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Bundeskartellamt: Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von 21 Mio. EURO wegen vertikaler Preisbindung und horizontaler Preisabsprachen

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten in Höhe von ca. 21 Mio. EURO wegen unzulässiger vertikaler Preisbindung und horizontaler Preisabsprachenverhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Hersteller und Händler von Musikinstrumenten

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen drei Hersteller und zwei Händler von Musikinstrumenten sowie gegen verantwortlich handelnde Mitarbeiter in Höhe von insgesamt rd. 21 Mio. Euro verhängt. Den Herstellern und Händlern wird vertikale Preisbindung vorgeworfen, den Händlern untereinander daneben horizontale Preisabsprachen in mehreren Fällen.

Bei den Herstellern (bzw. deren Vertriebsgesellschaften) handelt es sich um die Yamaha Music Europe GmbH, Rellingen, die Roland Germany GmbH, Rüsselsheim und die Fender Musical Instruments GmbH, Düsseldorf. Die Händler sind die Thomann GmbH, Burgebrach und die MUSIC STORE professional GmbH, Köln.

Eingeleitet wurde das Verfahren nach Hinweisen aus dem Markt mit einer Durchsuchung im April 2018.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Hersteller und Händler von Musikinstrumenten haben über Jahre hinweg systematisch darauf hingewirkt, den Preiswettbewerb gegenüber den Endverbrauchern einzuschränken. Die Hersteller haben zumindest die führenden Fachhändler Thomann und MUSIC Store dazu angehalten, festgesetzte Mindestverkaufspreise nicht zu unterschreiten, was diese in vielen Fällen auch taten. Darüber hinaus haben die Händler untereinander in Einzelfällen Absprachen über Preiserhöhungen einzelner Produkte getroffenen. Das Bundeskartellamt sendet mit den verhängten Bußgeldern nicht nur an die betroffenen Unternehmen, sondern auch an die gesamte Musikinstrumente-Branche das klare Signal, dass Verstöße gegen das Verbot der Preisbindung und von Preisabsprachen nicht toleriert werden.“

Zwischen Herstellern und Händlern bestand das Einvernehmen, die Mindestpreis-Vorgaben der Hersteller umzusetzen. Bei Unterschreiten der Mindestverkaufspreise kontaktierten die verantwortlich handelnden Mitarbeiter von Yamaha, Roland und Fender mehrfach Thomann und Music Store und forderten diese Händler auf, ihre Verkaufspreise anzupassen, was in vielen Fällen auch geschah. Yamaha und Roland setzten zur Überwachung der Endverbraucherpreise teilweise auch Price-Tracking-Software ein. In vereinzelten Fällen wurden Sanktionen wie Lieferstopp oder Konditionenkürzung angedroht bzw. verhängt. Für einen Teil der Produkte erfolgte hingegen keine oder nur eine sporadische Durchsetzung bzw. Überwachung der vorgegebenen Mindestpreise. Oft hielten sich die Händler nicht an die Vorgaben, indem diese nicht umgesetzt oder umgangen wurden, z.B. durch Bündelung mehrerer Produkte zu einem Gesamtpreis. Gleichwohl haben Thomann und Music Store durch Beschwerden bei Yamaha, Roland und Fender die Einhaltung von Mindestpreisen durch andere Musikinstrumentenfachhändler gefordert. Zum Teil erfolgte dies als Reaktion auf Beschwerden über zu niedrige eigene Preise.

Im Laufe des Verfahrens wegen vertikaler Preisbindung haben sich Hinweise auf horizontale Preisabsprachen zwischen den Musikinstrumentenfachhändlern Thomann und Music Store ergeben. Diese haben zwischen dem 21. Dezember 2014 und dem 27. April 2018 in dreizehn Fällen Absprachen über Preiserhöhungen für einzelne Musikinstrumente bzw. ergänzende Produkte getroffen.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Unternehmen Yamaha, Roland, Fender, Thomann und Music Store bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert haben (Music Store nur im Verfahren wegen vertikaler Preisbindung) und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig.

Bundeskartellamt: 2 Millionen Euro Bußgeld wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung gegen Hersteller von Schulrucksäcken und Schultaschen verhängt

Das Bundeskartellamt hat eine Bußgeld von rund 2 Millionen Euro egen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung gegen einen Hersteller von Schulrucksäcken und Schultaschen verhängt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen das Kölner Unternehmen Fond Of GmbH

Das Bundeskartellamt hat gegen die Fond Of GmbH mit Sitz in Köln eine Geldbuße in Höhe von insgesamt rd. 2 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Fond Of ist insbesondere im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Schulrucksäcken und Schultaschen der Marken „ergobag“ und „Satch“ tätig. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, mit ihm kooperierende Händler beim Vertrieb von Schulranzen und Rucksäcken in ihrer Preissetzung eingeschränkt zu haben. Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Wettbewerbsbehörde, die ebenfalls gegen das Unternehmen ermittelt hat und einer Durchsuchungsaktion im Januar 2019.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Unternehmen Fond Of hat über Jahre hinweg Mindestpreise für seine Schulrucksäcke und -taschen vorgegeben und dafür gesorgt, dass die beteiligten Händler diese Preise nicht unterschreiten. Fond Of hat die Preissetzung systematisch kontrolliert und die Einhaltung der Mindestpreise auch mit Sanktionen gegen die Händler durchgesetzt. Hersteller dürfen aus gutem Grund schon seit den 70er Jahren nur unverbindliche Preisempfehlungen machen. Vertikale Preisbindungen gehen häufig zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher und können dazu führen, dass diese im Ergebnis höhere Preise zahlen müssen. Gerade bei Schulrucksäcken und Schultaschen ist die Zahlungsbereitschaft der Eltern zum Schutz der Kinder relativ groß. Hier noch zusätzlich eine Preisbindung durchzusetzen, ist in keiner Weise akzeptabel.“

Das Unternehmen Fond Of und die beteiligten Händler waren sich darin einig, dass Fond Of-Produkte grundsätzlich zu dem Preis verkauft werden sollten, der von Fond Of als unverbindliche Preisempfehlung vorgegeben wurde. Darüber hinaus war der Online-Handel jedenfalls bis zum Jahr 2016 nur einigen wenigen Händlern vorbehalten. Die Einhaltung der Preise und der Vorgaben für den Online-Vertrieb wurde von der Fond Of GmbH als auch von den beteiligten Händlern seit der Frühphase ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehungen (beginnend mit März 2010) bis August 2018 regelmäßig kontrolliert und angemahnt, zum Teil noch bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Januar 2019. Bei Abweichungen intervenierte Fond Of und die angesprochenen Händler stellten das beanstandete Verhalten teilweise ab.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert hat und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler und gegen die für Fond Of handelnden Personen wurde das Verfahren eingestellt.

Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.



OLG Düsseldorf: Bußgelder in Millionenhöhe gegen Wursthersteller wegen kartellrechtswidriger Preisansprachen - Wurstkartell

OLG Düsseldorf
Urteil vom 02.10.2018
V-6 Kart 6/17 (OWi)


Das OLG Düsseldorf hat Bußgelder in Millionenhöhe gegen Wursthersteller wegen kartellrechtswidriger Preisansprachen verhängt.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

Urteil im Verfahren um das "Wurstkartell" wegen Preisabsprachen: Millionengeldbuße für Wursthersteller

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Ulrich Egger mit Urteil vom Dienstag, den 2. Oktober 2018, gegen die Franz Wiltmann GmbH & Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Mio. EUR und gegen den persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 350.000 EUR wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verhängt.

Der Senat hat während der 44-tägigen Hauptverhandlung festgestellt, dass der persönlich haftende Gesellschafter, damals auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sich an einem auf Dauer angelegten Kartell mit 20 Wurstherstellern zwischen April 1997 und Juli 2009 beteiligt hat, um bei Rohstoffpreiserhöhungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebensmitteleinzelhandelsketten möglichst einheitlich und zeitgleich Abgabepreiserhöhungen für ihre Fleischwaren- und Wurstwarenprodukte zu fordern. Die Absprachen haben sich hierbei u.a. darauf bezogen, den Zeitpunkt der Erhöhung und den Erhöhungsbetrag bzw. die Bandbreite der Erhöhung für bestimmte Produktgruppen (Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst, Schinken) abzusprechen. So sollten die durch die Rohstoffpreiserhöhungen entstandenen Mehrkosten an den Lebensmitteleinzelhandel weitergegeben werden, was sonst nicht so zeitnah und auch nicht in der erstrebten Höhe möglich gewesen wäre.

Der Senat hat bei der Bußgeldzumessung zu Lasten u.a. den langen Tatzeitraum, das auf Dauer angelegte Kartell sowie den im Tatzeitraum von der Kartelltat betroffenen Umsatz berücksichtigt. Zugunsten hat der Senat u.a. die "Sandwich"-Position gewertet, in der sich die Wursthersteller zwischen Fleischlieferanten und Lebensmitteleinzelhandel befanden, die lange Verfahrensdauer und die im Ermittlungsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung. Der eher untergeordnete Organisationsgrad des Kartells und der Umstand, dass es bei den Absprachen vor allem darum ging, den Einstieg in die Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel zu koordinieren, fanden ebenfalls Berücksichtigung.

Der Senat hat in der Hauptverhandlung 28 Zeugen vernommen. Es wurden im Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren mehr als 300.000 Seiten Urkunden und Beweismittel ausgewertet und davon mehr als 350 Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt.

Aktenzeichen OLG: V-6 Kart 6/17 (OWi)

OLG Düsseldorf: Bußgelder über 19 Mio EURO gegen Tapetenhersteller wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen - abgestimmte Preiserhöhung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 12.10.2017
V-2 Kart 1-3/17


Das OLG Düsseldorf hat Bußgelder über 19 Mio EURO gegen mehrere Tapetenhersteller wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen - angestimmte Preiserhöhung

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

Tapetenhersteller des "Tapetenkartells" wegen Preisabsprachen zu über 19 Millionen Euro Bußgeld verurteilt

Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dicks mit Urteil vom Donnerstag, den 12. Oktober 2017, die Tapetenhersteller des sog. Tapetenkartells zu Bußgeldern in Höhe von insgesamt über 19 Millionen Euro verurteilt.

Der Senat erkannte wegen verbotener Preisabsprachen in jeweils zwei Fällen auf Geldbußen in Höhe von 8 Millionen und 5 Millionen Euro zu Lasten des Tapetenherstellers A.S. Création, in Höhe von 3,5 Millionen und 2 Millionen Euro zu Lasten der Marburger Tapetenfabrik und auf eine Geldbuße in Höhe von 75.000 Euro zu Lasten des Verbands der Deutschen Tapetenindustrie e.V., (VDT). Weitere Bußgelder in der Größenordnung von 16.000 Euro bis zu 650.000 Euro wurden gegen weitere einzelne Verantwortliche verhängt.

Nach der innerhalb von 20 Hauptverhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die genannten Tapetenhersteller im Jahr 2005 auf Vorstandssitzungen des VDT vereinbarten, zum 1. März 2006 eine Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland in der Größenordnung von 5 bis 6 % durchzuführen. A.S. Création sei dabei als Marktführer eine herausgehobene Rolle zugekommen. Der damalige Geschäftsführer des VDT habe nach den Feststellungen des Senats die Umsetzung dieser Preisabsprache unterstützt, indem er Informationen von A.S. Création über deren bevorstehende Ankündigung der Preiserhöhung an alle Mitgliedsunternehmen des VDT weitergeleitet habe.

Darüber hinaus sah der Senat den weiteren Vorwurf bestätigt, die Beteiligten hätten auch die nächste Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 um etwa 5 % auf Grundlage einer wettbewerbswidrigen Absprache vorgenommen. Diese sei im April 2007 ebenfalls am Rande einer VDT-Mitgliederversammlung getroffen worden.

Mit den erkannten Geldbußen ist der Senat über die vom Bundeskartellamt verhängten Geldbußen – zum Teil deutlich – hinausgegangen. Maßgeblich hierfür war insbesondere, dass der Senat für die Bemessung des höchstmöglichen Bußgeldes den weltweiten Umsatz der Unternehmen zu Grunde gelegt hat und nicht nur denjenigen, der von den Preisabsprachen betroffen war. Das Bundeskartellamt war von einem niedrigeren Bußgeldrahmen ausgegangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen OLG: V-2 Kart 1-3/17