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LG Stuttgart: Domaininhaber kann für Markenrechtsverletzung haften, wenn auf einer geparkten Domain "sponsored Links" zu finden sind

LG Stuttgart
Beschluss vom 11.11.2011
17 O 706
sponsored Links


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetdomain für Markenrechtsverletzungen haften kann, wenn auf einer geparkten Domain gesponserte Links zu finden sind. Viele Anbieter von Domain-Parking-Diensten bieten entsprechende Werbemöglichkeiten an. Im Regelfall stehen der wirtschaftliche Nutzern und das rechtliche Risiko bei derartigen Werbemethoden außer Verhältnis.

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OLG Hamburg: eBay ist verpflichtet Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay AdWords-Werbung für die Angebote schaltet - Tripp Trapp

OLG Hamburg
Urteil vom 04.11.2011
5 U 45/07
Tripp Trapp


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eBay verpflichtet ist, die Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay - wie vorliegend geschehen - die Angebote u.a. durch AdWords-Anzeigen bewirbt. Vorliegend ging es um Angebote von urheberrechtswidrige Nachbauten des bekannten Tripp Trapp-Kinderstuhls. Entscheidend für das OLG Hamburg ist, dass eBay durch die eigenen Werbemaßnahmen für konkrete Angebote nicht mehr als neutraler Vermittler einzuordnen ist und somit gesteigerte Prüfungspflichten erfüllen muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:
"Mit den dargestellten Werbemaßnahmen hat die Beklagte nach der Auffassung des Senats die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien.
[...]
Konkret bedeute dies, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden."


Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit den hier relevanten Fragen zur Haftung auseinandersetzen wird.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:

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BGH: DENIC muss Domain bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen - regierung-oberfranken.de

BGH
Urteil vom 27.10.2011
I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de


Der BGH hat entschieden, dass die DENIC Domains bei eindeutigen Missbrauchsfällen löschen muss. Vorliegend ging es um die Domain regierung-oberfranken.de. Geklagt hatte der Freistaat Bayern.

Aus der Pressemitteilung der DENIC:
"Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen."

Der BGH stellt nach der Pressemitteilung darauf ab, ob ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, erkennen kann, dass ein Missbrauchsfall vorliegt. Bei den sonst üblichen Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen dürfte dies regelmäßig nicht der Fall sein.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart

In Heft 9/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann die
Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011 -17 O 73/11.

KG Berlin: Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen und auch nicht für zukünftige Verstöße

Kammergericht Berlin
Beschluss vom 15. Juli 2011
5 U 193/10
Hotelbewertung


Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen auf Unterlassung jedoch nicht für zukünftige Verstöße haftet. Betreiber von Bewertungsportalen sind verpflichtet rechtswidrige Bewertungen unverzüglich zu löschen, sobald Sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden.

Aus der Pressemitteilung des KG Berlin:
"Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:

"KG Berlin: Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels haftet erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen und auch nicht für zukünftige Verstöße" vollständig lesen

LG Köln: Verleger einer Zeitschrift kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet sein, Werbeanzeigen vor Erscheinen auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen

LG Köln
Urteil vom 08.04.2011
33 O 342/10


Das LG Köln hat entschieden, dass der Verleger eine Zeitschrift nach den Grundsätzen der Störerhaftung ggf. verpflichtet sein kann, die in der Zeitung erscheinenden Werbeanzeigen vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Andernfalls haftet er ebenfalls als Störer auf Unterlassung. Dem Verleger treffen bei Werbeanzeigen für bekanntermaßen problematische Produkte (hier: Schlankheitsmittel) gesteigerte Pürfungspflichten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist auch die zutreffende Anspruchsgegnerin. Sie ist als das Inserat publizierendes Unternehmen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die Verbreitung der irreführenden Werbung künftig zu unterlassen und kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

