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EuGH: Online-Veröffentlichung von Anti-Doping-Verstößen bei Profisportlern ist unter Vorbehalt einer individuellen Interessenabwägung DSGVO-konform

EuGH
Urteil vom 14.07.2026
C-474/24
Österreichische Datenschutzbehörde, Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria), Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)


Der EuGH hat entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von Namen, Sperrzeiten und Gründen bei Profisportlern nach Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften grundsätzlich mit der DSGVO vereinbar ist. Die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung setzt jedoch voraus, dass die zuständige Stelle vorab eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege einer Interessenabwägung vornehmen kann und dem betroffenen Sportler vorbeugender Rechtsschutz mittels einer präventiven Beschwerde bei der Datenschutzbehörde offensteht.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen AntiDoping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein

Allerdings muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen möglich sein.

Der Gerichtshof präzisiert, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorsehen können, dass die Namen von Sportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe für die Sperre im Internet veröffentlicht werden. Eine derartige Regelung muss jedoch die Datenschutz-Grundverordnung beachten. Daraus folgt insbesondere, dass die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen vornehmen können muss. Zudem muss die Veröffentlichung, insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird.

Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (Österreich) (USK)1 sperrten vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum bzw. lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen.

Nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden solche Sperren auf der Website der Österreichischen Anti-DopingAgentur (NADA Austria) veröffentlicht2. Diese Veröffentlichung umfasst Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Auch die ÖADR veröffentlicht diese Angaben sowie den Namen des verbotenen Wirkstoffs, um den es sich gegebenenfalls handelt, auf ihrer eigenen Website.

Die vier Sportler wenden sich vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und der betroffenen Sportarten auf den fraglichen Websites3. Sie vertreten u. a. die Auffassung, die veröffentlichten Informationen fielen unter „Gesundheitsdaten“, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten sei, sowie unter personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Zudem sei die in Österreich vorgesehene undifferenzierte Veröffentlichungsregelung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)4 unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass die veröffentlichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist in der Veröffentlichung angegeben und dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über die betroffene Person lassen sich – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen.

Des Weiteren antwortet der Gerichtshof, dass personenbezogene Daten, die sich auf Verstöße gegen nationale AntiDoping-Vorschriften und auf wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen beziehen, keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten darstellen. Diese Vorschriften über Verstöße und diese Sanktionen richten sich nämlich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen – Sportler – ähnlich wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten.

Schließlich steht die DSGVO6 einer Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-DopingVorschriften verstoßen haben, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegen.

Die Bekämpfung von Doping, um einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sportwettkämpfen zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, verfolgt ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel.

Die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkte Veröffentlichung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Personen zu informieren, die mittelbar von dieser Sanktion betroffen sind und deren Interessen sie beeinträchtigt, wie gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber und Sponsoren des sanktionierten Berufssportlers.

Die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle muss allerdings vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit der DSGVO, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt.

Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, in Anwendung nationaler Anti-Doping-Vorschriften die Namen von Sportlern, die wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschriften sanktioniert wurden, die von ihnen ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen die genannten Vorschriften, die gegen die betreffenden Sportler verhängte Sanktion sowie den Beginn und das Ende dieser Sanktion zu veröffentlichen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit in jenen dieser Verordnung fällt.

2. Art. 9 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften begangen habe und aufgrund dieses Verstoßes von der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen ausgeschlossen sei, grundsätzlich nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Anders verhält es sich hingegen, wenn eine solche Information den Namen oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von dem Verstoß betroffenen verbotenen Methode enthält und sich dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über diese Person – sei es auch nur mittelbar – durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen lassen.

3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die nationalen Anti-Doping-Stellen verpflichtet, personenbezogene Daten von Sportlern, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Vorschriften sanktioniert wurden, wie die Namen der betreffenden Sportler, die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe hierfür zu veröffentlichen, wobei diese Veröffentlichung bei Freizeitsportlern, besonders schutzbedürftigen Personen und „Whistleblowern“ unterbleiben kann, sofern diese Regelung es den Verantwortlichen ermöglicht, außerhalb dieser Ausnahmen vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt.

4. Art. 10 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Verstöße gegen nationale Anti-Doping-Vorschriften und wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen betreffen, keine Anwendung findet, da sich die Vorschriften über die genannten Verstöße und diese Sanktionen unabhängig von der Einstufung dieser Verstöße im innerstaatlichen Recht ebenso wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten, nur an eine bestimmte Gruppe von Personen, nämlich Sportler, richten.

5. Art. 77 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage dieses Artikels eingelegte Beschwerde, mit der verhindert werden soll, dass personenbezogene Daten über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen im Internet veröffentlicht werden, zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH: Zur Zulässigkeit der Versendung eines presserechtlichen Informationsschreibens

BGH
Urteil vom 15.01.2019
VI ZR 506/17
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Presserechtliche Informationsschreiben unzulässig wenn keine Informationen enthalten sind die Presse Beurteilung etwaiger Persönlichkeitsrechtverletzungen ermöglichen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Presserechtliche Informationsschreiben unzulässig wenn keine Informationen enthalten sind die Presse Beurteilung etwaiger Persönlichkeitsrechtverletzungen ermöglichen

BGH
Urteil vom 15.01.2019
VI ZR 506/17


Der BGH hat entschieden, dass presserechtliche Informationsschreiben unzulässig sind, wenn diese keine Informationen enthalten, die den angeschriebenen Presseunternehmen die Beurteilung möglicher Persönlichkeitsrechtverletzungen durch eine etwaige Berichterstattung ermöglichen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.

Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2017 – 16 U 60/17

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 2. März 2017 – 2-03 O 219/16