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BGH legt EuGH Frage vor in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind

BGH
Beschluss vom 27.04.2017
I ZR 209/15
Flugpreisangabe


Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof die Frage vor, in welcher Währung Flugpreise im Internet anzugeben sind

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf.

Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Auf ihrer Internetseite war bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund (GBP) angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in GBP aus.

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, meint, der Preis des Fluges wäre in Euro auszuweisen gewesen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sache sei nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff "Landeswährung" in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 22. April 2015 - 84 O 2/15

OLG Köln - Urteil vom 4. September 2015 - 6 U 61/15, GRUR-RR 2016, 156 = WRP 2016, 88

Karlsruhe, den 27. April 2017

*Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.

Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 lautet:

"Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.

OLG Düsseldorf: Kein Lieferanspruch bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop

OLG Düsseldorf,
Urteil vom 19.05.2016
I-16 U 72/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem offensichtlichen Computerfehler bei der Preisangabe in einem Online-Shop keinen Anspruch auf Lieferung der Ware zum angegebenen Preis besteht. Zwar liegt nach Ansicht des Gerichts kein Anfechtungsgrund vor. Die Geltendmachung des Lieferanspruchs verstößt jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (Fallgruppe des unredlichen Erwerbs einer Rechtsposition, Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 42 m.w.N.). Für den – nicht zur Anfechtung berechtigenden – Kalkulationsirrtum ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 24; BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 33). Hieraus wird teilweise allgemein abgeleitet, das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem sei rechtsmissbräuchlich (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367). Diese Auffassung ist insoweit abzulehnen, als damit auch Fälle aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhafter Preisangaben erfasst sein sollen (so aber wohl OLG München, a.a.O.). Dem steht entgegen, dass die Frage der positiven Kenntnis des Erklärungsirrtums der anderen Partei mit §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB eine abschließende gesetzliche Regelung gefunden hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Nicht gefolgt werden kann dieser Auffassung auch darin, dass bereits das Erkennen der irrtümlichen Preisauszeichnung für sich genommen ausreichen soll, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind (hierzu auch Staudinger/Olzen u. Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 427).

Es steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Abgabe des Angebots erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis anzeigte. Zwar bestreitet die Klägerin, dass es sich bei dem von der Fa. M… mitgeteilten Preis um den Einkaufspreis der Beklagten handele. Aber sie tritt weder dem weitergehenden Vortrag der Beklagten entgegen, dass der Marktwert der Geräte über dieser Summe liegt, noch bestreitet sie, dass ihr Geschäftsführer im Zeitraum der Bestellung per Google den marktüblichen Preis ermittelt hat, der wie dargelegt über 3.300 Euro bis hin zu 4.500 Euro liegt. Ob er sich dabei eine Vorstellung davon gemacht hat, der angezeigte, offensichtlich fehlerhafte Preis beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe (Erklärungsirrtum) oder einer fehlerhaften Berechnung (Kalkulationsirrtum), spielt insoweit keine Rolle.

Auch ist das Festhalten an dem Vertrag – für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar – für die Beklagte schlechterdings unzumutbar. Denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen würde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software ist keine unlautere Geschäftspraxis - fehlende Preisangabe für vorinstallierte Software nicht irreführend

EuGH
Urteil vom 07.09.2016
C‑310/15
Vincent Deroo-Blanquart gegen Sony Europe Limited


Der EuGH hat entschieden, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software keine unlautere Geschäftspraxis darstellt. Auch das Fehlen von Preisangaben für die vorinstallierte Software ist nicht irreführend.

Tenor der Entscheidung:

1. Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

2. Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis dar

Ferner ist das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis

Im Jahr 2008 kaufte Herr Vincent Deroo-Blanquart in Frankreich einen Laptop der Marke Sony mit vorinstallierter Software (Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene Softwareanwendungen). Bei der ersten Nutzung dieses Computers lehnte Herr Deroo-Blanquart es ab, den „Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen, und
verlangte von Sony die Erstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises. Sony lehnte dies ab, schlug Herrn Deroo-Blanquart aber vor, den Verkauf für ungültig zu erklären und ihm den vollständigen Kaufpreis, d. h. 549 Euro, gegen Rückgabe der gekauften Ware zu erstatten.

Herr Deroo-Blanquart lehnte dieses Angebot ab und verklagte Sony auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die vorinstallierte Software in Höhe von 450 Euro sowie von Schadensersatz wegen unlauterer Geschäftspraktiken in Höhe von 2 500 Euro. Nach einer Unionsrichtlinie sind unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher ändern und den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen, wie insbesondere irreführende und
aggressive Geschäftspraktiken, verboten.

Der französische Kassationsgerichtshof, bei dem diese Klage anhängig ist, möchte vom Gerichtshof zum einen wissen, ob eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, und zum anderen, ob im Rahmen eines Kopplungsangebots in Form des Verkaufs eines Computers mit vorinstallierter Software das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.

In seinem heutigen Urteil beantwortet der Gerichtshof die erste Frage dahin, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt, wenn ein solches Angebot nicht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher
nicht beeinflusst. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Rechtssache zu beurteilen.

So weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Verkauf derartiger bereits ausgestatteter Computer geeignet ist, den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht zu entsprechen, da erstens der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software durch Sony die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfüllt, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen, zweitens Herr Deroo-Blanquart von dem Sony-Händler vor dem Computerkauf über die vorinstallierte Software und die genauen Merkmale dieser einzelnen Anwendungen gebührend informiert wurde und drittens Sony Herrn Deroo-Blanquart nach dem Kauf bei der ersten Nutzung des Computers die Möglichkeit gegeben hat, den EULA zu unterzeichnen oder den Kauf zu widerrufen. Es ist wiederum Sache des nationalen Gerichts, dies zu prüfen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelten Informationen für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung sind. Das nationale Gericht hat zu klären, ob die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt
wurde, wenn er vor dem Kauf informiert wurde, dass das Computermodell nicht ohne vorinstallierte Software vertrieben wird, und er sich daher frei entscheiden konnte, ein mit ähnlichen technischen Merkmalen ausgestattetes Computermodell einer anderen Marke zu wählen, das ohne Software verkauft wird.

Zur zweiten Frage weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihn somit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Rahmen eines Kopplungsangebots, das im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software
besteht, hält der Gerichtshof das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme weder für geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch für geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Da der Preis der einzelnen Programme somit keine
wesentliche Information darstellt, kann das Fehlen einer Preisangabe keine irreführende Geschäftspraxis sein.






LG Düsseldorf: Bewerbung eines Mobilfunktarifes mit monatlicher Preisangabe per Google Adwords muss im Text auch einmalige Fixkosten enthalten - Kosten der SIM-Karte

LG Düsseldorf
Urteil vom 13.05.2016
38 O 120/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Mobilfunktarifes mit monatlicher Preisangabe per Google Adwords im Text auch einmalige Fixkosten enthalten sein müssen. Vorliegend fehlten die Kosten für die SIM-Karte.

BGH: Zur guten Lesbarkeit und Positionierung der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach § 66a TKG

BGH
Urteil vom 23.07.2015
I ZR 143/14
Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; TKG § 66a Satz 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur guten Lesbarkeit und richtigen Positionierung der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen nach § 66a TKG geäußert.

Zudem hat der BGH wenig überraschend klargestellt, dass es sich um eine Verbrauchserschutznorm handelt. Bei einem Verstoß liegt somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.


Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 143/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Wiesbaden: Werbung mit durchgestrichenem Preis über mehrere Wochen ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Wiesbaden
Urteil vom 10.06.2015
13 O 18/15


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine unveränderte Werbung mit einem durchgestrichenen Preis über mehrere Wochen (hier: 12 Wochen) eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

LG München: "Preis auf Anfrage" auf Webseite unzulässig, wenn konkret Produkte beworben werden und die Internetseite Verbraucher zu einer Preisanfrage veranlassen können

LG München I
Urteil vom 31.03.2015
33 O 15881/14


Das LG München hat entschieden, dass der Hinweis "Preis auf Anfrage" auf einer Webseite wettbewerbswidrig sein kann. Dies ist dann der Fall wenn konkret Produkte derart beworben werden, dass Verbraucher zu einer Preisanfrage veranlasst werden können. Bereits dann liegt ein Anbieten im Sinne der PAngV vor, so dass der Preis zu nennen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Im vorliegenden Fall führen die von der Beklagten auf ihrer Internetseite detailliert dargestellten Produktpräsentationen, verbunden mit der Bewerbung, dass diese "zum günstigsten Preis" erhältlich seien, dazu, die angesprochenen Verbraucher zu einer Preisanfrage unter Angabe ihrer Kontaktdaten zu veranlassen. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Händler in seinem Schaufenster Waren ohne Preisangabe auslegt und den angesprochenen Verkehr hierdurch zum Betreten seines Geschäfts veranlasst. In beiden Fällen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 k) der UGP-​Richtlinie, wenn er sich dazu entschließt, sich in den Einflussbereich des anbietenden Unternehmers zu begeben, vorliegend indem er unter Angabe von persönlichen Daten, Kontakt mit dem Unternehmer aufnimmt. Um diese geschäftliche Entscheidung - Kontaktaufnahme mit der Beklagten - zu treffen, ist der angesprochene Verkehr durch die Produktdarstellung der Beklagten hinreichend informiert - weitergehender Informationen über den Preis bedarf es für eine solche geschäftliche Entscheidung nicht, so dass insoweit kein Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH besteht, wonach eine Aufforderung zum Kauf vorliege, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Denn die geschäftliche Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist auch ohne jede konkrete Preisbenennung möglich und von der Beklagten vorliegend auch bezweckt.

(4.) Die Beurteilung, dass vorliegend ein "Anbieten" der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV gegeben ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung Rechnung. Denn diese zielt darauf ab, die Anbahnung des gesamten geschäftlichen Verkehrs mit dem privaten Letztverbraucher zu erfassen (vgl. Harte/Henning, Kommentar zum UWG, 3. Auflage 2013, § 1 PAngV Rdnr. 2). Wer Letztverbrauchern Waren anbietet, kann sich danach zur Angabe des Endpreises auch nicht durch einen Hinweis, wie "Preis auf Anfrage" entziehen (vgl. Harte/Henning, a.a.O.). Wird der Kunde - wie hier-​, wenn auch rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt, auf den Erwerb einer Ware angesprochen, liegt ein "Anbieten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor (vgl. BGH GRUR 1982, 493 - Sonnenring). Die Webseite der Beklagten stellt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als ein geschäftlicher Auftritt dar, der bereits gezielt auf den Verkauf bestimmter Ware gerichtet ist.

d) Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erforderliche Endpreisangabe genügt es nicht, dass die Beklagte auf Anfrage des potenziellen Kunden diesem zeitversetzt den jeweiligen Preis für das ausgewählte Möbelstück mitteilt. Zwar verlangt auch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angebot und Preisangabe. Insbesondere weiß der durchschnittliche Internetnutzer, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind (BGH GRUR 2008, 84 Rdnr. 30 - Versandkosten; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 47). Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher die Preisangabe aber bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst, so dass es nicht ausreichend ist, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-​Mail der Beklagten anfordern muss, um sich über den Preis zu informieren."

BGH: Keine versteckten Preisbestandteile bei Flugbuchungen im Internet - es muss immer der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angegeben werden

BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 29/12
Buchungssystem II


Der BGH hat versteckten Preisbestandteilen bei Flugbuchungen im Internet abermals einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass stets der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Beklagte am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008*. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG lautet:

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

LG Berlin - Urteil vom 20. April 2010 - 16 O 27/09

KG Berlin - Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris

BGH - Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I

EuGH - Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband"

OLG Köln: Auch Amazon muss sich an gesetzliche Vorgaben halten - Fehlende Textilkennzeichnung und fehlende Grundpreisangabe

OLG Köln
Urteil vom 19.06.2015
6 U 183/14


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass auch der Online-Riese Amazon die gesetzlichen Vorgaben einhalten muss, wenn dieser in Deutschland gegenüber Endverbrauchern Waren anbietet. Vorliegend ging es um die fehlende Grundpreisangabe sowie die fehlende Textilkennzeichnung. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Düsseldorf: Schaufensterwerbung mit Hörgeräten kann auch ohne Preisangabe zulässig sein

OLG Düsseldorf
Urteil vom 29.01.2015
I-2 U 29/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Schaufensterwerbung mit Hörgeräten durch einen Hörgeräteakustiker nicht immer zwingend eine Preisangabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erforderlich ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts dann der Fall, wenn die Schaufensterdekoration für den Betrachter nicht als konkretes Angebot für die jeweiligen Hörgeräte, sondern eine allgemeine Werbung für Hörgerätstypen (hier: Im-Ohr [IdO] / Hinter dem Ohr[HdO] darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die angegriffene Schaufensterauslage verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

Nach der 1. Alternative dieser Bestimmung hat, wer Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen gewerbs- oder geschäftsmäßig anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dieselben Verpflichtungen treffen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. PAngV denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Daraus folgt, dass reine Werbung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ohne Preisangabe erlaubt ist.

Da die Beklagte ihre Schaufensterauslage nicht mit Preisen versehen hat, die 2. Alt. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV mithin ausscheidet, hängt die Entscheidung des Streitfalles davon ab, ob in der von der Klägerin beanstandeten Schaufenster-Präsentation zweier Hörgerätetypen ("Im-Ohr" [IdO] /"Hinter dem Ohr"[HdO]) ein (eine Preisauszeichnung erforderndes) "Angebot" oder eine (ohne Preisauszeichnung zulässige) schlichte "Werbung" liegt. Letzteres ist - wie das Landgericht richtig entschieden hat - der Fall. Der Senat sieht sich insoweit - jedenfalls im Ergebnis - in Übereinstimmung mit anderen Gerichten (LG Berlin, GewArch 2013, 414; LG München I, WRP 2014, 358 - Preisauszeichnung bei Hörgeräten), die im gleichen Sinne entschieden haben. Zwar hat das LG München I (a.a.O.) ein "Angebot" bejaht, dies aber nur deshalb, weil die präsentierten Hörgeräte für den Verbraucher individualisierbar und mit Herstellerangaben versehen waren. Ohne diese spezielle Sachlage bestätigt auch das LG München I die Auffassung des LG Berlin, dass von einer bloßen Werbung auszugehen ist (a.a.O., Rdnr. 29)".

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Beim Online-Flugticket-Kauf muss der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Preisangabe ersichtlich sein - Air Berlin

EuGH
Urteil vom 15.01.2014
C‑573/13
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.


Der EuGH hat entschieden, dass beim Online-Flugticket-Kauf und elektronischen Buchungssystemen der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Angabe des Preises ersichtlich sein muss. Der EuGH hat den Rechtsstreit zwischen Air Berlin und dem vzbv zutreffend zugunsten der Verbraucherschützer entschieden.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

2. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



KG Berlin: Air Berlin darf kein Bearbeitungsentgelt für Stornierung von Flügen verlangen und muss Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen

KG Berlin
Urteil vom 12.08.2014
5 U 2/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass Air Berlin kein Bearbeitungsentgelt für die Stornierung von Flügen verlangen darf, da es sich insoweit nicht um eine zusätzlich und damit abrechnungsfähige Sonderleistung des Reiseanbieters handelt. Nach § 649 Abs. 1 BGB steht dem Kunden schon von Gesetzes wegen ein Kündigungsrecht zu. Zudem muss der Fluganbieter - so das KG Berlin völlig zu Recht - den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis richtig ausweisen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem "statt"-Preis ohne Erläuterung

OLG Hamm
Urteil vom 24.01.2013
4 U 186/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine irrfeührende wettbewerbswidrige Werbung mit einem durchgestrichenem "statt"-Preis vorliegt, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, was mit dem genannten "statt"-Preis gemeint ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Werbung mit durchgestrichenen Statt-Preisen ist zumindest mehrdeutig und als solche irreführend, da die Gefahr besteht, dass sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird
[...]
Ob die Werbung im Übrigen jedenfalls auch deshalb irreführend i.S.d. § 5 UWG ist, weil die durchgestrichenen höheren Preise zuvor nicht oder nicht ernsthaft verlangt wurden – so wohl der Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 17.12.2012 – 6 U 197/12 -, mithin ohnehin sog. Mondpreise sind, ist vorliegend unerheblich. Dieser Irreführungsvorwurf ist nicht streitgegenständlich. Er war und ist nach wie vor vom Verfügungsantrag der Antragstellerin nicht erfasst."


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OLG Schleswig: Auch Kosten der Endreinigung sind bei der Bewerbung von Ferienwohnungen unter Preisangabe anzugeben

OLG Schleswig
Urteil vom 22.03.2013
6 U 27/12


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Ferienwohnungen unter Preisangabe alle Preisbestandteile und somit auch die Kosten der Endreinigung sowie etwaiger Buchungsgebühren anzugeben sind. Geschieht dies nicht, so liegt Verstoß gegen § 1 PAngV vor. Gleiches gilt für sonstige Preisbestandteile, die bei der Bewerbung mit Preisen von Ferienwohnungen immer noch gerne wieder nicht angegeben werden.

LG Braunschweig: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen FahrlG durch Führerscheinpauschalpaket auf einer Gutscheinplattform

LG Braunschweig
Urteil vom 08.11.2012
22 O 211/12


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 FahrlG vorliegt, wenn eine Fahrschule auf einer Gutscheinplattform für ein Führerscheinpaket zu einem Pauschalpreis wirbt. Nach § 19 Abs. 1 Ziffer 2 FahrlG ist das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben. Zudem rügte das Gericht, dass der "Gutschein" nur eine Geltungsdauer von 24 Monate hatte.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: