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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als Praxisklinik wenn keine Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

OLG Hamm
Urteil vom 27.02.2018
4 U 161/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Zahnarztpraxis als Praxisklinik bezeichnet bzw. bewor wird, ohne dass die Möglichkeit zu einer mindestes vorübergehenden stationären Aufnahme besteht

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Zahnarztpraxis ist keine „Praxisklinik“

Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.02.2018 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen (Az. 44 O 21/17 LG Essen) abgeändert.

Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg verlangt vom beklagten Zahnarzt aus Dorsten, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als "Praxisklinik" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden. In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt habe der Beklagte den Begriff "Praxisklinik" irreführend verwandt, so der Senat.

Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potentiellen Patienten des Beklagten, so dass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich sei. Ein Verbraucher erwarte, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer "Praxisklinik" über das Angebot einer reinen Praxis hinausgehe. Denn nur so wäre der Bezeichnung "Klinik" überhaupt gerechtfertigt. Mit der Begrifflichkeit "Klinik" erwecke der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Nach dem Sprachverständnis eines Verbrauchers sei das zweite Glied der Begrifflichkeit bestimmend, die "Praxisklinik" daher eben auch eine "Klinik". Dabei stehe der Begriff der "Klinik" als Synonym für "Krankenhaus" und assoziiere neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung. Im vorliegenden Fall werde der Begriff der "Klinik" allerdings durch das erste Glied der Begrifflichkeit "Praxis" eingeschränkt. Bei einer Praxis rechne ein Verbraucher nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung, zumal eine solche bei zahnärztlichen Behandlungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle. Ein Verbraucher werde also bei einer "Praxisklinik" mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen. Darüber hinaus werde er aber annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten werde. Genau mit diesem zusätzlichen Angebot präsentiere sich eine zahnärztliche Praxisklinik dann als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, so der Senat, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.02.2018 (Az. 4 U 161/17 OLG Hamm), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 58/18).


LG Frankenthal: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Arztpraxis mit Bezeichnung "Praxisklinik" - 27.450 EURO Vertragsstrafe für mehrfachen Verstoß gegen Unterlassungserklärung u.a. im Internet

LG Frankenthal
2 HK O 25/17
Urteil vom 28.09.2017


Das LG rankenthal hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Arztpraxis, die über keine Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO verfügt, mit der Bezeichnung "Praxisklinik" wirbt. Da bereits 2 Jahre zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, wurde der Praxisbetreiber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 27.450 EUR für mehrfache Verstöße u.a. im Internet verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

In seiner Erklärung vom 19.10.2015 hatte sich der Beklagte sich mit dem Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Schildern oder sonst werblich den Betrieb einer Klinik anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder diese zu betreiben, ohne über eine Konzession nach § 30 GewO zu verfügen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte nicht Inhaber einer entsprechenden Konzession für seine Praxisräume ist. Adresssatin der Genehmigung gem.§ 30 Abs.1 GewO, in Ort, Straße das Krankenhaus für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben, ist nach dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Ort (Anlage B 2 = Bl. 112 - 119 d.A.) Frau Dr. C. Der Beklagte, der seinerzeit Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltung Ort vom 01.10.2013 eingelegt hatte, der an die F. Klinik gerichtet war und der Privatkrankenanstalt „Name für plastische und ästhetische Chirurgie", Leiterin der Klinik Frau Dr. C die Genehmigung erteilte, die Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie als Privatklinik zu betreiben. besitzt demzufolge keine Konzession nach § 30 GewO.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2017 die Auffassung vertritt, der Konzessionsbescheid vom 02.11.2012 (Anlage B 1 = Bl. 11- 113 d.A.) habe Bestand, und hier sei (auch) er Konzessionsinhaber, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 ausdrücklich ergibt, dass der Bescheid vom 02.11.2012 durch den Bescheid vom 01.10.2013 konkludent aufgehoben wurde, wobei mit dem Widerspruchsbescheid klargestellt wurde, dass Frau Dr. C Adressatin des Bescheides vom 01.10.2013 ist. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Bescheid vom 01.10.2013 wurde zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde offenkundig von ihm nicht eingelegt, und damit steht fest, dass der Beklagte selbst keine Genehmigung nach § 30 GewO besitzt.

Mit seiner streitgegenständlichen Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und der Internetseite D.de, der Werbung auf www.moderne-wellness.de und der Internetseite www.D-de mit der Bezeichnung Praxisklinik für seine Arztpraxis hat er gegen seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin in seiner Unterlassungserklärung verstoßen.

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass ihm von der Konzessionsinhaberin Dr. C die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet wird. Er selbst darf mangels Erlaubnis nach § 30 GewO keine Klinik betreiben, erweckt aber mit der ungeachtet dessen erfolgten Bewerbung seiner Praxisklinik den Eindruck, dazu befugt zu sein. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Beklagte damit über die Existenz einer Zulassung nach § 30 GewO seine eigene Person betreffend täuscht und seine Werbung damit eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.3 UWG darstellt. Nach der genannten Bestimmung ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers enthält wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs.

Im Streitfall ist die Werbung des Beklagten mit einer Praxisklinik für den Verbraucher, der, wie die Klägerin zu Recht ausführt, regelmäßig nicht zwischen einer „Praxisklinik“ und einer „Klinik“ unterscheiden wird, weil ihm der Unterschied nicht geläufig ist, jedenfalls zur Täuschung geeignet. Dem Beklagten hilft es deshalb auch nicht weiter, wenn Praxiskliniken nach den von ihm zitierten Bestimmungen u.a. des Sozialrechts und standesrechtlich erlaubt und definiert sind. Im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien kommt es allein auf die Sicht eines verständigen und informierten Verbrauchers an, der von der Werbung des Beklagten angesprochen wird. Diese sind aber regelmäßig mit den „Feinheiten“ der betreffenden Regeln nicht vertraut und werden zwischen „Klinik“ und „Praxisklinik“ keinen Unterschied sehen.

Darf nach alledem der Beklagte nicht mit dem Betrieb einer Klinik oder Praxisklinik werben, steht fest, dass er wegen der Werbung im August 2016 auf seinem Praxisschild und auf der Internetseite s-thetik.de gegen das Versprechen einer Vertragsstrafe gegenüber der Klägerin verstoßen und damit in zwei Fällen die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verwirkt hat.

Eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € schuldet der Beklagte der Klägerin wegen der Werbung auf seiner Internetseite www.D.de.

In - lediglich - zwei Fällen hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de die Zahlung der Vertragsstrafe verwirkt.

Soweit die Klägerin wegen der Werbung auf der betreffenden Seite eine Vertragsstrafe bereits deshalb verlangt, weil der Beklagte auf ihr Schreiben vom 08.12.2016 nichts veranlasst hat, um die Werbung zu ändern, ist ihr Anspruch unbegründet, weil im Hinblick auf die betreffende Eintragung kein Verschulden des Beklagten festzustellen ist. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge wurde die betreffende Werbung nicht von ihm veranlasst, und allein die Tatsache, dass er auf das klägerische Schreiben hin, mit welchem er auf die Werbeeintragung hingewiesen wurde, untätig geblieben ist, kann eine Vertragsstrafe für einen Zeitpunkt vor dem klägerischen Schreiben nicht begründen.

Erst infolge seiner Untätigkeit nach dem Schreiben vom 08.12.2016 und später jedenfalls bis zur Erhebung der Klage, nachdem mit dem Schreiben der Klägerin vom 30.01.2017 die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert worden war, hat der Beklagte im Zusammenhang mit der betreffenden Internetseite in zwei Fällen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € verwirkt.

Wegen der weitergehenden Vertragsstrafenforderung war deshalb die Klage abzuweisen.

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen kann die Klägerin von dem Beklagten auch in Bezug auf die Werbung auf der Internetseite www.moderne-wellness.de und auf seiner eigenen Internetseite aus dem Unterlassungsvertrag der Parteien und gem. §§ 8 Abs.1,3, 5 UWG die geforderte Unterlassung verlangen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: