Das VG Kassel hat entschieden, dass die Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen unzulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Hochschulrecht - Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen
Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.
In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.
Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.
Das LG Jena hat entschieden, dass die Nutzung einer Gesichtserkennungssoftware durch eine Universität zur Authentifizierung bei einer Online-Prüfung nur mit Einwilligung zulässig ist. Vorliegend hat das Gericht dem Betroffenen 200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen: Der Klägerin steht gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung biometrischer Daten der Kläger durch die Beklagte zu.
Bei der Nutzung der Gesichtserkennungssoftware des Anbieters Uniwise sind biometrische Daten der Klägerin im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO verarbeitet worden. Durch den automatisierten Abgleich der während der Online-Prüfungen aufgenommenen Bilder vom Gesicht der Klägerin mit dem am 09.07.2020 erstellten Referenzbild wurden mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen der Klägerin, die ihre eindeutige Identifizierung ermöglichen oder bestätigen, zur Feststellung möglicher Täuschungsversuche verwendet. Diese Verarbeitung der biometrischen Daten der Klägerin war unter den hier vorliegenden Umständen auch rechtswidrig. Gemäß Art 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person grundsätzlich untersagt, es sei denn es liegt ein in Art. 9 Abs. 2 DSGVO geregelter Ausnahmefall vor. Ein solcher Ausnahmefall kann hier jedoch nicht angenommen werden.
Der in § 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO geregelte Fall einer ausdrücklichen Einwilligung der von der Verarbeitung ihrer biometrischen Daten betroffenen Person ist hier nicht gegeben. Eine solche ausdrückliche Einwilligung kann insbesondere nicht durch den Umstand angenommen werden, dass die Klägerin aus dem Katalog der möglichen Durchführung von Prüfungen während der Corona-Pandemie die Möglichkeit 1 (Absolvierung der Prüfung außerhalb des Unicampus) ausgewählt hat. In der Wahl dieser Prüfungsart liegt weder eine konkludente noch eine von der genannten Norm erforderte ausdrückliche Einwilligung der Klägerin mit der Verarbeitung ihrer biometrischen Daten. Der Umstand, dass nach der entsprechenden Auswahl durch die Klägerin ein Referenzbild von ihr angefertigt wurde, konnte zwar die Vermutung der Klägerin begründen, dass bei der Online-Prüfung eine automatisierte Gesichtserkennungssoftware zum Einsatz kommt. Durch die bloße Hinnahme dieses Procederes hat sie jedoch nicht ihr Einverständnis mit der konkreten Verarbeitung ihrer biometrischer Daten durch die zum Einsatz gebrachte Gesichtserkennungssoftware erklärt. Jedenfalls fehlt es insoweit an der im Gesetz vorgeschriebenen Ausdrücklichkeit der Einwilligungserklärung. Hierzu hätte es einer expliziten Belehrung der Klägerin über die durch die Nutzung der Gesichtserkennungssoftware ermöglichte Verarbeitung ihrer biometrischen Daten und einer hierauf bezogenen konkreten Einwilligungserklärung der Klägerin bedurft. Eine solche ausdrückliche Einwilligungserklärung hat sie nicht abgegeben. Auch die Möglichkeit, sich bei Auskunftsstellen der Universität näher über den Prüfungsablauf informieren zu können, ersetzt das Erfordernis einer solchen ausdrücklichen Einwilligungserklärung nicht.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung der biometrischen Daten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO. Durch die Veröffentlichung von Gesichtsbildern in den sozialen Medien seit dem Jahr 2015 hat die Klägerin keine biometrischen Daten veröffentlicht, sondern lediglich die Möglichkeit geschaffen, dass Dritte biometrische Daten aus diesen Bildern gewinnen können. Ob die Klägerin durch die vorherige Veröffentlichung ihrer Bilder im Internet bereits die Kontrolle über diese personenbezogenen Daten verloren hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, sondern ist erst für die Frage relevant, inwieweit ihr durch den Datenschutzverstoß ein Schaden entstanden ist.
Auch aus der Norm des Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO kann keine Rechtfertigung für die Verarbeitung der biometrischen Daten hergeleitet werden. Zwar mag die Durchführung von Fernprüfungen während der Corona-Pandemie zwecks Aufrechterhaltung des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den Hochschulen einem gewissen öffentlichen Interesse entsprochen haben. Dieses öffentliche Interesse erforderte es jedoch nicht wie geschehen eine Verarbeitung biometrischer Daten, durch die nicht unerheblich in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird, ohne Einholung einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Betroffenen vorzunehmen, zumal auch andere Möglichkeiten der Prüfungsdurchführung während der Pandemie zur Verfügung standen.
Durch die unzulässige Verarbeitung der biometrischen Daten der Klägerin bei der Durchführung der Online-Prüfungen ist dieser auch ein wenn auch eher als nicht allzu intensiv einzuschätzender Schaden in Form einer psychischen Beeinträchtigung entstanden, für den die Beklagte gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz zu leisten hat.
Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung durch das Landgericht erklärt, dass sie während der Fernprüfungen aufgrund der Nutzung der Gesichtserkennungssoftware dauerhaft befürchtet habe, durch bestimmte Bewegungen ihres Kopfes den Übereinstimmungsreferenzwert zwischen aktuellem Bild und dem Referenzbild zu unterschreiten und hierdurch infolge der Softwarefunktion dem Prüfer automatisch Veranlassung zur Überprüfung eines Täuschungsversuches ihrerseits bieten könnte. Der Senat hält diese Bekundungen auch für plausibel. Insbesondere der Umstand, dass eine automatisierte Erkennungssoftware zum Einsatz gekommen ist, lässt das wenn auch vielleicht diffuse Gefühl, dass ohne eigene Einflussmöglichkeit ständig die Möglichkeit besteht, dem Vorwurf eines Täuschungsversuches ausgesetzt zu sein, durchaus nachvollziehbar erscheinen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Behauptung auch nicht deshalb unglaubhaft, weil sie erst im späteren Verlauf des Verfahrens aufgestellt wurde. Vielmehr hat die Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass die automatische Überwachung sie während der Prüfungssituation unter erheblichen Stress gesetzt habe und in ihr die Angst ausgelöst habe, dem unbegründeten Verdacht eines Täuschungsversuchs ausgesetzt zu sein. Dass das Landgericht diese Bekundung der Klägerin für unglaubhaft gehalten hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil nicht. Vielmehr meinte das Landgericht, hieraus nicht den Schluss ziehen zu können, dass der Klägerin ein immaterieller Schaden entstanden ist. Soweit das Landgericht damit argumentiert hat, dass der Umstand, dass sich die Klägerin vor den Prüfungen nicht bei Auskunftsstellen der Beklagten über den genauen Ablauf der Fernprüfungen informiert habe, gegen die Annahme eines immateriellen Schadens spreche, handelt es sich nach Auffassung des Senats letztlich um die unbewusste Anwendung des Erfordernisses einer Erheblichkeitsschwelle für die Annahme eines immateriellen Schadens durch das Landgericht, da dieses Argument nicht geeignet ist, die Befürchtungen der Klägerin als solche zu widerlegen, sondern die Annahme begründet, dass die Befürchtungen nicht allzu intensiv gewesen sein können. Die weitere Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die psychische Beeinträchtigung nicht spezifisch auf die Verarbeitung biometrischer Daten zurückzuführen ist, da anzunehmen sei, dass diese auch bei der Durchführung herkömmlicher videoüberwachter Prüfungen aufgetreten sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwischen diesen Prüfungssituationen besteht ein erheblicher Unterschied. Während bei einer bloß videoüberwachten Prüfung für den Prüfer nur dann Anlass besteht, Ermittlungen wegen eines möglichen Täuschungsversuchs aufzunehmen, wenn er durch eigene Anschauung entsprechende Anhaltspunkte hierfür gewonnen hat, wird die entsprechende Verdachtsprüfung durch den automatisierten Einsatz der Gesichtserkennungssoftware ausgelöst. Für den Prüfling besteht hierdurch ein Gefühl, „der Technik ausgeliefert zu sein“ und das Auslösen eines Verdachts der Täuschung letztlich nicht beeinflussen zu können. Die von der Klägerin geschilderten Befürchtungen sind also gerade auf die Verwendung der Gesichtserkennungssoftware und die hierdurch erfolgte Verarbeitung biometrischer Daten zurückzuführen.
Eine nochmalige Anhörung der Klägerin war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, um bezüglich der Beweiswürdigung in Bezug auf den Eintritt einer psychischen Beeinträchtigung zu einem anderen Ergebnis zu kommen als das Landgericht. Die von derjenigen des Landgerichts abweichende Beweiswürdigung des Senats beruht nicht auf einer unterschiedlichen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin, sondern auf divergierenden Schlussfolgerungen, die aus den Bekundungen der Klägerin im Hinblick auf den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens gezogen wurden.
Der Senat bewertet den der Klägerin durch die erlittene psychische Beeinträchtigung entstandenen immateriellen Schaden mit einem Betrag von 200 EUR. Dabei war zu beachten, dass es sich nach Einschätzung durch den Senat vorliegend um eine eher geringfügige Beeinträchtigung von nicht sehr hoher Intensität handelt. Die Befürchtungen bestanden vorliegend nicht dauerhaft, wie das etwa bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet der Fall ist, sondern nur punktuell während der Zeit der Fernprüfungen. Darüber hinaus drohten der Klägerin bei einem Auslösen des „Alarms“ durch die Software bei Unterschreitung des Referenzwertes noch keine unmittelbar nachteiligen Konsequenzen, sondern lediglich Maßnahmen zur Überprüfung des Grundes für das Auslösen der Software. Ein solche Überprüfung ist zwar für den Prüfling nachvollziehbarerweise mit unangenehmen Gefühlen verbunden, stellt aber noch kein so gravierendes Übel dar, dass von einer hohen psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass mit der Absolvierung mehrerer Fernprüfungen, bei denen der „Alarm“ durch die Software gerade nicht ausgelöst worden war, bei der Klägerin ein Gewöhnungseffekt eingetreten sein dürfte, der bei den später absolvierten Klausuren die Intensität der Befürchtungen, wenn sie überhaupt noch vorhanden waren, deutlich verringert haben dürfte. Der Senat hält daher die Bewertung des Schmerzensgeldbetrages mit einem im unteren Bereich der Bemessungsskala angesiedelten Betrag für gerechtfertigt.
Ein weitergehender Schaden in Form eines Kontrollverlustes über ihre biometrischen Schaden ist der Klägerin nicht entstanden. Allerdings hat der BGH in seiner nach Erlass des Urteils des Landgerichts ergangenen Leitentscheidung vom 18.11.2024, Az.:VI ZR 10/24, juris entschieden, dass der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten bei dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen bereits einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Jedoch muss der Betroffene den Eintritt eines solchen Kontrollverlusts darlegen und gegebenenfalls beweisen. Der Datenschutzverstoß als solcher stellt noch keinen Nachweis eines Kontrollverlusts dar.
Vorliegend hat die Klägerin durch die Verarbeitung ihrer biometrischen Daten schon deshalb keinen Kontrollverlust erlitten, weil sie zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung bereits keine Kontrolle mehr über ihre ihr Gesicht betreffenden biometrischen Daten gehabt hat. Die Klägerin hat unstreitig Fotos von ihrem Gesicht seit 2015 auf stark besuchten Internetplattformen, insbesondere Instagram, veröffentlicht und erst 2022 die Sichtbarkeit dieser Bilder zumindest auf einen beschränkten Personenkreis reduziert. Damit bestand für eine unbegrenzte Vielzahl von Nutzern der Plattform Instagram über eine lange Zeitdauer die potentielle Möglichkeit, aus den Gesichtsfotos der Klägern biometrische Daten zu gewinnen. Dieses Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin nicht bestritten. Die Generierung und Nutzung der biometrischen Daten der Klägerin war somit für eine unbegrenzte Vielzahl von Internetnutzern auf aller Welt gegeben, so dass die Klägerin nicht mehr die Kontrolle über ihre biometrischen Daten, soweit sie ihr Gesicht betreffen, besaß. Der Umstand, dass die Generierung und Nutzung von biometrischen Daten aus den von ihr veröffentlichten Bildern regelmäßig rechtswidrig sein dürfte, ändert am Eintritt des Kontrollverlusts nichts. Einem Kontrollverlust über personenbezogene Daten ist es gerade immanent, dass deren - insbesondere missbräuchliche - Verwendung durch Dritte durch den Betroffenen nicht mehr verhindert werden kann. Die Annahme der Klägerin, dass der von einem vor dem Datenschutzverstoß bereits eingetretenen Kontrollverlust Betroffene der Verwendung seiner Daten schutzlos ausgeliefert sei, ist unzutreffend. Selbstverständlich kann der Betroffene bei einer rechtswidrigen Generierung oder Verwendung seiner biometrischen (oder sonstigen personenbezogenen) Daten Schadensersatz geltend machen, wenn ihm hierdurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Er kann lediglich keinen Schadensersatz wegen des (bloßen) Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Daten mehr verlangen.
Schadensersatz wegen eines etwaigen Kontrollverlusts über ihre biometrischen Daten, der sich angesichts der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 18.11.2024, Az.: VI 10/24, wonach selbst der Kontrollverlust über dauerhaft im Darknet veröffentlichte personenbezogene Daten mit einem Schadensbetrag von etwa 100 EUR zu bewerten ist, ohnehin in einem eher symbolischen Bereich bewegen dürfte, kann die Klägerin somit nicht geltend machen.
Ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO liegt nicht vor. In dem Umstand, dass das Unterschreiten oder Nichtunterschreiten des Referenzwertes die Grundlage für eine Überprüfung des Vorliegens eines Täuschungsversuches bildet, sieht der Senat wie das Landgericht weder eine rechtliche wirksame Entscheidung für die Klägerin noch diese hierdurch „in ähnlicher Weise beeinträchtigt“. Das ist auch dann der Fall, wenn man wie angeblich in anderen Sprachversionen eine „beträchtliche Auswirkung“ fordert. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bejahen würde, stünde der Klägerin kein weitergehender Ersatz eines Schadens, den sie nicht bereits durch den Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO verlangen kann, zu. Aus demselben Grund kann auch dahinstehen, ob dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus § 25 TMMG gegeben sind.
Ein Verstoß gegen Art. 44 DSGVO (Übermittlung von Daten in Staaten außerhalb der EU) begründet ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch, da eine entsprechende Datenschutzverletzung schon nicht feststeht. Insbesondere steht nicht fest, dass Daten an die in den USA ansässigen Gesellschaften der Mutterkonzerne Amazon bzw. Google übermittelt wurden. Darüber hinaus wäre die Klägerin durch die Übermittlung von Daten an den in den USA ansässigen Mutterkonzern Amazon aufgrund des bereits zuvor eingetretenen Kontrollverlust über ihre biometrischen Daten nicht zusätzlich geschädigt.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten, gemäß Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO Verträge mit dem dort geregelten Inhalt mit den Auftrags- bzw. Unterauftragsverarbeitern zu schließen, dürfte zwar vorliegen, da die Beklagte solche Verträge trotz ausdrücklichen Bestreitens der Behauptung durch die Klägerin, dass solche existieren, nicht vorgelegt hat. Auch diesbezüglich hat die Klägerin jedoch keinen weitergehenden Schaden erlitten.
Auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Übermittlung von IP-Adressen der Klägerin an den Google-Konzern im Zusammenhang mit der Verwendung der Software WISEflow hat diese im Laufe des Verfahrens verzichtet. Die streitige Rechtsfrage (vgl. den Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 28.08.2025, Az.: VI ZR 258/24), in welchen Konstellationen an Dritte übermittelte IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen sind, kann somit offenbleiben.
Die Klägerin kann ebenfalls keinen Schadensersatz wegen der Verwendung des Lock-Down-Browsers der Firma Respondus verlangen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Datenschutzverstoß durch die Beklagte. Dass durch den Zugriff auf das seitens der Klägerin auf ihrem Laptop installierte Programm auf auf dem Endgerät gespeicherte Daten zugegriffen wurde, die über die Programmbibliotheken des Lock-Down-Programms selbst hinausgehen, hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch hierzu Beweis angetreten. Der Zugriff auf die Daten des Programms, welches die Klägerin selbst auf Veranlassung der Beklagten zur Verhinderung der Inanspruchnahme unerlaubter Hilfsmittel bei den Fernprüfungen installiert hat, ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat sich durch die Installation des Programms zwecks Teilnahme an der Fernprüfung mit dem Zugriff auf die Programmdaten während der Prüfung zumindest konkludent einverstanden erklärt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Zugriff auf die Programmbibliotheken des Lock-Down-Programms einen Schaden erlitten hat.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte daher einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von 200 EUR, so dass das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern war.
Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung von KI-Diensten wie ChatGPT als Hilfmittel für eine bewertete Arbeit nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrkaft zulässig ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt hinsichtlich aller Anträge ohne Erfolg.
1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Schule begehrt, den ihm gegenüber erhobenen Täuschungsvorwurf (bezüglich des Lesetagebuchs) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter aufrecht zu erhalten.
a) Der gestellte Antrag ist zunächst gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sachdienlich auszulegen.
Der Antragsteller macht ein Leistungsbegehren geltend, berücksichtigt jedoch nicht, dass der „Täuschungsvorwurf“ lediglich die Begründung einer vergebenen Teilnote im letzten Schuljahr darstellt. In der Hauptsache müsste er eine Leistungsklage auf Neubewertung des Lesetagebuchs (ohne Täuschungsvorwurf) und auf entsprechende Abänderung der Gesamtnote stellen. Im Eilverfahren ist sein Antrag dementsprechend so zu verstehen, dass die Englischnote im Zeugnis vom 23. Juli 2025 wegen des angegriffenen Täuschungsvorwurfs bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht im Zeugnis ausgewiesen bzw. nur unter Vorbehalt vergeben werden darf. Eine vorläufige Neubewertung begehrt der Antragsteller dagegen ausdrücklich nicht.
b) Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Für das geltend gemachte Begehren wurde bereits kein Anordnungsgrund geltend gemacht, denn es ist nicht erkennbar, weshalb es für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, bis zur Klärung der Hauptsache die Note 4 ohne den Zusatz (unter Vorbehalt) im Zeugnis behalten zu müssen. Er hat nicht vorgetragen, dass er sich mit diesem Zeugnis bewerben würde und dass er durch die Englischnote Nachteile erfahren würde. Hinzu kommt, dass das Lesetagebuch nur mit einem sehr geringen Anteil in die Gesamtnote einfließt, nämlich mit 1/8 der mündlichen Note. Die behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Hänseleien würden sich mit einer vorläufigen Korrektur des Zeugnisses nicht reduzieren.
bb) Jedenfalls besteht kein Anordnungsanspruch. Denn die Kammer sieht die Benotung des Lesetagebuchs mit „ungenügend“ (6) nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig an.
Die Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises wegen eines nach der Leistungserbringung, aber vor der Bewertung entdeckten Täuschungsversuchs mit „ungenügend“ ist auf der Grundlage des § 5 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy zulässig. Die Frage, ob in einer Prüfung getäuscht wurde, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2024, 2 ME 108/23, juris Rn. 12). Ein Täuschungsversuch setzt eine Täuschungshandlung (1) sowie den darauf bezogenen Täuschungsvorsatz (2) voraus, die beide gegeben sind. Auch aus Gleichbehandlungsgründen ist die Benotung nicht rechtswidrig (3).
(1) Da in jedem geforderten Leistungsnachweis eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorausgesetzt wird, liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling eine solche Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich in Wahrheit bei deren Erbringung unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2025, 19 B 881/25, juris Rn. 8). Unerlaubt ist eine die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflussende Hilfe, die nicht zugelassen ist. Denn Prüflinge haben mangels anderweitiger Vorgaben davon auszugehen, dass sie eine Leistung vollumfänglich eigenständig zu erbringen haben, solange ihnen keine die Eigenständigkeit der Leistungserbringung berührenden Hilfestellungen z.B. in Gestalt von Formelsammlungen, Wörterbüchern, vorgegebenen Quellen, bestimmten Taschenrechnern, Rechtschreibprogrammen, der Bearbeitung der Aufgabe als „open book Klausur“ oder unter Zulassung von Gruppenarbeit ausdrücklich erlaubt werden.
ChatGPT stellt ebenfalls ein Hilfsmittel dar, das jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst. Denn in einer schriftlichen Aufgabe, insbesondere in einer Fremdsprache, sind das Verfassen von Texten einschließlich des Inhalts, der Struktur, des Satzbaus, der Wortwahl, der Grammatik und der Orthografie Prüfungsgegenstände sind. Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten ähnelt der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person oder der Einreichung einer durch einen anderen Prüfling zu demselben Thema zuvor verfassten Prüfungsarbeit (VG München, Beschl. v. 28.11.2023, M 3 E 23.4371, juris Rn. 13).
Die Nutzung von ChatGPT für das Lesetagebuch hätte dementsprechend ausdrücklich als Hilfsmittel erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen. Dies war nicht der Fall. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Lehrkräfte der Schule hätten eingeräumt, es gebe noch keine klaren Regeln zur Nutzung von künstlicher Intelligenz an der Schule, stellt dies gerade keine ausdrückliche Zulassung von ChatGPT als Hilfsmittel in der konkret geforderten Prüfungsleistung dar. Im vorliegenden Fall lagen überdies klare Vorgaben zur Eigenständigkeit der Bearbeitung und zur untersagten Nutzung künstlicher Intelligenz vor. So lauten die Arbeitshinweise bereits „use your own words“. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die Aussage der Fachlehrkraft verwiesen, die u.a. den Antragsteller im Unterricht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Einsatz von Wikipedia und von ChatGPT zur Erstellung des Lesetagebuchs unzulässig ist. Dieser Aussage ist der Antragsteller nicht entgegentrete. Der Antragsteller hat durch die ungekennzeichnete Nutzung von ChatGPT bei der Erstellung des Lesetagebuchs eine Täuschungshandlung begangen.
Die Beweislast für einen Täuschungsversuch trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde; erleichtert durch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018, 6 B 67.17, juris Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Nutzung von ChatGPT für die Erstellung des Lesetagebuchs nach Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Klassenlehrer und der Fachlehrerin eingeräumt. Gekennzeichnet hatte er die Verwendung nicht. Soweit sein Vater später ausgeführt hat, sein Sohn habe nur erklärt, ChatGPT zur Überprüfung der Rechtschreibung und der Grammatik genutzt zu haben, hält das Gericht dies für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Denn die Fachlehrerin hat in nachvollziehbarer Weise beschrieben, dass das Sprachniveau des Lesetagebuchs nicht seinem sonstigen Leistungsstand entsprochen habe. Der Vergleich zwischen der Klassenarbeit des Antragstellers zu demselben Thema mit einer erheblichen Zahl von Grammatik- und Rechtschreibfehlern und dem Lesetagebuch, das zudem eine deutlich differenziertere Wortwahl aufweist, bestätigt ihre Einschätzung zu den erheblichen sprachlichen Unterschieden durch die Verwendung fremder Hilfe. Im Übrigen würde die Nutzung von ChatGPT in einer bewerteten Arbeit auch dann eine unzulässige Hilfe darstellen, wenn die künstliche Intelligenz nicht zum Verfassen des Texts, sondern nur für die Überprüfung von Rechtschreibung und Grammatik genutzt worden wäre, da auch diese Gesichtspunkte bewertungsrelevant sind.
(2) Das Gericht geht auch von dem erforderlichen Täuschungsvorsatz aus.
Ausreichend für eine vorsätzliche Täuschungshandlung ist ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (OVG Bautzen, Urt. v. 3.11.2021, 5 A 345/21, juris Rn. 24; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, juris Rn. 198).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller kannte die Arbeitsaufgabe „use your own words“ und war zudem im Unterricht auf die Unzulässigkeit der Nutzung von ChatGPT mündlich durch die Lehrkraft hingewiesen worden. Selbst wenn sein Vater ihm gegenüber geäußert haben sollte, es sei zulässig, ChatGPT in einer schriftlichen Prüfungsaufgabe zu verwenden, und ihn zur Nutzung von ChatGPT in Prüfungsarbeiten ermutigt hätte, würde dies keinen glaubhaften Irrtum des Antragstellers über die Unzulässigkeit der Nutzung von ChatGPT in einer Prüfungsleistung begründen. Denn der damals 13-jährige Antragsteller kannte nach lebensnaher Betrachtung die Fähigkeit der künstlichen Intelligenz, Texte zu erstellen, und zugleich die anderslautenden Vorgaben der Schule. Er nahm demzufolge mindestens billigend in Kauf, dass er sich eines unzulässigen Hilfsmittels bediente. In der achten Klasse darf zudem davon ausgegangen werden, dass auch vehement vorgetragene Auffassungen der Eltern – hier zur angeblich „rechtskonformen“ Nutzung künstlicher Intelligenz in schulischen Prüfungen – kritisch hinterfragt und nicht ohne Rückfrage bei den Lehrkräften oder anderer Quellen für richtig gehalten werden. Ebenso wenig könnte ein Schüler oder eine Schülerin dieses Alters einen Täuschungsversuch mit dem Hinweis rechtfertigen, ein Elternteil habe ihm oder ihr die Benutzung eines Spickzettels vorgeschlagen.Ob der Antragsteller generell bei der Nutzung von ChatGPT einen „Lerngewinn“ meint erzielen zu können, ist unerheblich. Denn ihm war bewusst, dass es hier nicht um eine Hilfestellung bei der Aneignung von Wissen geht, sondern dass er Leistungen der künstlichen Intelligenz als seine eigenen ausgegeben hat, um eine bessere Note zu erzielen.
(3) Die Benotung des Lesetagebuchs des Antragstellers mit „ungenügend“ wegen eines Täuschungsversuchs ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eventuell andere Schülerinnen und Schüler ebenfalls künstliche Intelligenz verwendet haben könnten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Ob bzw. in welchem Umfang in vergleichbarer Weise unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden, bleibt im Vortrag des Antragstellers diffus, erst recht, ob der Fachlehrkraft ein weiterer Verstoß aufgefallen ist. Anhaltspunkte hierfür bestehen nach dem Akteninhalt nicht. Nur dann könnten vergleichbare Sachverhalte, die ungleich behandelt wurden, vorliegen. Jedenfalls ist keine willkürliche Vorgehensweise erkennbar.
2. Auch der zweite Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Täuschungsvorwurf gegenüber Lehrkräften, Mitschülern oder Dritten zu kommunizieren (hierzu unter a)) oder auf ihn gestützte Maßnahmen zu ergreifen (hierzu unter b)), bleibt ohne Erfolg.
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor, da der Antragsteller keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausführung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen berufen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010, 7 B 54.10, juris Rn. 14; VG München, Beschl. v. 8.9.2015, M 10 E 15.1069, juris Rn. 23 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer rechtswidrig getätigten Äußerung über den Antragsteller aus der Vergangenheit, die zukünftig unterlassen werden soll. Insoweit kommt nur die E-Mail des Klassenlehrers an das Klassenkollegium der vom Antragsteller besuchten Klasse über das verhängte Verbot der Nutzung des privaten iPads wegen der Nutzung von ChatGPT in Leistungsnachweisen in Betracht. Denn allein in dieser aktenkundig gewordenen Äußerung wurde der Antragsteller namentlich benannt. Diese Äußerung erfolgte entsprechend der Vorgabe des § 98 Abs. 1 Satz 1 HmbSG zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Denn gegen den Antragsteller war im letzten Schuljahr eine Erziehungsmaßnahme gemäß § 49 Abs. 1 und 2 HmbSG angeordnet worden, die von allen Lehrkräften der Schule beachtet werden sollte. Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewertung der Nutzung von ChatGPT noch die Erziehungsmaßnahme rechtswidrig waren noch ist eine Wiederholungsgefahr für entsprechende Mitteilungen über den Antragsteller erkennbar. Denn ausweislich des Akteninhalts hat der Antragsteller nach der hier streitigen Bewertung keine künstliche Intelligenz für die Erstellung von bewerteten schulischen Aufgaben benutzt.
b) Der Antrag auf Untersagung der Antragsgegnerin, auf den Täuschungsvorwurf gestützte Maßnahmen zu unterlassen, ist bereits unzulässig.
Zum einen ist der Antrag zu unbestimmt; er besitzt keinen vollstreckbaren Inhalt. Zum anderen ist kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich, denn es bestand keine Veranlassung für die Anrufung des Gerichts. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche weiteren Maßnahmen die Antragsgegnerin wegen des festgestellten Täuschungsversuchs in einem Lesetagebuch im Fach Englisch im vergangenen Schuljahr gegenwärtig ergreifen sollte. Im Übrigen begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz, der nur dann zulässig ist, wenn dem Betroffenen ein Abwarten nicht zugemutet werden kann (OVG Münster, Beschl. v. 20.10.2025, 19 B 969/25, juris Rn. 21). Insoweit fehlt jeglicher Vortrag, in Bezug auf welche befürchtete Maßnahme dies der Fall sein sollte.
3. Auch der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige schriftliche Klarstellung auszustellen, dass ein Täuschungsversuch derzeit weder festgestellt noch nachgewiesen ist, bleibt ohne Erfolg.
Im vorliegenden Fall bestehen, wie bereits oben unter II. 1. b) bb) dargestellt, keine überwiegenden Erfolgsaussichten bezüglich der Klage gegen die Benotung des Lesetagebuchs als Täuschungsversuch. Auch das Gericht geht vom Vorliegen eines Täuschungsversuchs durch den Antragsteller aus. Im Übrigen wurde kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit als Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht.
OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 13.06.2024 16 U 195/22
Betreiber sozialer Netzwerke wie X haften nur dann für rechtsverletzende Inhalte der Nutzer wenn eine konkrete Verdachtsmeldung erfolgt die eine rechtliche Prüfung ermöglicht
Die Pressemitteilung des Gerichts: Haftung Hostprovider - Haftung für rechtsverletzende Inhalte setzt konkrete Verdachtsmeldung voraus
Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein können - so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung Unterlassungsansprüche mangels hinreichend konkret erhobener Beanstandungen zurückgewiesen.
Der Kläger ist Antisemitismusbeauftragter in Baden-Württemberg. Die Beklagte betreibt die Plattform „X“ (vormals Twitter). Der Kläger meldete der Beklagten mit Anwaltsschreiben eine Vielzahl von Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten und forderte zur Entfernung und Unterlassung auf. Die Beklagte löschte im Ergebnis den Account eines Nutzers, der sechs der beanstandeten Tweets veröffentlicht hatte. Das Landgericht hatte die Beklagte auf den Eilantrag des Klägers hin verpflichtet, es zu unterlassen, fünf näher benannte Äußerungen des Nutzers über den Kläger zu verbreiten.
Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG den Unterlassungsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte nach den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Providerhaftung hier nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte stelle lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Damit hafte sie als Provider für etwaige rechtsverletzende Inhalte erst nach Kenntniserlangung. Ein Betroffener müsse sie zunächst mit Beanstandungen konfrontieren, die so konkret gefasst sein müssten, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Erst dann treffe den Provider die Verpflichtung zur weiteren Ermittlung und Bewertung des angezeigten Sachverhalts.
Vorliegend habe das Anwaltsschreiben der Beklagten keine hinreichende Kenntnis von den Tatsachen vermittelt, aus denen ihr eine Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar gewesen sei. Es sei ohne jegliche Begründung oder Sachverhaltsdarstellung allein von „rechtswidrigen Inhalten“ die Rede gewesen. Aus den beanstandeten Tweets allein sei nicht hervorgegangen, dass der Kläger sich gegen die Verbreitung konstruierter Lebenssachverhalte wende, denen es an einer tatsächlichen Grundlage fehle bzw. gegen nicht erweislich wahre Tatsachen. Dies sei den Tweets auch nicht immanent und damit für die Beklagte klar gewesen.
Dass die Beklagte letztlich den gesamten Account des Nutzers gesperrt - und nicht nur die angezeigten Tweets gelöscht habe - zeige, dass für sie der Rechtsverstoß gerade nicht unschwer erkennbar gewesen sei.
Ohne Erfolg berufe sich der Kläger auch darauf, dass das von der Beklagten bereitgestellte Meldeformular kein Textfeld für weitere konkretisierende individuelle Angaben bereitstelle. Das Meldeformular entspreche den Vorgaben des NetzDG und bezwecke damit in erster Linie eine Kontrolle nach strafbaren Inhalten. Zudem wären nähere Angaben sowohl in der Spalte „Inhalt“ als auch im Rahmen eines Anhangs möglich gewesen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.6.2024, Az. 16 U 195/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, Az. 2-03 O 325/22)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Prüfling einen Anspruch aus Art. 15 DSGVO auf Überlassung unentgeltlicher Kopien der von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung hat.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Nachdem der Kläger im Jahr 2018 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen bestanden hatte, verlangte er von dem Amt unter Berufung auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften, ihm unentgeltlich eine Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen. Das Landesjustizprüfungsamt war zu einer Übermittlung der Kopien nur gegen Erstattung der nach dem Landeskostenrecht berechneten Kosten in Höhe von 69,70 € bereit und lehnte den Antrag des Klägers ab. Der von dem Kläger hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Die von dem Land Nordrhein-Westfalen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision des Landes Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u.a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist seit dem Jahr 2017 geklärt, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die Anmerkungen der Prüfer dazu wegen der in ihnen jeweils enthaltenen Informationen über den Prüfling insgesamt - das heißt letztlich Wort für Wort - personenbezogene Daten des Prüflings darstellen. Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. Nichts Anderes folgt aus einem engeren Interpretationsansatz, nach dem grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der aus dem jeweiligen Verarbeitungszusammenhang extrahierten personenbezogenen Daten oder auch nur einer strukturierten Zusammenfassung dieser Daten besteht. Denn ein solches Vorgehen ist bei Prüfungsarbeiten nicht möglich. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht von einer Vorlage der Frage an den EuGH abgesehen, welcher Auffassung zu folgen ist.
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch stehen keine Ausschlussgründe nach der Datenschutzgrundverordnung entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint. Es hat ferner festgestellt, dass der fristgebundene Einsichtsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz den datenschutzrechtlichen Anspruch unberührt lässt. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden.
OVG Münster
Beschluss vom 04.03.2021 14 B 278/21.NE
Das OVG Münster hat entschieden, dass die coronabedingte Videoüberwachung und Aufzeichnung von häuslichen Prüfungen durch die Fernuniversität Hagen zulässig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Eilantrag gegen videoüberwachte Prüfung der Fernuniversität Hagen erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte.
Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen vor. Danach werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt. Die Video- und Tonverbindung sowie die Bildschirmansicht des Monitors werden vom Beginn bis zum Ende der Prüfung aufgezeichnet und gespeichert. Die Prüfungsaufzeichnung wird nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Aufsicht Unregelmäßigkeiten im Prüfungsprotokoll vermerkt hat oder der Student eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungsausschuss beantragt. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Mit dem Eilantrag begehrte ein Student, der an einer solchen Prüfung am 8. März 2021 teilnehmen möchte, die vorläufige Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung der Daten, nicht aber des Filmens an sich. Er machte geltend, das Vorgehen verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Allerdings erlaube die Datenschutz-Grundverordnung die Datenverarbeitung, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuniversität dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen. Dieser verlange, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gälten, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere sei zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungsleistungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschafften. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte sich im Ergebnis im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, und im Hinblick auf ein sich im Verlauf der Prüfung ergebendes Bedürfnis nach Beweissicherung in der Sphäre des Prüflings, auch für eine vom Prüfling geltend gemachte Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs, als geeignet und erforderlich erweisen. Die wegen der verbleibenden Rechtmäßigkeitszweifel erforderliche ergänzende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die durch die Aufzeichnung und Speicherung der Daten eintretenden Belastungen zumutbar seien.
OVG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 03.03.2021 3 MR 7/21
Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Videoaufsicht bei coronabedingter elektronischer Hochschulprüfung durch das Gebot der Chancengleichheit gerechtfertigt ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Corona – Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig
Ohne Erfolg blieb der Versuch eines Studierenden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU), mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, dass die von ihm in elektronischer Form abzulegenden Prüfungen ohne die vorgesehene Videoaufsicht stattfinden. Sein Antrag an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, eine entsprechende Satzungsregelung der CAU vorläufig außer Vollzug zu setzen, wurde gestern durch einen unanfechtbaren Beschluss als unzulässig verworfen (Az. 3 MR 7/21).
Unzulässig sei der Antrag deshalb, weil der Antragsteller sein Ziel auf diesem Wege nicht erreichen und seine Rechtsstellung folglich nicht verbessern könne, so der 3. Senat. Es sei davon auszugehen, dass die CAU davon abgesehen hätte, überhaupt Prüfungen in elektronischer Form vorzusehen, wenn sie diese nicht an eine Videoaufsicht koppeln dürfte. Dies wiederrum habe zur Folge, dass der Antragsteller im Falle eines gerichtlichen Erfolges überhaupt keine Prüfung ablegen könne, weil die alternativ anzubietenden Präsenzprüfungen nach der Hochschulen-Coronaverordnung des Landes grundsätzlich noch zu verschieben seien.
Im Übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da der Senat die angegriffene Satzungsregelung über die Videoaufsicht auch unter Beachtung höherrangigen Rechts für voraussichtlich rechtmäßig hält. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) sei nicht betroffen, da dieses nur vor einem (digitalen) „Eindringen“ in die Wohnung schütze. Die Videoaufsicht erfolge jedoch nicht gegen den Willen der Studierenden. Sie könnten frei entscheiden, ob sie an der elektronischen Prüfung teilnähmen mit der Folge, Kamera und Mikrofon ihres Computers für die Aufsicht zu aktivieren, oder ob sie später eine Präsenzprüfung ablegten. Obwohl diese derzeit nicht durchgeführt werden dürften, sei die Freiwilligkeit ihrer Entscheidung ausreichend gesichert.
Der mit der Videoaufsicht verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei durch das Gebot der Chancengleichheit gerechtfertigt. Danach müsse sichergestellt sein, dass bei einer Prüfung, für die keine Hilfsmittel zugelassen seien, eine Aufsicht unabhängig von der Prüfungsform stattfinden könne. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die Videoaufsicht auch hinreichend geeignet. Dass sie zur Vermeidung von Täuschungshandlungen tatsächlich weniger geeignet sein könne als eine Aufsicht im Rahmen einer Präsenzklausur, weil der Bildschirm des Prüflings nicht einsehbar sei und sich außerhalb des Kamerawinkels unzulässige Hilfsmittel befinden könnten, schade nicht. Auch bei Präsenzklausuren ließen sich nicht sämtliche Täuschungsversuche verhindern. Mit technischen Problemen, die zu einem regelhaften Ausfall elektronischer Prüfungen samt Aufsicht führten, sei nach zwischenzeitlicher Etablierung der Videokonferenztechnik gerade im Bildungsbereich nicht mehr zu rechnen. Im Übrigen sei vorgesehen, dass die Prüfung bei technischer Undurchführbarkeit vorzeitig beendet werde und der Prüfungsversuch als nicht unternommen gelte. Gleichermaßen geeignete Alternativen gebe es gegenwärtig nicht. Schließlich sei die Regelung bei Abwägung der widerstreitenden Belange auch angemessen. Die Videoaufsicht führe gegenüber der Präsenzaufsicht zwar zu einer intensiveren Belastung, doch sei die Teilnahme an der elektronischen Fernprüfung freiwillig und die Freiwilligkeit ausreichend sichergestellt. Zu einem „unbeobachtbaren Beobachtetwerden“ komme es nicht. Anders als etwa bei der Vorratsdatenspeicherung liege eine Überwachung von Prüfungen in der Natur der Sache und sei den Betroffenen bekannt.
Schließlich seien die Voraussetzungen und der Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung in der Satzung der CAU hinreichend klar geregelt. Einer Regelung durch den Gesetzgeber habe es nicht bedurft, da er während der Corona-Pandemie bereits die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Hochschulgesetz geschaffen habe.
BGH
Urteil vom 14.01.2020 X ZR 144/17
Rotierendes Menü
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d
Der BGH hat entschieden, dass Rotierendes Menü zur Anzeige von Menüpunkten ist keine technische Lösung und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen
Leitsatz des BGH:
Die Anweisung, für ein Auswahlmenü auf einem Bildschirm eine Darstellungsart zu wählen, die lediglich dem Zweck dient, die angezeigten Menüpunkte und den Umstand, dass möglicherweise noch weitere Punkte verfügbar sind, besonders anschaulich zu präsentieren, betrifft kein technisches Lösungsmittel und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom; Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 - Entsperrbild).
BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - X ZR 144/17 - Bundespatentgericht
BGH
Urteil vom 03.12.2019 KZR 29/17
NetCologne II
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2
Der BGH hat entschieden, dass die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen kartellrechtswidrige Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, muss nicht zwingend mittels Vergleichsmarktbetrachtung erfolgen.
Leitsatz des BGH:
Die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, erfordert nicht zwingend eine Vergleichsmarktbetrachtung. Der Tatrichter kann vielmehr auch andere Umstände heranziehen, die Schlüsse auf gegebene oder fehlende Abweichungen von hypothetischen Wettbewerbsbedingungen zulassen. Gibt es einen geeigneten Vergleichsmarkt, darf die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, nur dann auf solche anderen Umstände beschränkt werden, wenn sie bereits für sich genommen eine erschöpfende Beurteilung ermöglichen.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17 - OLG Düsseldorf - LG Köln
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass weder ein Urheberrechtsverstoß noch Verstoß gegen die DSGVO oder das BDSG vorliegt, wenn ein Haftpflichtversicherer das bei ihm zur Schadensregulierung eingereichte Schadensgutachten mit Lichtbildern an ein Unternehmen zur Prüfung weitergibt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"2. Das Landgericht hat auch den mit ursprünglichen Klageantrag zu 3.) (Berufungsantrag zu 2.) geltend gemachten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt.
Der Kläger hat für den geltend gemachten Löschungsanspruch keine Anspruchsgrundlage. Er hat weder a.) nach dem aufgrund Art. 8 des DSAnpUG-EU bis zum 25.05.2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG a.F.") noch b.) nach dem ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzgesetz (im Folgenden "BDSG" bzw. "DSGVO" oder c.) aus dem Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Löschung seiner Daten.
a.) Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ist nach keiner der in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F. begründet.
Für den Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F. fehlt es an einer unzulässigen Speicherung der Daten. Die Speicherung ist nach dem im Datenschutz geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt dann nicht unzulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt ( Dix in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26; Wolff/Brink , Datenschutzrecht, § 35 Rn. 33). Dies ist vorliegend nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F. i.V.m. § 11 BDSG a.F. der Fall. Nach diesen Vorschriften darf die Beklagte und die für sie im Auftrag handelnde A GmbH die Daten des Beklagten für eigene Geschäftszwecke speichern, weil dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann jedes von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein, dass bei vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist ( Gola/Schomerus , BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 24; Wolff/Brink, a.a.O., § 28 Rn. 59). Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Verwendung der Daten des Beklagten besteht in dem sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenen Direktanspruch des geschädigten Klägers gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Als verpflichtete Aktiengesellschaft ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und die dazu übermittelten Daten zu speichern. Das Interesse des Klägers am Ausschluss oder Nutzung der Daten überwiegt nicht. Bei dieser Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger die Schadensregulierung aufgrund selbst von ihm zur Verfügung gestellter Daten erwartet, bei denen es sich um wenig sensible Daten handelt. Das Recht der Beklagten zur Speicherung dieser Daten zu Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a.F. auch das Recht, diese durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen § 28 BDSG a.F. und § 11 BDSG a.F. nicht zueinander in Widerspruch, sondern ermöglichen der Beklagten als i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. für die Daten verantwortliche Stelle, ihr nach Speicherungsrecht durch einen Auftragnehmer vornehmen zu lassen ( Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rn. 1; Spoerr in Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 4). Wie das Landgericht richtig geurteilt hat ist ein derartiger Auftragnehmer nicht Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte bei der Speicherung zu Kontrollzwecken in zulässiger Weise als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG a.F. für die Beklagte handelt. Die gegen diese Entscheidung in der Berufungsbegründung angeführten Argumente überzeugen nicht. Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation belegt hinreichend, dass die A GmbH als Auftragnehmerin für die Beklagte handelt und dabei die in § 11 BDSG a.F. aufgestellten Voraussetzungen an eine Auftragsdatenverarbeitung erfüllt.
Dass die Beklagte Vertragspartnerin der mit der A GmbH am 15.02./01.03.2011 und am 16./29.09.2011 abgeschlossenen Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung ist, ergibt sich aus dem in der Berufungsinstanz vorgelegten chronologischen Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom 03.08.2015. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beklagte am 09.08.2013 die Umfirmierung von C1 Versicherungs-Aktiengesellschaft AG in C Sachversicherungs AG beschloss und deshalb dieselbe Vertragspartnerin mit unterschiedlichen Namen ist. Auch wenn im Laufe des Prozesses lediglich einer der beiden Unterzeichnenden der Verträge auf Seiten der Beklagten namentlich benannt wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese zwischen der Beklagten und der A GmbH Geltung haben. Zum einen wurde diese Verträge unstreitig durch die erforderliche Anzahl von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben von denen der zeichnende Leiter der Schadensabteilung E ausweislich des vorlegten Handelsregisterauszuges vom 13.09.2018 Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verliehen worden ist. Zum anderen will die Beklagte nach ihrem Vortrag an diese Verträge gebunden sein. Selbst wenn sie zum Vertragsschluss durch einen nicht vertretungsberechtigten Vertreter ihres Unternehmens gezeichnet worden sein sollten, könnte die Beklagte diese jederzeit nach § 177 BGB genehmigen. Da der Rahmenvertrag in § 18 im Fall der Nichtkündigung eine automatische Verlängerung um jeweils 2 Jahre vorsieht, ist auch vom Bestehen eines schriftlichen Vertragsverhältnisses auszugehen ist.
Der von Klägerseite gegen den Beklagtenvortrag zur Parteiidentität der Vertragspartner erhobene Verspätungseinwand greift nicht durch, weil die Frage der Parteiidentität der C1 Versicherungs AG und der Beklagten einen Gesichtspunkt betreffen, der i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Urteil erkennbar übersehen worden ist. Das Landgericht ist trotz der namentlichen Abweichung der unterzeichnenden Gesellschaft allein aufgrund der Vorlage der Anlage B 2 vom Bestehen der Datenschutzvereinbarung zwischen der Beklagten und der A GmbH ausgegangen. Dies wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht kritisiert, so dass die Frage der vertraglichen Bindung zwischen der Beklagten und der A GmbH gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden muss.
An der ausführlichen Subsumption des Vertragsverhältnisses unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 BDSG a.F. und der dazu gegebenen Begründungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht judiziert, dass die Berechtigung von A GmbH aus den Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen nicht zu beanstanden ist. Auch in der Berufungsbegründung werden hiergegen keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Für einen Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG a.F. fehlt es an einer Zweckerfüllung. Die weitere Verarbeitung der Daten ist schon wegen des hiesigen Gerichtsprozesses notwendig. Die Daten sind zur Abwehr des geltend gemachten Schadensersatzanspruches notwendig ( Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rn. 38; Wolff/Brink , a.a.O. § 35 Rn. 39).
b.) Auch unter dem neuen Datenschutzregime ist der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht begründet. Der Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO scheitert an dem in dessen Absatz 3 Buchst. c geregelten Ausnahmetatbestand. Danach gilt der Löschungsanspruch nicht, soweit die Verarbeitung zur "Verteidigung von Rechtsansprüchen" erforderlich ist. Dass diese erforderlich ist, zeigt hiesiger Rechtsstreit.
c.) Das Datenschutzgesetz hat als Spezialregelung den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben ist für eine Anwendung für einen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten Unterlassungsanspruch kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985, Az. VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505).
3. Das Landgericht hat auch die mit Klaganträgen zu 4.) und 5.) geltend gemachten und mit den Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) weiter verfolgten Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche rechtsfehlerfrei abgewiesen, weil es - wie festgestellt - an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen Daten fehlt. Aus demselben Grund besteht auch kein Schadensersatzanspruch nach dem neuen Art. 82 DSGVO.
4. Im Ergebnis hat das Landgericht auch die mit den Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche zu Recht abgewiesen.
Zwar hat das Landgericht übersehen, dass der Kläger Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist und solcher Rechtsschutz nach § 72 UrhG genießt. Wie die Berufung zu Recht moniert, hat der Klägervertreter dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) vorgetragen. Dies wurde auch nicht bestritten.
Jedoch besteht kein Anspruch nach § 97 UrhG, weil es an einer widerrechtlichen Verletzung der Lichtbildrechte des Klägers fehlt.
§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG ist nicht einschlägig, weil durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung von denen, die der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung entschiedenen hat und bei denen die urhebergeschützten Fotos ins Internet eingestellt worden waren (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/09 - Restwertbörse und Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12 - Restwertbörse II ). Eine Einstellung der Daten in das öffentlich zugängliche Internet steht vorliegend nicht in Streit.
§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Auftragsnehmer einer Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG überhaupt "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Die Verletzung dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG, nachdem der Kläger das Gutachten mit den Fotos der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt hat.
Auch an einem Eingriff in das Vermietungsrecht des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG fehlt es. Die Vorschrift setzt eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht wird. Der Begriff der "Werknutzung" verweist dabei auf den Zweck des Vermietrechts. Dieser liegt darin, den Berechtigten eine angemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 21/99 - Kauf auf Probe ). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene Weitergabe des Gutachtens an die A GmbH keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck, weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Bekl. das Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 03.07.2012, 16 O 309/11).
Auch das Vervielfältigungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG ist nicht betroffen, weil die Speicherung nach § 1 Nr. 3 der Datenschutzvereinbarung nur die übermittelten Daten bzw. nach § 2 Nr. 7 der Datenschutzvereinbarung die anonymisierte Auswertung der Auswertung, aber nicht die streitgegenständlichen Fotos betrifft."