Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vorliegt, wenn diese vom Hersteller selbst dauerhaft unterschritten wird. Geklagte hatte die Wettbewerbszentrale.
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung von Apotheken mit dem AVP ( Apothekenverkaufspreis ) wettbewerbswidrig ist. Eine Preisgegenüberstellung bei rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC-Produkte) ist - so das Gericht - unzulässig, da der Apothekenverkaufspreisfür allein für die Abrechnung der Apotheken mit gesetzlichen Krankenkassen bestimmt ist. Bei der Werbung mit dem AVP wird aber beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem AVP um eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) für den Verkauf an Endkunden handelt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2006 -I ZR 271/03 völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" für unverbindliche Preisempfehlung zulässig ist. Das OLG Köln und auch das OLG Hamburg hatten die Verwendung des Kürzels für wettbewerbswidrig gehalten.
BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03
UWG §§ 3, 5