a) Zwar haftet die Beklagte für die Veröffentlichung der irreführenden Anzeigen nicht als Täterin oder Gehilfin von Wettbewerbsverstößen gem. § 4 Nr. 11 UWG, da sie die Anzeige nicht geschaltet hat, was die Haftung als Täterin ausschließt. Auch ist sie in ihrer Eigenschaft als Verlegerin der Beilage "Q” zumindest deswegen auch nicht Gehilfin, weil die Beklagte nach ihrer Darstellung vor der Rechtmäßigkeit der Anzeige ausging. Das Oberlandesgericht Köln hat aber nun in einem Parallelverfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, entschieden, dass die Beklagte jedenfalls dann als Täterin haftet, wenn ihr die Verletzung einer Verkehrspflicht vorzuwerfen ist (vgl. OLG Köln Urteil v. 27.08.2010, Az. 6 U 43/10, Bl. 53 d.A.) und ausgeführt:
22

aa) Das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage eröffnet den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, und birgt so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, zu denen auch § 11 Abs. 1 LFGB gehört. Dabei handelt es sich um eine nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Gefahr. Es ist allgemein bekannt, dass für Schlankheitsmittel nicht selten mit Aussagen geworben wird, die einer Nachprüfung nicht standhalten.

[...]

Diese Prüfungspflicht setzt aber – anders als der BGH (a.a.O. Rz 38, 41 f) es für Angebote auf der Internetplattform e-bay angenommen hat – nicht erst mit Kenntnis der Beklagten von dem irreführenden Inhalt einer bestimmten Anzeige ein. Sie besteht vielmehr auch ohne konkreten Anlass für jede entgegengenommene Anzeige.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten ist nicht etwa generell die Kenntnis erforderlich, dass sich die Gefahr einer Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften bereits realisiert habe. Vielmehr richten sich das Bestehen und der Umfang der Prüfungspflichten im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei dürfen im Hinblick darauf, dass es sich – dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen - um eine erlaubte geschäftliche Tätigkeit handelt, allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O. Rz 38). Diese Abwägung führt zu der Verpflichtung der Beklagten, im Ausgangspunkt sämtliche eingehenden Anzeigenaufträge vor ihrer Veröffentlichung einer Überprüfung zu unterziehen.

Das OLG Köln geht daher von einer generellen Prüfungspflicht des Presseunternehmens für die Lauterkeit von Anzeigen, mit denen für Schlankheitsmittel geworben wird, aus."

LG Stuttgart: Domainhandelsbörse Sedo haftet für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domain, wenn diese trotz Inkenntnissetzung nicht abgestellt wird

LG Stuttgart
Urteil vom 28.07.2011
17 O 73/11
Sedo


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt hat.

Das LG Stuttgart wendet die allgemeinen Haftungsgrundsätze zur Störerhaftung konsequent an, so dass die Entscheidung nicht überraschend ist (siehe zur Problematik auch BGH, Urteil vom 18.11.2010 - I ZR 155/09).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Kammer war die Beklagte verpflichtet, auf die E-Mail vom 12.04.2010 zu reagieren und die Markenverletzung zeitnah abzustellen. Im Zeitpunkt der Abmahnung bestand gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch (Artikel 6, 9 GMV, 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG), so dass die Beklagte jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten, §§ 683, 670 BGB."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGH: Anbieter von Domain-Parking-Diensten haftet erst ab Kenntnis von einer Kennzeichenrechtsverletzung durch von Kunden geparkte Domains- Sedo


BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 155/09 -
Sedo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6

Leitsätze des BGH:


a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.

b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Betreiber eines Internetmartkplatzes muss keine manuelle Bildkontrolle durchführen, um Markenrechtsverletzungen zu verhindern

BGH
Urteil vom 22. Juli 2010
I ZR 139/08
Kinderhochstühle im Internet
BGB § 823 Abs. 1 Ai; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Leitsätze des BGH:
a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsange bote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.
b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier