Skip to content

BVerwG: Portoerhöhung für Standardbriefe der Deutschen Post AG von 0,62 EURO auf 0,70 EURO im Jahr 2016 war rechtswidrig

BVerwG
Urteil vom 27.05.2020
6 C 1.19


Das BVerwG hat entschieden, dass die Portoerhöhung für Standardbriefe der Deutschen Post AG von 0,62 EURO auf 0,70 EURO im Jahr 2016 rechtswidrig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Briefporto für Standardbriefe rechtswidrig

Die Erhöhung des Entgelts für die Beförderung von Standardbriefen von 0,62 € auf 0,70 € für den Zeitraum von 2016 bis 2018 war rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Bundesnetzagentur hat der beigeladenen Deutschen Post AG die beantragten Erhöhungen der Entgelte für verschiedene Standardbriefdienstleistungen für den Zeitraum von 2016 bis 2018 genehmigt (sog. Price-Cap-Verfahren). Die beklagte Bundesrepublik ist verfassungs- und unionsrechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass diese Leistungen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet in einer bestimmten Qualität und zu erschwinglichen Preisen erbracht werden (Universaldienst). Die Deutsche Post AG hat sich gegenüber der Bundesrepublik rechtsverbindlich verpflichtet, den Universaldienst wahrzunehmen. Als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost verfügt sie über die Infrastruktur, die für eine flächendeckende Briefbeförderung notwendig ist. Ihr Umsatzanteil im Briefmarkt liegt nach wie vor bei mehr als 80 %.

Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG schreibt das Postgesetz vor, dass die Entgelte für Standardbriefdienstleistungen genehmigungspflichtig sind. Maßstab ist das Entgelt, das ein vernünftig wirtschaftendes Unternehmen in einem funktionierenden Wettbewerb unter Marktbedingungen erzielen würde (Wettbewerbspreis). Hierfür sind die Kosten, die das regulierte Unternehmen tatsächlich aufwendet, um die Leistungen zu erbringen, mit den fiktiven Kosten, die bei Vornahme der gebotenen Innovationen und Rationalisierungen im Regulierungszeitraum anfielen, zu vergleichen (Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung). Bestandteil der Effizienzkosten ist ein angemessener Gewinnzuschlag. Darüber hinaus sind Kosten zu berücksichtigen, die dem regulierten Unternehmen entstehen, weil es bei der Erbringung der Leistungen gesetzliche Verpflichtungen beachten muss. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten für die Erfüllung der rechtsverbindlichen Anforderungen an den Universaldienst, die ein effizient wirtschaftendes Unternehmen nicht eingehen würde. Das so ermittelte Kostenniveau ist mit dem Ausgangsentgeltniveau zu vergleichen.

Die genehmigten Entgelterhöhungen für die Jahre 2016 bis 2018 sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung als Verordnungsgeber im Jahr 2015 einen neuen Maßstab für die Ermittlung des Gewinnzuschlags eingeführt hat. Sie hat die Postentgeltregulierungsverordnung dahingehend geändert, dass sich der Gewinnzuschlag nicht mehr nach dem unternehmerischen Risiko, d.h. nach der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, bemisst, sondern Ergebnis einer Vergleichsmarktbetrachtung ist. Maßgebend sind die Gewinnmargen solcher Unternehmen, die in anderen europäischen Ländern auf vergleichbaren Märkten tätig sind. Die Briefmärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die früheren staatlichen Monopolunternehmen nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Dementsprechend hat die Bundesnetzagentur auf die nach dem Geschäftsumfang gewichteten Umsatzrenditen dieser Unternehmen abgestellt.

Die Klage eines Vereins, in dem andere Postunternehmen zusammengeschlossen sind, gegen die Genehmigung der Entgelterhöhung für die Beförderung von Standardbriefen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Sprungrevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtene Entgeltgenehmigung aufgehoben.

