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BGH: Unzulässige Zuwendung durch Werbung einer Apotheke wenn Gewährung von Prämien für das gesamte Sortiment angekündigt wird

BGH
Urteil vom 24.11.2016
Freunde werben Freunde
HWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; AMG § 78 Abs. 1 Satz 4; UWG § 3a; AEUV Art. 36


Leitsätze des BGH:

a) Das Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln kann eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG produktbezogene Werbung auch dann darstellen, wenn die Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke angekündigt wird (Festhaltung an BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles &
more).

b) Zur Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht.

BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise zulässig

OLG Köln
Urteil vom 08.01.2013
15 U 45/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass die faktische Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise mit einer gewissen Vorankündigungszeit zulässig ist. Eine derartige Anpassung stellt - so das Gericht - keine unangemessene Benachteiligung des Kunden da und ist folglich mit den AGB-rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:

"Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Pro­gramms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier: