BGH: Sicherstellung einer eMail beim Provider erfogt nach den Grundsätzen über die Beschlagnahme von Postsendungen
BGH
Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09
StPO §§ 99, 95 Abs. 2
Leitsatz des BGH:
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Sicherstellung einer eMail beim Provider erfogt nach den Grundsätzen über die Beschlagnahme von Postsendungen" vollständig lesen
Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09
StPO §§ 99, 95 Abs. 2
Leitsatz des BGH:
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.
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