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LG Berlin: Irreführende Werbung mit TÜV- und GS-Prüfzertifikat

LG Berlin
Urteil vom 02.05.2012
16 O 598/11


Das LG Berlin hat laut einer Pressemittilung der Wetttbewerbszentrale wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Produkt mit "TÜV- und GS-Prüfzertifikat" beworben wird.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"Keine der auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) bekannt gemachte GS-Prüfstelle (§ 11 Abs. 4 GPSG) führt die verwendete Bezeichnung „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“. Bei den „TÜV-Zeichen“ muss immer die prüfende TÜV-Organisation angegeben werden, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, weitere Informationen einzuholen.
[...]
Mit der Angabe „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wird gegen einen Tatbestand der sog. Blacklist (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) verstoßen, da das Gütezeichen „Geprüfte Sicherheit“ ohne die erforderliche Genehmigung verwendet wurde. Eine solche geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern ist stets unzulässig (§ 3 Abs. 3 UWG).
[...]
Das Landgericht Berlin hat dem Unternehmen mit (Anerkenntnis-)Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11 untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Waren des Sortiments mit den Angaben „TÜV-GS-Zeichen“ und/oder „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ und/oder „TÜV/GS geprüft zu werben, sofern nicht das von der jeweiligen Prüfstelle vergebene Logo unter konkreter Nennung der Prüfstelle verwendet wird."


Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: