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OLG Köln: Preisangabenverordnung gilt auch für Pizza-Bring-Dienst - Grundpreisangabe erforderlich

OLG Köln
Urteil vom 01.06.2011
6 U 220/10


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) auch für Pizza-Bring-Dienste gilt. In diesem Rechtsstreit ging es um die fehlende Grundpreisangabe bei Getränke und Desserts.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung der Beklagten für die von ihnen in Fertigverpackungen angebotenen Getränke oder Desserts wie „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 “ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ entspricht nicht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 PAngV, weil für diese Produkte zwar ein Verkaufspreis, aber kein Preis je Liter genannt ist. Die fehlende Grundpreisangabe wäre nur dann wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, wenn eine der in der Richtlinie zugelassenen und vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmetatbestände eingriffe. Das vermag der Senat nach Lage der Dinge jedoch nicht festzustellen.

c) Insbesondere die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV, auf die sich die Beklagten mangels anderer ernsthaft in Betracht kommender Tatbestände stützen (ob die in der Werbung auch enthaltenen „Paketangebote“ unter § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV fallen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits), rechtfertigt unter den Umständen des Streitfalles keinen Verzicht auf die Angabe des Grundpreises."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: