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LG Trier: Nutzungsrechte an PR-Artikel und Bild sind "ähnliche Gegenleistungen" im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG und Artikel somit als Werbung zu kennzeichnen

LG Trier
Urteil vom 24.05.2024
7 HK O 32/23


Das LG Trier hat entschieden, dass die Nutzungsrechte an PR-Artikel und Bild "ähnliche Gegenleistungen" im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG und der Artikel somit als Werbung zu kennzeichnen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kennzeichnung eines solchen Beitrags als „Anzeige“.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 14 LMedienG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LMG) ergeben. Die Beklagte hat aber nicht gegen § 14 LMG verstoßen., da sie kein Entgelt erhalten hat.

Aus Sicht der Kammer meint Entgelt insofern ausdrücklich nur eine vertragliche Gegenleistung, im Normalfall Geld. Dafür spricht eine Auslegung des Begriffs. Dieser wird üblicherweise und auch im juristischen Sprachgebrauch als vertragliche Gegenleistung verstanden (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 491 Rn. 37; Beck HOAI/Vogel/Langjahr, 3. Aufl. 2022, HOAI § 1 Rn. 6; Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Entgelt Rn. 1, beck-online; https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt). Für die vorgenannte Auslegung spricht auch der Vergleich mit § 5a Abs. 4 S. 2 UWG, der ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung fordert. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass die Vorschriften von unterschiedlichen Gesetzgebern formuliert wurden. Gleichwohl gibt der Wortlaut von § 5a Abs. 4 S. 2 UWG einen Anhaltspunkt für die Auslegung des § 14 LMG. Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass Entgelt sämtliche Gegenleistungen erfasst, weswegen er den Begriff „ähnliche Gegenleistung“ hinzugefügt hat.

Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich aber keine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem DJD, weswegen die Nutzung des Artikels kein Entgelt ist. Der Beklagten wurden nur der Artikel und die Bildrechte zur freien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

III. Dem Kläger steht aber ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5a Abs. 4 S. 1 UWG zu.

Dabei muss die Kammer nicht über den Hilfsantrag entscheiden, sondern der Antrag ist als „weniger“ in dem ursprünglichen Antrag enthalten. Der Beklagten wird nicht vorgegeben, wie sie in solchen Fällen vorzugehen hat, sondern nur, dass sie auf diese Art und Weise solche Artikel nicht veröffentlichen darf.

1. Bei der beanstandeten Veröffentlichung handelte es sich um eine "geschäftliche Handlung" der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach der genannten Bestimmung ist eine solche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris). Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG reicht weiter als der unionsrechtliche Begriff der "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der nur Verhaltensweisen von Gewerbetreibenden umfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst der Begriff der "geschäftlichen Handlung" auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern sowie Verhaltensweisen, die sich unmittelbar gegen Mitbewerber richten. Ebenso werden Handlungen Dritter zur Förderung des Absatzes oder Bezugs eines fremden Unternehmens umfasst, die nicht im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris).

Ein im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidriges Handeln liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet sei, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen (BGH aaO Rn. 14). Dies ist der Fall. Die Veröffentlichung des Artikels mit der Nennung des Produkts … als Heilmittel gegen Kopfschmerzen ist geeignet, den Absatz des Herstellers des Arzneimittels zu steigern.

2. Die Beklagte verstieß gegen § 5a Abs. 4 S. 1 UWG.

a) Grundlage des in Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (für den ganzen Absatz m.w.N.: BGH, Urteil vom 31.10.2012, I ZR 205/11, juris). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; ).

Dabei liegt in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 30. Juni 1994 – I ZR 167/92 –, Rn. 23, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein werblicher Überschuss auch vorliegen, wenn der Artikel - wie hier - weder gegen Entgelt noch im Zusammenhang mit Anzeigenwerbung geschaltet wurde. Dies liegt darin begründet, dass der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 – I ZR 104/93 –, Rn. 13, juris).

b) Es handelt sich um als Information getarnte Werbung.

Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser ein werblicher Überschuss besteht, was der Vorsitzende als Mitglied der angesprochenen Zielgruppe einschätzen kann. Dafür spricht zunächst die zweimalige Nennung des Produktnamens („… Kopfschmerz- und Migräne Report 2022“, „…“). Das Produkt wird zusätzlich noch als „bewährt“ und „gutverträglich“ bezeichnet. Der Artikel hat auch keinen besonderen Anlass, sondern nur einen von dem Unternehmen geschaffenen, nämlich eine Umfrage mit nicht besonders überraschenden Ergebnissen. Auch die Zielsetzung des Presseorgans als nach Eigenaussage kleine Zeitung, bei der der Verkehr keine hochwertige journalistische Leistung erwartet steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Auch in einer solchen „kleinen“ Zeitung erwartet der Leser nicht, dass PR-Artikel als eigene Artikel des Presseorgans ohne Kennzeichnung dargestellt werden.

c) Die Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 1 UWG ist auch nicht durch dessen Satz 2 ausgeschlossen. Danach liegt ein kommerzieller Zweck bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.

Die Beklagte hat aber als ähnliche Gegenleistung die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild erhalten. Beides stellen geldwerte Leistungen dar.

Die Kammer ist dabei davon überzeugt, sich der Mitarbeiter der Beklagten durch den Artikel nicht nur hat inspirieren lassen, sondern ihn fast unverändert übernommen hat. Dies ergibt sich aus der durch die von dem Kläger eingereichten Veröffentlichungen eines anderen Presseorgans. Die Formulierungen im … Stadtjournal entsprechen denen in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel (Seite 37, vgl. Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 08.06.2024). Die einzige Abänderung ist, dass bei dem Artikel im … Stadtjournal die Prozentzahlen herausgekürzt wurden. Dass aber bei zwei Bearbeitungen bis aufs Wort gleiche Formulierungen verwendet werden, spricht gegen eine wesentliche Änderung des Ursprungsartikels durch die Beklagte.

Der Begriff „ähnliche Gegenleistung“ ist dabei dahingehend auszulegen, dass - anders als bei § 14 LMG - keine vertragliche finanzielle Gegenleistung erforderlich ist, sondern auch sonstigen Gegenleistungen ausreichen. Dies ergibt sich bereits aus einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift. Sähe man dies anders, so hätte die ähnliche Gegenleistung neben Entgelt keinen Anwendungsbereich. Dabei können die Nutzungsrechte unter den Wortlaut des Begriffes „ähnliche Gegenleistung“ subsumiert werden.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine derartige Auslegung. Der Gesetzgeber hat diese insbesondere eingeführt, um einen sicheren Rechtsrahmen für Influenzer zu schaffen, wenn diese Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen empfehlen, ohne davon selbst finanziell zu profitieren (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34). Erfasst werden sollen also unbeeinflusste Empfehlungen, was aber vorliegend durch die Vorarbeit der Erstellung des Artikels und der Zurverfügungstellung der Bildrechte nicht der Fall ist.

Auch der Wille des Gesetzgebers spricht für eine solche Auslegung. Dieser hat in der Gesetzesbegründung als ähnliche Gegenleistungen Provisionen, Produkte, die genutzt werden dürfen, Pressereisen, Stellung von Ausrüstung oder Kostenübernahme genannt. Demgegenüber hat er die bloße Steigerung der Bekanntheit nicht als Gegenleistung angesehen (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34).

Vorliegend wurde der Beklagten eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt, die die Beklagte nutzen durfte. Die Beklagte hat sich zumindest die Erstellung des Artikels wie auch die Suche nach einem passenden Bild in freien Bilddatenbanken - also Arbeitszeit eines Mitarbeiters - erspart, was eine geldwerte Gegenleistung darstellt (für Bildrechte bei Auslegung Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 – C-371/20 –, Rn. 46, juris). Insoweit ergibt sich aus Sicht der Kammer kein wesentlicher Unterschied zu Pressereisen oder Produkten, die genutzt werden dürfen. Bei Pressereisen ist der einzige (und geringere) Vorteil für das Medienunternehmen, dass der teilnehmende Journalist einen Artikel über die Reise fertigen kann. Vorliegend steht bereits ein vollständiger Artikel zur Verfügung.

d) Eine solche Veröffentlichung ist aber nicht unbedingt als Anzeige zu bezeichnen. Vielmehr können auch andere Begriffe wie z.B. „Werbung“ verwendet werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 42. Aufl. 2024, UWG Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 11.5).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch "Presseschau" wenn diese aus eigenen Pressemeldungen und nicht aus Berichten unabhängiger Presseorgane besteht

OLG Frankfurt
Beschluss vom 04.04.2022
6 W 8/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Verwendung des Begriffs "Presseschau" vorliegt, wenn diese aus eigenen Pressemeldungen des Unternehmens und nicht aus Berichten unabhängiger Presseorgane besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Gegenstand des Eilverfahrens ist die konkrete Verletzungsform, wie sie im Verfügungsantrag eingeblendet ist. Richtet sich die Klage bzw. der Antrag gegen die sog. konkrete Verletzungsform, also das konkret umschriebene (beanstandete) Verhalten, so ist darin der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser). Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen nicht nur einer, sondern mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist unerheblich. Vielmehr umfasst der Streitgegenstand in diesem Fall alle Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden (BGH GRUR 2012, 184 Rn 15 - Branchenbuch Berg; BGHZ 194, 314 Rn 24 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn 18 - Betriebspsychologe).

Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95). Das gilt auch für das Berufungsgericht, unabhängig davon, wie das Landgericht das Verbot begründet hat (OLG Frankfurt am Main WRP 2015, 755, 756). Im Hinblick auf die Dispositionsmaxime darf das Gericht aber ein Verbot nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Kläger vorgetragen hat (BGH GRUR 2018, 431 Rn 16 - Tiegelgröße; OLG Frankfurt am Main WRP 2014, 1482).

