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BGH: Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich - gilt auch für zu Lebzeiten rechtshängige Ansprüche

BGH
Urteil vom 23. 05.2017
VI ZR 261/16
BGB § 823 Abs. 1, GG Art. 1, 2


Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche auf angemessene Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich nicht vererblich sind. Dies gilt - so der BGH - auch für zu Lebzeiten rechtshängige bzw. anhängige Ansprüche.

Leitsatz des BGH:

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführungvon BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.).

BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Möglicher Schadensersatz für Foto des verstorbenen Ehemannes als Schockbild auf Tabakwaren - Klage mangels Beweisen abgewiesen

EuG
Urteil vom 09.09.15
T-168/14


Das EuG hat sich in diesem Verfahren mit einem möglichen Schadensersatzanspruch für die Verwendung des Fotos des verstorbenen Ehemanns als Schockbild für Tabakwaren befasst. Die Ehefrau hatte die EU-Kommission verklagt. Die Ehefrau des Verstorbenen konnte nicht beweisen, dass es sich bei der abgebildeten Person um ihren Ehemann handelt, so dass der EuGH die Klage abwies. Auf dem Foto war der obere Teil des Gesichts abgedeckt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: