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BGH: Bildagenturen sind nicht verpflichtet, vor Weitergabe archivierter Fotos die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung zu prüfen

BGH
Urteil vom 07.12.2010
VI ZR 34/09
Bildagentur


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur nicht verpflichtet ist, vor Weitergabe archivierter Bilder an die Presse zu prüfen, ob die geplante Nutzung der Bilder durch das Presseunternehmen zulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). [...] Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Bildagenturen sind nicht verpflichtet, vor Weitergabe archivierter Fotos die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung zu prüfen" vollständig lesen