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BGH: Haftung des Webseitenbetreibers für wettbewerbswidrige Inhalte auf verlinkter Seite - Prüfungspflichten auf Grundlage der Störerhaftung

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 74/14
Haftung für Hyperlink
UWG § 8 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen ein Webseitenbetreiber für Wettbewerbsverstöße haftet, wenn dieser per Link auf eine andere Webseite mit wettbewerbswidrigen Inhalten verweist. Macht sich der Webseitenbetreiber die fremden Inhalte zu eigen, so haftet dieser wie für eigene Inhalte. Aber auch sonst kann ein Webseitenbetreiber unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung unter Umständen in Anspruch genommen werden. Ist der Rechtsverstoß erkennbar, so haftet der Verlinkende. Ist der Verstoß nicht leicht erkennbar, so kommt eine Haftung in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt oder darüber informiert wird. Dann muss der Verlinkende auch nicht leicht erkennbare Verstöße auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - OLG Köln - LG Köln

LG Hamburg: Bloßes Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Dateien per P2P-Software RetroShare ist eine Urheberrechtverletzung - Filesharing

LG Hamburg
Urteil vom 24.09.2012
308 O 319/12
Retroshare


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Nutzer des P2P-Programms RetroShare für das bloße Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Daten haften. Es ist für eine Urheberrechtsverletzung und damit einen abmahnbaren Rechtsverstoß nicht erforderlich, dass der Nutzer die Datei selbst zum Download bereit hält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem es der Antragsgegner anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermöglichte, seinen Anschluss zur weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen, hat er für die angegriffene Verletzung gleichwohl einen adäquat-kausalen Tatbeitrag geleistet.
[...]
Gemessen daran ist dem Antragsgegner eine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, denn er hat bewusst eine Soffware eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des Retroshare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über
seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner Weise kontrollieren konnte."