OLG Frankfurt: Verpackung von Werbematerial in Plastikfolie oder Plastiktüten ist keine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG
OLG Frankfurt
Urteil vom 09.12.2011
25 U 106/11
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpackung von Werbung in Plastikfolie oder Plastiktüten als solches keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG lagen nicht vor. Die angesprochenen Verbraucher wenden sich nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die spezielle Verpackung, die umgangssprachlich als „Plastiktüte“ bezeichnet werden könnte.
[...]
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG lagen nicht vor. Die angesprochenen Verbraucher wenden sich nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die spezielle Verpackung, die umgangssprachlich als „Plastiktüte“ bezeichnet werden könnte."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 09.12.2011
25 U 106/11
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpackung von Werbung in Plastikfolie oder Plastiktüten als solches keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG lagen nicht vor. Die angesprochenen Verbraucher wenden sich nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die spezielle Verpackung, die umgangssprachlich als „Plastiktüte“ bezeichnet werden könnte.
[...]
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG lagen nicht vor. Die angesprochenen Verbraucher wenden sich nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die spezielle Verpackung, die umgangssprachlich als „Plastiktüte“ bezeichnet werden könnte."
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