Die Entgeltgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt daher den Kläger als Kunden der Beigeladenen in seinem grundgesetzlich geschützten Recht, den Inhalt von Verträgen autonom auszuhandeln. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass die im Jahr 2015 erlassenen Bestimmungen der Postentgeltregulierungsverordnung über die Ermittlung des unternehmerischen Gewinns durch eine Vergleichsmarktbetrachtung unwirksam sind. Sie sind nicht durch eine Verordnungsermächtigung des Postgesetzes gedeckt. Denn der seit 1998 unverändert geltende postgesetzliche Entgeltmaßstab der Effizienzkosten für den Gewinnzuschlag stellt auf die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals des regulierten Unternehmens ab. Dieser Kostenbegriff erfasst keinen Gewinnzuschlag, der sich an Gewinnmargen vergleichbarer Unternehmen auf vergleichbaren anderen Märkten orientiert.

BVerwG 6 C 1.19 - Urteil vom 27. Mai 2020

Vorinstanz:

VG Köln, 25 K 7243/15 - Urteil vom 04. Dezember 2018 -



BVerwG: Portoerhöhung der Deutschen Post 2003, 2004, und 2005 war rechtswidrig - Bundesnetzagentur hat Genehmigung zu Unrecht erteilt

BVerwG
Ur­teil vom 05. Au­gust 2015
6 C 8/14
6 C 9/14
6 C 10/14


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 rechtswidrig

Die Bun­des­netz­agen­tur hat der Deut­schen Post in den Jah­ren 2003, 2004 und 2005 zu hohe Ent­gel­te für die Post­dienst­leis­tun­gen „Stan­dard­brief“ na­tio­nal, „Kom­pakt­brief“ na­tio­nal, „Groß­brief“ na­tio­nal und „Post­kar­te“ na­tio­nal ge­neh­migt. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig auf die Klage eines Kun­den der Deut­schen Post in drei Ur­tei­len ent­schie­den.

Auf der Grund­la­ge der Be­stim­mun­gen des Post­ge­set­zes und der Post-Ent­gelt­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung fass­te die Bun­des­netz­agen­tur durch einen Be­schluss aus dem Jahr 2002 die der Ent­gelt­ge­neh­mi­gung un­ter­lie­gen­den Post­dienst­leis­tun­gen der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post in drei Kör­ben zu­sam­men, dar­un­ter einem Korb mit den For­ma­ten Post­kar­te, Stan­dard­brief, Kom­pakt­brief und Groß­brief. Der Be­schluss stell­te fer­ner das Aus­gangs­ent­gelt­ni­veau für die Dienst­leis­tun­gen der drei Körbe ent­spre­chend dem nach den Ab­satz­men­gen des Jah­res 2001 ge­wich­te­ten Durch­schnitt der Ent­gel­te fest und legte die ge­samt­wirt­schaft­li­che Preis­stei­ge­rungs­ra­te sowie eine zu er­war­ten­de Pro­duk­ti­vi­täts­fort­schritts­ra­te fest. Diese Maß­grö­ßen soll­ten für den Gel­tungs­zeit­raum des Be­schlus­ses bis Ende 2007 die dann je­weils für ein Jahr zu er­tei­len­den Ge­neh­mi­gun­gen kon­kre­ter Ent­gel­te be­stim­men.

Der Klä­ger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, des­sen Mit­glie­der Post­dienst­leis­tun­gen er­brin­gen. Er wen­det sich als Post­kun­de unter an­de­rem gegen die Ge­neh­mi­gun­gen der Ent­gel­te, wel­che die Bun­des­netz­agen­tur auf der Grund­la­ge der fest­ge­leg­ten Maß­grö­ßen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für die Post­dienst­leis­tun­gen Post­kar­te, Stan­dard­brief, Kom­pakt­brief und Groß­brief er­teilt hat. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln hat die Kla­gen ab­ge­wie­sen. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter hat die Be­ru­fun­gen des Klä­gers zu­rück­ge­wie­sen und dies in ers­ter Linie damit be­grün­det, der Klä­ger werde durch die an die Bei­ge­la­de­ne ge­rich­te­ten Ent­gelt­ge­neh­mi­gun­gen nicht in ei­ge­nen Rech­ten ver­letzt. Er schul­de zwar - wie wohl fast jeder in Deutsch­land - im Falle eines ge­schlos­se­nen Be­för­de­rungs­ver­tra­ges das ge­neh­mig­te Ent­gelt; dies recht­fer­ti­ge aber nicht die An­nah­me, durch eine rechts­wid­ri­ge Ge­neh­mi­gung könn­ten ei­ge­ne Rech­te des Klä­gers ver­letzt sein.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auf die Re­vi­sio­nen des Klä­gers die drei Ent­gelt­ge­neh­mi­gun­gen mit Bezug auf das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post und dem Klä­ger für die Jahre 2003, 2004 und 2005 auf­ge­ho­ben: So­weit der Klä­ger als Kunde der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post mit ihr - etwa durch Ein­wurf eines fran­kier­ten Brie­fes in den Post­kas­ten - Be­för­de­rungs­ver­trä­ge schließt, kann er gegen die Ge­neh­mi­gung des dafür ge­schul­de­ten Ent­gelts Klage er­he­ben. Er kann gel­tend ma­chen, die Ge­neh­mi­gung ver­sto­ße gegen die in­so­weit ein­schlä­gi­gen Be­stim­mun­gen des Post­ge­set­zes und der Post-Ent­gelt­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung über die Höhe zu­läs­si­ger Ent­gel­te. Durch eine des­halb rechts­wid­ri­ge Ge­neh­mi­gung wird er in ei­ge­nen Rech­ten ver­letzt.

In der Sache hat die Bun­des­netz­agen­tur bei der Ge­neh­mi­gung der Ent­gel­te gegen die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ver­sto­ßen. Sie hat ins­be­son­de­re die Pro­duk­ti­vi­täts­fort­schritts­ra­te so fest­zu­le­gen, dass die auf die­ser Grund­la­ge ge­neh­mig­ten Ent­gel­te im Durch­schnitt die Kos­ten der ef­fi­zi­en­ten Leis­tungs­be­reit­stel­lung der in dem Korb zu­sam­men­ge­fass­ten Post­dienst­leis­tun­gen nicht über­stei­gen. Hier­von ist die Bun­des­netz­agen­tur ab­ge­wi­chen. Sie hat aus­drück­lich von einer voll­stän­di­gen An­nä­he­rung der Ent­gel­te an diese Kos­ten ab­ge­se­hen, weil dies im In­ter­es­se fi­nanz­schwä­che­rer Wett­be­wer­ber der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post liege und so der Her­bei­füh­rung eines funk­tio­nie­ren­den Wett­be­werbs auf den Post­märk­ten diene. Die­ses Vor­ge­hen ist von den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben nicht ge­deckt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Ge­neh­mi­gun­gen nur auf­ge­ho­ben, so­weit sie mit Bezug auf das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen der bei­ge­la­de­nen Deut­schen Post und dem Klä­ger Ent­gel­te ge­neh­mi­gen. Der Klä­ger kann als Folge nach­ge­wie­se­ner­ma­ßen ge­zahl­te Ent­gel­te zu­rück­ver­lan­gen. Auf an­de­re Kun­den wir­ken die Ent­schei­dun­gen sich nicht aus.

BVerwG 6 C 8.14 - Ur­teil vom 05. Au­gust 2015

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 478/08 - Ur­teil vom 09. De­zem­ber 2013
VG Köln 22 K 9007/04 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2007

BVerwG 6 C 9.14

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 476/08 - Ur­teil vom 09. De­zem­ber 2013
VG Köln 22 K 3808/03 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2007

BVerwG 6 C 10.14

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 13 A 477/08 - Ur­teil vom 09. De­zem­ber 2013
VG Köln 22 K 8715/03 - Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2007"