften an der türkischen Sprache mächtige Kunden vertrieben werden.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 114/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: