OLG Frankfurt: Kein spürbarer Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG wenn Textilien entgegen der TextilKennzVO mit der Materialangabe Acryl statt Polyacryl gekennzeichnet werden
OLG Frankfurt
Urteil vom 14.01.2021
6 U 256/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein spürbarer Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG vorliegt, wenn Textilien entgegen der TextilKennzVO mit der Materialangabe Acryl statt Polyacryl gekennzeichnet werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie zur Abweisung der Klage.
Dabei kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Klägerin nach § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da es dem Verstoß jedenfalls an der nach § 3a UWG notwendigen Geeignetheit fehlt, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
1. Allerdings hat die Beklagte durch das Angebot von Textilien unter der Materialbezeichnung „Acryl“ gegen Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO verstoßen.
Aus dem Anhang I Nr. 26 ergibt sich, dass die zu verwendenden Bezeichnungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. Während z.B. in den Niederlanden die Bezeichnung „Acryl“ und in den anderen Mitgliedstaaten ähnliche Begriffe vorgegeben sind, ist der deutsche Begriff mit „Polyacryl“ angegeben. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig.
Soweit die Beklagte aus telelogischen Gründen eine abweichende Auslegung vornehmen will, die auch die Verwendung des Wortes „Acryl“ erlaubt, überzeugt dies nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die verschiedenen Sprachgewohnheiten in den Ländern berücksichtigt und offensichtlich angenommen, dass dem Verkehr im deutschen Sprachraum der Begriff „Polyacryl“ bekannter ist als der Begriff „Acryl“. Auch die Gesetzgebungshistorie spricht dafür. Ursprünglich war in der deutschen Sprachfassung irrtümlich dort der Begriff „Seide“ enthalten. Dieses Versehen hat der Gesetzgeber beseitigt und dies dahingehend berichtigt, dass statt „Seide“ der Begriff „Polyacryl“ verwendet wurde. Dass bei dieser bewussten Änderung erneut ein Irrtum vorgekommen sein sollte, wie die Beklagte meint, ist fernliegend.
Diese Auslegung ist auch mit europäischem Recht vereinbar.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Auslegung der (europäischen) TextilkennzVO dahingehend, dass eine in einem Mitgliedsstaat zugelassene Bezeichnung (hier: „Acryl“) in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zugelassen und damit unlauter sei, mit dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 34 AEUV unvereinbar sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Die beanstandete Sprachenvorgabe in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Textil-KennzVO dient der Sicherstellung von Erwägungsgrund 3 der TextilKennzVO (Vereinheitlichung der Textilfaserbezeichnungen, um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen) und Erwägungsgrund 10 der Textil-KennzVO (Gewährleistung von korrekten und einheitlichen Informationen) und ist damit letztlich aus Erwägungen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich. Würden andernfalls nämlich Textilfaserbeschreibungen in einer Landessprache der Europäischen Union, die in diesem Land daher rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen im gesamten Unionsgebiet genügen, wäre der Schutzzweck der TextilKennzVO in keiner Weise sichergestellt. Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben (OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn 61-64). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BGH in seiner Entscheidung „Textilkennzeichnung“ festgestellt hat, dass - freilich in Bezug auf die dort in Frage stehende Regelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO - keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst sei (BGH GRUR 2016, 1068 Rn 21 - Textilkennzeichnung).
2. Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel der TextilKennzVO ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
a) Die Spürbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil die TextilKennzVO eine europarechtlich begründete Informationspflicht begründet.
Der BGH hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG a.F. verschiedentlich angenommen, das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG a.F. sei ohne weiteres erfüllt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe. Er hat daran jedoch unter der Geltung des mit Wirkung vom 10.12.2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten. Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information „je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellen nach § 5a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbstständig geprüft werden müssen (BGH GRUR 2017, 922 Rn 31 - Komplettküchen).
Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt nichts Anderes. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar nach § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte(BGH GRUR 2019, 82 Rn 30, 31 - Jogginghosen).
b) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2017, 922 Rn 32-34 - Komplettküchen; BGH GRUR 2019, 82 Rn 32 - Jogginghosen).
c) Im vorliegenden Fall liegen besondere Umstände im diesem Sinne vor. Der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei „Acryl“ um eine andere Faser als „Polyacryl“. Der Verkehr wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff „Acryl“ als Abkürzung für Polyacryl verwenden. Dies schon deshalb, weil dem Verkehr keine andere Acrylfaser bekannt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Anhang I in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung „Modacryl“ aufführt, so dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen könne, ob der Begriff „Acryl“ nicht auch für „Modacryl“ steht, ist dies nicht geeignet, eine Spürbarkeit zu begründen. Der juristisch nicht gebildete Verkehr wird sich nämlich bei seiner Anschauung nicht an der Anlage zur TextilKennzVO orientieren, sondern am allgemeinen Sprachgebrauch.
Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, der BGH habe in seiner Jogginghosen-Entscheidung gegenteilig entschieden, entspricht dies nicht den Tatsachen. Zwar hatte der BGH in der Hauptsache mangels Revisionseinlegung zu diesem Punkt nicht zu entscheiden; die Verurteilung des OLG München hinsichtlich der Abmahnkosten hat der Bundesgerichtshof jedoch gebilligt. Die dort zugrundeliegende Bezeichnung lautete allerdings „Acrylic“. Bei der Bezeichnung mag der Verkehr aufgrund der ungewöhnlichen, dem Verkehr unbekannten Bezeichnung Veranlassung gehabt haben, irritiert zu sein und ggf. auch ein anderes Material anzunehmen. Dies ist nicht vergleichbar mit der weit verbreiteten und üblichen Bezeichnung „Acryl“, die die Beklagte verwendet hat.
Das Vorenthalten dieser Information ist daher nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Angabe des Begriffs „Polyacryl“ nicht getroffen hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Insbesondere liegt keine Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.
Soweit die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des OLG München verweist, das im Hinblick auf die Bezeichnung „Acryl“ eine Spürbarkeit bejaht hatte, begründet dies keine Divergenz. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung des BGH, des gemeinsamen Obergerichts, des BVerfG, des EuGH oder eines anderen obersten Bundesgerichts abweicht. Nichts Anderes kann gelten, wenn es von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Berufungsgerichts abweicht.
Eine Abweichung liegt indes nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ausdrücklich oder sinngemäß einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (Abweichung im Rechtssatz). Einen solche liegt hier nicht vor. Sowohl der Senat als auch das OLG München gehen im Hinblick auf die Frage der Geeignetheit nach § 3a UWG von demselben Rechtssatz aus. Dass die Subsumtion zu einem abweichenden Ergebnis führt, kann eine Revisionszulassung nicht begründen.
Auch eine - die Zulassung der Revision erfordernde - grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Diese erfordert, dass sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH NJW 2003, 2319). Allein die Tatsache, dass ein Fall mit parallelem Sachverhalt schon von einem Obergericht entschieden wurde, ist für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend."
Urteil vom 14.01.2021
6 U 256/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein spürbarer Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG vorliegt, wenn Textilien entgegen der TextilKennzVO mit der Materialangabe Acryl statt Polyacryl gekennzeichnet werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie zur Abweisung der Klage.
Dabei kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Klägerin nach § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da es dem Verstoß jedenfalls an der nach § 3a UWG notwendigen Geeignetheit fehlt, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
1. Allerdings hat die Beklagte durch das Angebot von Textilien unter der Materialbezeichnung „Acryl“ gegen Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO verstoßen.
Aus dem Anhang I Nr. 26 ergibt sich, dass die zu verwendenden Bezeichnungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. Während z.B. in den Niederlanden die Bezeichnung „Acryl“ und in den anderen Mitgliedstaaten ähnliche Begriffe vorgegeben sind, ist der deutsche Begriff mit „Polyacryl“ angegeben. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig.
Soweit die Beklagte aus telelogischen Gründen eine abweichende Auslegung vornehmen will, die auch die Verwendung des Wortes „Acryl“ erlaubt, überzeugt dies nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die verschiedenen Sprachgewohnheiten in den Ländern berücksichtigt und offensichtlich angenommen, dass dem Verkehr im deutschen Sprachraum der Begriff „Polyacryl“ bekannter ist als der Begriff „Acryl“. Auch die Gesetzgebungshistorie spricht dafür. Ursprünglich war in der deutschen Sprachfassung irrtümlich dort der Begriff „Seide“ enthalten. Dieses Versehen hat der Gesetzgeber beseitigt und dies dahingehend berichtigt, dass statt „Seide“ der Begriff „Polyacryl“ verwendet wurde. Dass bei dieser bewussten Änderung erneut ein Irrtum vorgekommen sein sollte, wie die Beklagte meint, ist fernliegend.
Diese Auslegung ist auch mit europäischem Recht vereinbar.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Auslegung der (europäischen) TextilkennzVO dahingehend, dass eine in einem Mitgliedsstaat zugelassene Bezeichnung (hier: „Acryl“) in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zugelassen und damit unlauter sei, mit dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 34 AEUV unvereinbar sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Die beanstandete Sprachenvorgabe in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 Textil-KennzVO dient der Sicherstellung von Erwägungsgrund 3 der TextilKennzVO (Vereinheitlichung der Textilfaserbezeichnungen, um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen) und Erwägungsgrund 10 der Textil-KennzVO (Gewährleistung von korrekten und einheitlichen Informationen) und ist damit letztlich aus Erwägungen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich. Würden andernfalls nämlich Textilfaserbeschreibungen in einer Landessprache der Europäischen Union, die in diesem Land daher rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen im gesamten Unionsgebiet genügen, wäre der Schutzzweck der TextilKennzVO in keiner Weise sichergestellt. Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben (OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn 61-64). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BGH in seiner Entscheidung „Textilkennzeichnung“ festgestellt hat, dass - freilich in Bezug auf die dort in Frage stehende Regelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO - keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst sei (BGH GRUR 2016, 1068 Rn 21 - Textilkennzeichnung).
2. Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel der TextilKennzVO ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
a) Die Spürbarkeit ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil die TextilKennzVO eine europarechtlich begründete Informationspflicht begründet.
Der BGH hat allerdings unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG a.F. verschiedentlich angenommen, das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG a.F. sei ohne weiteres erfüllt, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe. Er hat daran jedoch unter der Geltung des mit Wirkung vom 10.12.2015 geänderten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten. Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information „je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellen nach § 5a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbstständig geprüft werden müssen (BGH GRUR 2017, 922 Rn 31 - Komplettküchen).
Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt nichts Anderes. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar nach § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte(BGH GRUR 2019, 82 Rn 30, 31 - Jogginghosen).
b) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2017, 922 Rn 32-34 - Komplettküchen; BGH GRUR 2019, 82 Rn 32 - Jogginghosen).
c) Im vorliegenden Fall liegen besondere Umstände im diesem Sinne vor. Der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei „Acryl“ um eine andere Faser als „Polyacryl“. Der Verkehr wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff „Acryl“ als Abkürzung für Polyacryl verwenden. Dies schon deshalb, weil dem Verkehr keine andere Acrylfaser bekannt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Anhang I in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung „Modacryl“ aufführt, so dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen könne, ob der Begriff „Acryl“ nicht auch für „Modacryl“ steht, ist dies nicht geeignet, eine Spürbarkeit zu begründen. Der juristisch nicht gebildete Verkehr wird sich nämlich bei seiner Anschauung nicht an der Anlage zur TextilKennzVO orientieren, sondern am allgemeinen Sprachgebrauch.
Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, der BGH habe in seiner Jogginghosen-Entscheidung gegenteilig entschieden, entspricht dies nicht den Tatsachen. Zwar hatte der BGH in der Hauptsache mangels Revisionseinlegung zu diesem Punkt nicht zu entscheiden; die Verurteilung des OLG München hinsichtlich der Abmahnkosten hat der Bundesgerichtshof jedoch gebilligt. Die dort zugrundeliegende Bezeichnung lautete allerdings „Acrylic“. Bei der Bezeichnung mag der Verkehr aufgrund der ungewöhnlichen, dem Verkehr unbekannten Bezeichnung Veranlassung gehabt haben, irritiert zu sein und ggf. auch ein anderes Material anzunehmen. Dies ist nicht vergleichbar mit der weit verbreiteten und üblichen Bezeichnung „Acryl“, die die Beklagte verwendet hat.
Das Vorenthalten dieser Information ist daher nicht geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Angabe des Begriffs „Polyacryl“ nicht getroffen hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Insbesondere liegt keine Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.
Soweit die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des OLG München verweist, das im Hinblick auf die Bezeichnung „Acryl“ eine Spürbarkeit bejaht hatte, begründet dies keine Divergenz. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung des BGH, des gemeinsamen Obergerichts, des BVerfG, des EuGH oder eines anderen obersten Bundesgerichts abweicht. Nichts Anderes kann gelten, wenn es von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Berufungsgerichts abweicht.
Eine Abweichung liegt indes nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ausdrücklich oder sinngemäß einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (Abweichung im Rechtssatz). Einen solche liegt hier nicht vor. Sowohl der Senat als auch das OLG München gehen im Hinblick auf die Frage der Geeignetheit nach § 3a UWG von demselben Rechtssatz aus. Dass die Subsumtion zu einem abweichenden Ergebnis führt, kann eine Revisionszulassung nicht begründen.
Auch eine - die Zulassung der Revision erfordernde - grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Diese erfordert, dass sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH NJW 2003, 2319). Allein die Tatsache, dass ein Fall mit parallelem Sachverhalt schon von einem Obergericht entschieden wurde, ist für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend."