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BGH: Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in Amazon-AGB wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot unwirksam

BGH
Urteil vom 01.10.2026
III ZR 205/25


Der BGH hat entschieden, dass die Klausel zur Preisanpassung der Amazon-Prime-Mitgliedgebühr in den Amazon-AGB wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des BGH:
Intransparenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Erhöhung einer "Mitgliedsgebühr"

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Anbieter eines Abonnements über verschiedene Dienstleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen zur Erhöhung der "Mitgliedsgebühr" wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.

Sachverhalt:

Die Beklagte bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen im Internet an (u.a. Versand von Waren und Streamingdienste) an. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

"5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, […].

5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre […] Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen."

Im Juli 2022 informierte die Beklagte die Abonnenten unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15. September 2022. Sie teilte hierzu mit:

"Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine […] Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst."

Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nummer 5.2 AGB sowie wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in ihrer E-Mail über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nummer 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrechnungstellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b), begehrt. Ferner haben beide Parteien wechselseitig Aufwendungsersatz in Höhe von 260 € geltend gemacht (Klageantrag zu 3 und Widerklage).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sowie die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der Mitgliedsgebühren hindeutenden Formulierungen in Nummer 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. "Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr […] anzupassen) und in Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB "Wenn wir […] Änderungen der Mitgliedsgebühr […] vornehmen) sowie der Inhalt von Nummer 5.3 Abs. 2 AGB. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten aus Juli 2022, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Nummer 3.3 AGB erfolgen kann.

Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB ebenso dahingehend auslegen, dass die Vertragspartner der Beklagten die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen können. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird.

Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den wechselseitig erhobenen Aufwendungsersatzansprüchen ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen:

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 15. Januar 2025 - 12 O 293/22

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 30. Oktober 2025 - I-20 U 19/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 UKlaG

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

§ 307 Abs. 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

EuGH: Dreijahresfrist für Einwände von Verbrauchern gegen die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel bei Energielieferungsverträgen unionsrechtswidrig

EuGH
Urteil vom 24.09.2026
C-900/24


Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorliegt, wenn sich Verbraucher bei einem Energielieferungsvertrag nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung auf die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel berufen können

Die Pressemitteilung des EuGH:
Verbraucherschutz: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden

Im November 2012 schloss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner mit SVB, einem Energieversorgungsunternehmen, einen Fernwärmelieferungsvertrag, der eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis enthielt. Auf dieser Grundlage wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB die Anpassungsklausel einseitig, wobei sie sich auf eine Bestimmung des deutschen Rechts über die Lieferung von Fernwärme stützte.

Im Juli 2019 beanstandete Glarner, die nach deutschem Recht einem „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 gleichgestellt werden kann, diese Änderungen, darunter die einseitige Änderung, vor den deutschen Gerichten und beantragte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge. In diesem Zusammenhang stellte das Kammergericht Berlin fest, dass die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Es stellte fest, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

Das Kammergericht Berlin befasste daraufhin den Gerichtshof mit der Frage, ob diese Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar sind. Es wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie vereinbar ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleiben muss. In diesem Zusammenhang und um eine für den Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, kann das Gericht missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, mit denen die aufgrund dieses Wegfalls im Vertrag entstandene Lücke geschlossen werden soll.

Im vorliegenden Fall läuft die Dreijahreslösung darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus scheint sich die nationale Rechtsprechung auf allgemeine nationale Bestimmungen zu stützen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen. Zudem ermöglicht es diese Rechtsprechung dem Verbraucher weder, der Anwendung der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Folglich sind eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Wäre dies der Fall, unterläge die betreffende Klausel nicht der Richtlinie. Im Übrigen ist eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung nicht mit der Richtlinie vereinbar, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, und nicht befugt ist, deren Inhalt abzuändern.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.

2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

BGH
Beschluss vom 23.09.2014
II ZB 4/14
BGB §§ 133, 134, 157; AVBFernwärmeV § 24

Leitsatz des BGH:


Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).

BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - LG Lübeck - AG Lübe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: