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BGH: Deutsche Post AG muss NPD-Publikation als Postwurfsendung verteilen

BGH
Urteil vom 20.09.2012
I ZR 116/11


Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Post AG eine NPD-Publikationen als Postwurfsendung verteilen muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Beklagte zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Druckschrift verurteilt. Die Beklagte ist zur Beförderung nach § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)* verpflichtet. Um die flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Lizenzträger, zu denen die Deutsche Post zählt, verpflichtet sind, bestimmte Postdienstleistungen, sogenannte Universaldienstleistungen, zu erbringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier nachgefragte Leistung eine solche Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV)** darstellt"

Leider hat es die Deutsche Post AG versäumt vorzutragen, dass ein Ausschlusgrund vorliegt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

"Ausgeschlossen wäre die Beförderung allerdings dann, wenn besondere Ausschlussgründe vorliegen, etwa weil der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die Deutsche Post jedoch nichts vorgetragen."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



LG Hamburg: Wettbewerbswidrigkeit einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wenn bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird

LG Hamburg
Beschluss vom 18.03.2011
312 O 142/11


Das LG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass die Versendung einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wettbewerbswidrig ist, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Auf der Beanchrichtigungskarte hieß es:

„Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“.


Eine ähnliche Werbeaktion hatte schon das OLG Hamm für wettbewerbswidrig erachtet (OLG Hamm, Urteil vom 19. 08.2010 I-4 U 66/10).

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienmaklers mit Postwurfsendung, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden war

OLG Hamm
Urteil vom 19. 08.2010
I-4 U 66/10
DHL-Karte


Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbeaktion eines Immobilienmaklers. Dieser hatte seine Werbung einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und an diverse Empfänger verschickt. Die Karte war mit einer Telefonnummer und dem Hinweis "Bitte rufen Sie und an!" versehen. Eine derartige Werbung ist, so das OLG Hamm völlig zu Recht, wettbewerbswidrig.

In der Pressemitteilung des OLG Hamm heißt es:

"Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: "OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienmaklers mit Postwurfsendung, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden war" vollständig lesen