Skip to content

BGH: Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Art. 4 Nr. 1 DSGVO liegen nur vor wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind

BGH
Urteil vom 18.11.2025
I ZR 115/25
DSGVO Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 und 3


Der BGH hat entschieden, dass personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur dann vorliegen, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Es reicht nicht aus, wenn allgmeine Informationen Auswirkungen auf eine Person haben.

Leitsatz des BGH:
Informationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunftsund Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604/22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 115/25 - LG Leipzig - AG Borna

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben aber aus § 242 BGB möglich

BGH
Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 177/22
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 1, 3; BGB § 242


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO gegen private Krankenversicherung auf Abschriften von Beitragsanpassungsschreiben - Aber möglicherweise Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über
Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.

b) Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: