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OLG Hamburg: Unterlassungserklärung unter der "Potestativbedingung der Urheberschaft bzw. Aktivlegitimation" räumt Wiederholungsgefahr nicht aus und ist unzureichend

OLG Hamburg
Beschluss vom 16.10.2014
5 U 39/13


Das OLG Hamburg hat - wenig überraschend - entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dann unzureichend ist, wenn sie unter der Bedingung steht, dass der Abmahnende tatsächlich Rechteinhaber ist ("Potestativbedingung der Urheberschaft bzw. Aktivlegitimation"). Die Wiederholungsgefahr entfällt in einem solchen Fall nicht, so dass der Unterlassungsanspruch nach wie vor gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Vorliegend ging es um eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Fotos. Gleiches gilt natürlich auch für Unterlassungserklärungen im Zusammenhang mit der Verletzung anderer Schutzrechte (z.B. Markenrechte, Kennzeichenrechte) oder der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen (z.B. Potestativbedingung der Mitberwerbereigenschaft).

Die Entscheidung zeigt abermals, dass eine schlecht formulierte Unterlassungserklärung oft unangenehme Folgen hat.