Die Antragstellerin hat hier neben einer Irreführung in zweiter Instanz ihren Verfügungsantrag nunmehr (auch) darauf gestützt, es könne ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 UWG vorliegen, was unter dem Aspekt des Streitgegenstandes zulässig ist.

2. Der Antragstellerin steht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Internetseite den irreführenden Eindruck erweckt hat, es gebe eine von ihm unabhängige Veröffentlichung in der Presse, in der "schwere Vorwürfe" gegen die Antragstellerin erhoben worden seien.

Der Vorwurf der Antragstellerin geht dahin, der Antragsgegner habe den Eindruck erweckt, die "schweren Vorwürfe" gegen die Antragstellerin seien von einem vom Antragsgegner unabhängigen Pressemedium erhoben worden, während sie tatsächlich von dem Antragsgegner - einem Mitbewerber - stammten. Dies ergebe sich daraus, dass unter der Überschrift "Presseschau" der Verkehr Berichte von Presseorganen erwarte und nicht eine eigene Pressemitteilung des Antragsgegners.

Diese Verkehrsauffassung teilt der Senat. Der Verkehr erwartet in einer "Presseschau" eine Zusammenstellung von Berichten von Presseorganen, nicht hingegen solche des Antragsgegners selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, bringt er doch Presseberichterstattungen auch aufgrund der der Presse obliegenden Sorgfaltspflicht ein größeres Vertrauen entgegen als der Äußerung eines Mitbewerbers, die mutmaßlich (auch) von eigenen geschäftlichen Interessen geprägt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinter der Überschrift der Hinweis "(...)" enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dem Verkehr, dem auch die Mitglieder des Senats angehören, nicht bekannt, dass auf der Internetseite "(...)" nur Pressemitteilungen veröffentlicht werden und keine unabhängige Berichterstattung. Durch die Einreihung in die Reihe anderer Quellen wie "C", "D-Zeitung" "E" etc. nimmt der Verkehr vielmehr an, auch der Beitrag "Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup" stamme aus einer solchen Quelle und nicht vom Antragsgegner.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die vollständige Internetseite jenseits des von der Antragstellerin zum Antragsgegenstand gemachten Ausschnitts die Überschrift "Y-Mitteilungen vom 30. Oktober 2021" trug (Bl. 130 d.A.). Angesicht des mehrfachen Hinweises auf "Presseschau" hat der Verkehr keine Veranlassung zu der Annahme, es handele sich hier nicht um Fremd-, sondern Eigenberichte.

3. Es fehlt auch nicht an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Dringlichkeit. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist als nicht widerlegt anzusehen.

Insbesondere hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nicht bereits auf Grundlage der Fassung der Internetseite am 29.10.2021 erreichen können. Der - wie oben dargestellt - durch die Überschrift erweckte Eindruck (Eigen-, statt Fremdbericht) ist nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt erweckt worden, so dass die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt keine einstweilige Verfügung hätte erwirken können. Unstreitig war zum damaligen Zeitpunkt - wie auch jetzt noch bei den anderen Artikeln - die Überschrift nicht in Alleinstellung vorhanden, sondern unter der Überschrift folgte jeweils der entsprechende Artikel. Aus dem Text zur streitgegenständlichen Überschrift wurde jedoch für den Verkehr unmittelbar erkennbar, dass es sich um eine Pressemitteilung und nicht um einen - unabhängigen - Presseartikel handelt. Der Text leitete ein mit der Formulierung "Der Vorstand der Y e.V. (Y) erhebt schwere Vorwürfe gegen die X [...]". Dies lässt daher gar nicht erst den Eindruck entstehen, es handele sich um eine unabhängige Medienberichterstattung. Auf Grundlage der damaligen Veröffentlichung hätte der Antragsteller daher eine einstweilige Verfügung mit dem hier begehrten Inhalt nicht erwirken können.

4. Der Senat hat von der ihm nach § 938 ZPO zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Tenor an die geltend gemachte Rechtsverletzung angepasst. Der von der Antragstellerin formulierte Antrag, es zu unterlassen, "auf der eigenen Webseite unter dem Schlagwort "Presseschau" der Wahrheit zuwider auf eine Presseveröffentlichung zu verweisen, in welcher angeblich schwere Vorwürfe gegen die konkret genannte Unterlassungsgläubigerin erhoben werden" trifft nicht die Handlung, die der Senat der einstweiligen Verfügung zugrunde legt. Diese besteht darin, den Eindruck zu erwecken, dass schwere Vorwürfe von einem Presseorgan gegen die Antragstellerin erhoben würden, während es sich tatsächlich um eine Pressemitteilung des Antragsgegners handelte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: