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OLG Köln: Werbung mit UVP-Streichpreis ist keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV und auch keine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG - Penny

OLG Köln
Urteil vom 15.05.2026
6 U 92/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem UVP-Streichpreis keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV darstellt, weil der Verbraucher eine ausdrücklich als UVP gekennzeichnete Angabe als Herstellerpreisempfehlung und nicht als früheren Eigenpreis des Händlers versteht. Eine irreführende Werbung über einen besonderen Preisvorteil nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt - so das Gericht - ebenfalls nicht vor. Vorliegend ging es um die Werbung des Discounters Penny für Joghurt mit einem UVP-Streichpreis.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit einem UVP-Streichpreis. Das angefochtene Urteil (veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 16682 - Preisermäßigung) leidet zwar nicht unter zu einem unbestimmten Tenor (dazu 1.), der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich jedoch weder aus einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV (dazu 2.) noch aus einem solchen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (dazu 3.). Im Einzelnen:

1. Gegen die Bestimmtheit des Antrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2024, 1897, 1899 Rn. 17 DFL-Supercup m.w.N.).

Diese Anforderungen werden nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 PAngV offengelassen hat, in seiner Tenorierung aber den hierauf jedenfalls in seinem abstrakten Teil abzielenden Unterlassungsantrag übernommen hat. Der Kläger hat mit der Anlage K2 eine konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand seines Antrages gemacht und so den maßgeblichen Lebenssachverhalt im Sinne eines einheitlichen Streitgegenstandes trotz mehrerer in der Sache beanstandeter Rechtsverstöße hinreichend umrissen. Hierdurch ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV) stellt sich daher im Streitfall als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens dar, die der Beurteilung unter einem anderen rechtlichen Aspekt nicht entgegenstand (vgl. BGH GRUR 2025, 1935, 1937 Rn. 25 - Preisänderungsregelung II) und auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das Gericht wie im Streitfall eine andere Rechtsgrundlage wählt als diejenige, die sich aus der Verbalisierung ergibt (zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe Senat GRUR-RR 2024, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise und Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, GRUR-RS 2023, 28645 Rn. 17 - baugleiche Matratzen = WRP 2023, 1517).

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV.

Das Landgericht hat die Frage offengelassen, ob der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV im Streitfall eröffnet ist (LGU S. 6, Bl. 642 LGA), auch wenn es der Sache nach angenommen hat, dass dem Verbraucher eine Preisermäßigung suggeriert werde (LGU S. 7, Bl. 643 LGA). Die Frage ist zu verneinen.

Zwar stellt die Vorschrift eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, sodass ihre Verletzung über §§ 5a, 5b UWG lauterkeitsrechtlich sanktioniert werden kann (BGH GRUR 2025, 1759, 1764 Rn. 53 ff. - Jacobs Krönung). Ihre Voraussetzungen sind jedoch im Streitfall nicht gegeben.

Die Vorschrift bestimmt, soweit hier von Interesse, dass gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (Hervorhebung durch den Senat).

Ihre Zielsetzung ist es, Verbrauchern die Einordnung von Preisermäßigungen in der Werbung und darauf aufbauend die Einschätzung der Preiswürdigkeit zu erleichtern. Dazu gehört auch die Verhinderung der sog. Preisschaukelei durch Unternehmen, also der Praxis, dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen erhöhten Preis in der Bewerbung der Preisermäßigungen Bezug genommen wird (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 669/21, S. 39 sowie zur zugrundeliegenden Richtlinie EuGH GRUR 2024, 1652,1653 Rn. 22 - Aldi Süd).

An einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung fehlt es vor diesem Hintergrund.

a) Unter Bezugnahme auf die genannte Zielsetzung der Vorschrift ist allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung vertreten worden, dass die Werbung mit gegenüber der UVP ermäßigten Preisen in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 PAngV falle (Buchmann/Sauer WRP 2022, 538, 545; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025, 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 - Preissenkungswerbung und OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 - Deine Marken noch günstiger), weil auch bei Preisvergleichsangaben in Relation zu einer UVP die Information, dass der jeweilige Unternehmer diesen Preis bisher überhaupt nicht verlangt habe, sehr wesentlich sein könne. Preisangaben der in Rede stehenden Art, bei denen der UVP-Preis als Streichpreis präsentiert werde, erzeugten bei erheblichen Teilen des Verkehrs die Vorstellung, es finde eine Preisermäßigung statt, weil solche durchgestrichenen Referenzpreise vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden würden (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 48). Dieses Verbraucherverständnis werde weiter gefördert, wenn eine prozentuale Preisreduzierung angegeben werde, die der Verbraucher kenne und die er gerade nicht einer informatorischen Gegenüberstellung von Preis und Herstellerpreisempfehlung zuordne (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 51).

b) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch Bittner MarkenR 2026, 9 ff. mit eingehender Darstellung des Streitstandes und weiteren Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung).

aa) Allerdings mögen gute Gründe dafür sprechen, das Tatbestandsmerkmal der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nicht rein objektiv, sondern aus der Warte der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten.

Zwar wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV „alle Preisermäßigungen, bei denen eine allgemeine, messbare Preisermäßigung für alle Verbraucher bekanntgegeben wird“ fallen sollen (BR-Drs. 669/21, S. 39 aE), was dafür sprechen könnte, dieses Tatbestandsmerkmal nur dann als erfüllt anzusehen, wenn sich die Preisermäßigung objektiv auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis beziehe (so Köhler WRP 2022, 127, 130; zustimmend Schröder WRP 2022, 671, 673), woran es im Streitfall aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf die UVP bereits fehlen würde, weil diese nicht vom Händler, sondern vom Hersteller gesetzt wird. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht indes zunächst der bereits erwähnte Schutzzweck der Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV, der ein hohes Verbraucherschutzniveau bei der Bewerbung von Preisermäßigungen sicherstellen will; diesem Anliegen kann eher Rechnung getragen werden, wenn auch Fälle erfasst werden, in denen nur der Eindruck einer Preisermäßigung erweckt wird (ähnlich Schilling, in: Büscher, UWG, 3. Aufl. 2024, § 11 PAngV Rn. 3: die Vorschrift greife nur ein, wenn „der Umstand der Reduzierung gegenüber dem vorherigen Preis für den Verbraucher deutlich wird“).

Dieses Verständnis hat auch die Europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 29.12.2021 zugrunde gelegt, mit der sie „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“ aufgestellt hat (ABl. EU C 526, 130 ff.; im Folgenden: Leitlinien). Sie hat darin ausgeführt, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) nicht darauf ankomme, ob eine messbare Preisermäßigung beworben werde. Vielmehr reichten Formulierungen aus, die wie „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“ den Eindruck einer Preisermäßigung erweckten. Derartige Auslegungen der Europäischen Kommission als Exekutivorgan der Europäischen Union sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber vom Europäischen Gerichtshof, gerade im Bereich des Lauterkeitsrechts, als Auslegungshilfe herangezogen (EuGH NJW 2017, 2980, 2981 Rn. 26 - Gelvora UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, betreffend die UGP-Richtlinie, sowie EuGH, GRUR 2024, 1652 Rn. 25 - Aldi Süd).

bb) Die Frage kann indes auf sich beruhen, weil beide Auffassungen im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis führen müssten.

Wie bereits oben ausgeführt würde es nach dem rein objektiven Begriffsverständnis bereits an einer Bezugnahme auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis fehlen, weil die Beklagte sich objektiv nicht auf einen Eigenpreis, sondern auf die UVP des Herstellers bezogen hat. In einem solchen Fall ist zudem der angesprochene Schutzzweck des § 11 Abs. 1 PAngV, der u.a. Preisschaukelei verhindern will, nicht berührt, weil der Händler in aller Regel keinen Einfluss auf die von dem Hersteller festgesetzte UVP hat.

Auch unter Zugrundelegung der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kann, was der Senat als Teil des von der streitgegenständlichen Werbung adressierten allgemeinen Verkehrs selbst beurteilen kann, nicht von einer Preisermäßigung ausgegangen werden.

(1) Zunächst ist festzuhalten, dass bestimmte Aspekte, die Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf bewogen haben, eine Preisermäßigung anzunehmen, im Streitfall rein tatsächlich nicht gegeben sind. Denn in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall trat die Angabe UVP „graphisch im Vergleich zu dem in wesentlich größerer Schrifttype gedruckten, roten und mittig auf der weißen Kachel platzierten Angebotspreis und der roten Kachel mit der Angabe der prozentualen Reduzierung unauffälligen Gestaltung derart zurück, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt“ wurde (so OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106, 111 Rn. 48 - Deine Marken noch günstiger).

Demgegenüber befindet sich der hier zu beurteilende Verweis zwar auch unterhalb des durch einen Störer hervorgehobenen Verkaufspreises und in kleinerer Schrifttype. Er ist allerdings in gleicher (roter Signal-)Farbe wie die gesamte in dem Störer befindliche Schrift gehalten (anders als blau vs. rot im Düsseldorfer Fall) und steht hinsichtlich des Größenverhältnisses und der Positionierung von „UVP“ (zentriert unter dem Preis statt rechtsbündig in der unteren rechten Ecke des Störers) in einer für die Wahrnehmbarkeit des Verbrauchers günstigeren Relation gegenüber der Werbung, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hatte. Die dort angegriffene Werbung (nachstehend links eingeblendet) stellte sich im direkten Vergleich zur hier in Rede stehenden Werbung wie folgt dar:

Weiterhin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf abgestellt, dass sich die dort beanstandete Bewerbung inmitten derjenigen für andere Produkte befand, bei denen aber die Preisreduzierung teilweise im Vergleich zum vorherigen Verkaufspreis angegeben war. Bei einer solchen Durchmischung werde der Durchschnittsverbraucher nicht bemerken, dass einige der Reduzierungen auf die UVP bezogen seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 49 f.). So verhält es sich jedoch im Streitfall bei der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K2 nicht. Denn sowohl der dort ebenfalls beworbene Kaffee als auch die Süßware Toffifee werden in gleicher Weise mittels Vergleich zur UVP (Toffifee lediglich zusätzlich mit der Bewerbung für einen App-Rabatt) beworben, sodass der verständige Durchschnittsverbraucher bei Ansicht dieser Katalogseite nicht in gleicher Weise in Gefahr gerät, eine Werbung mit UVP mit einer Werbung mit eigenen Preisen zu verwechseln.

Zudem war die Werbung im Fall des OLG Düsseldorf maßgeblich dadurch geprägt, dass eine prominente Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.” und die übergeordnete rote Preiskachel „BIS zu - 48 % SPAREN.” im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe „ORIGINAL ALDI-PREIS” standen und daher aus Sicht des OLG Düsseldorf den Eindruck erweckten, dass die Preise für diese Produkte gegenüber den zuvor bei Aldi verlangten Preisen weiter gesenkt worden seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 52). Vergleichbares lässt sich im Streitfall gerade nicht feststellen.

(2) Aber auch ungeachtet dieser Unterschiede im Tatsächlichen teilt der Senat die im angefochtenen Urteil und vom OLG Düsseldorf zugrunde gelegte Verkehrsauffassung bzw. Auslegung des Begriffs der Preisermäßigung dahingehend, dass sie auch die Werbung mit einer UVP erfasst, nicht. Der Senat kann das Verbraucherverständnis im Streitfall selbst feststellen, weil sich die Werbung an den Durchschnittsverbraucher wendet und der Senat daher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist.

Abzustellen ist auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. nur EuGH GRUR 2017, 280, 282 Rn. 31 - ITM/Carrefour). Dieser versteht, was der Bundesgerichtshof schon mehrfach gebilligt hat, einen durchgestrichenen Preis zwar regelmäßig als Hinweis auf einen eigenen früheren Preis des Händlers und nicht als Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers; dies gilt aber nur, wenn sich in der Werbung keine anderweitige Erläuterung findet (vgl. etwa BGH GRUR 2016, 521 Rn. 9 - Durchgestrichener Preis II; vgl. auch Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.142 m.w.N.). Eine solche anderweitige Erläuterung liegt auch in der Bezeichnung des Vergleichspreises als UVP. Denn wird ausdrücklich auf eine UVP Bezug genommen, versteht der Verkehr die Werbung als Vergleich mit der Empfehlung eines Dritten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2022, 6 W 30/22, GRUR-RS 2022, 17499 - Matratzen-Listenpreis). Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis bringt mit anderen Worten für den Verbraucher nur zum Ausdruck, dass der eigene Verkaufspreis niedriger als der vom Hersteller sachgerecht errechnete und dem Handel empfohlene Preis ist (Senat, Urteil vom 06.09.2024, 6 U 16/24, GRUR-RS 2024, 46896 Rn. 13 - UVP für Matratzen).

Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht im Streitfall kein Anlass. Denn der Bezug zur UVP ist gut sichtbar; angesichts des Umstandes, dass dieses die einzige Zahl ist, auf die sich die prozentuale Ermäßigung beziehen kann, ist für den durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar, dass die aufgezeigte „Ersparnis“ sich nicht aus einer Reduktion eines Eigenpreises, sondern aus dem Vergleich mit einer UVP errechnet. Der Verbraucher ist an das Kürzel UVP generell gewöhnt und dem Verkehr ist auch bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen (BGH GRUR 2007, 603, 605 Rn. 22 - UVP). Er wird daher nicht annehmen, der Händler werbe mit einer Eigenpreisermäßigung.

Von daher bedeutete es einen Rückschritt gegenüber dem unionsrechtlichen Verbraucherleitbild, wenn man dem Verbraucher die Fähigkeit abspräche, eine Werbung mit einer UVP als solche zu erkennen und ihm unterstellte, er verwechsele sie - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls - mit einer Reduktion gegenüber einem vorherigen Eigenpreis. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er eine solche Art der Preiswerbung im Bereich der Lebensmittel überhaupt nicht erwarten würde und insofern ein besonderes Aufklärungsbedürfnis bestünde; die Beklagte hat sich vielmehr eines seit vielen Jahren verwendeten und dem Verbraucher vertrauten Vergleichsmaßstabes bedient. Auf die Frage, ob und inwieweit insofern eine Branchenübung besteht und ob es zulässig wäre, hieraus auf das Verkehrsverständnis zu schließen (dafür S. 12 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 121 ff. d.A. und bereits S. 14 ff. der Klageerwiderung, Bl. 99 ff. LGA) oder ob es sich um einen unzulässigen Schluss vom Faktischen auf das Normative handelte, kommt es insoweit nicht entscheidend an, weil der Senat diese Feststellung aufgrund seiner eigenen Zugehörigkeit zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Marktüblichkeit dieser Bewerbung treffen kann

Dieses Verständnis, wonach eine UVP-Werbung gerade keine Preisermäßigung darstellt, wird auch vom OLG Stuttgart (GRUR-RR 2025, 215, 217 Rn. 36 - Heimtrainingsgerät; Revision beim Bundesgerichtshof unter I ZR 80/25 anhängig) geteilt. Sie entspricht sowohl der Intention des deutschen Normgebers, der in der Verordnungsbegründung ausgeführt hat (BT-Drs. 669/21, S. 40):

„Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.“

als auch der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihren Leitlinien (dort S. 132), wo es heißt:

„Artikel 6a [= Rechtsgrundlage für § 11 PAngV) gilt auch nicht für andere Techniken der Bewerbung von Preisvorteilen, bei denen es sich nicht um Preisermäßigungen handelt, wie etwa Preisvergleiche […]“

Auch in der Literatur wird - abgesehen von den oben wiedergegebenen Stimmen - vor diesem Hintergrund mehrheitlich vertreten, dass eine UVP-Werbung grundsätzlich keinen Anwendungsfall von § 11 Abs. 1 PAngV, namentlich keine Preisermäßigung in diesem Sinne, darstellt (Köhler, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 9; Sosnitza GRUR 2022, 794, 797; ders., in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 11 PAngV Rn. 9; Schilling, in: Büscher, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 3; Nguyen, GRUR-Prax 2025, 722; Voßberg, GRUR-Prax 2025, 747; Bittner, MarkenR 2026, 9, 17 f.; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 259. EL Oktober 2025, § 11 PAngV Rn. 4).

Diese Begrenzung auf den engeren Wortsinn der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ im Sinne einer Eigenpreisreduzierung rechtfertigt sich auch anhand der Überlegung, dass ansonsten dem Unions- und dem deutschen Normgeber jeweils unterstellt werden müsste, er habe eine jahrzehntelang als zulässig erachtete Form der Preiswerbung (die ihm bei Erlass der Normen jeweils auch vor Augen stand, wie aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Verordnungsbegründung hervorgeht) gleichsam torpedieren wollen (so treffend Bittner MarkenR 2026, 9, 18), was unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Werbefreiheit der Unternehmen auch unter Anerkennung des Schutzzwecks von § 11 Abs. 1 PAngV über das Ziel hinausschösse. Wie bereits ausgeführt ist bei einer UVP-Werbung nämlich die Gefahr einer Preisschaukelei, der die Vorschrift entgegenwirken will, regelmäßig nicht gegeben. Mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG und den insoweit anerkannten lauterkeitsrechtlichen Grenzen der UVP-Werbung steht - im Sinne einer Kontrollüberlegung - zudem ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um etwaigen Gefahren für den Verbraucher wirksam zu begegnen.

3. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht angenommen werden, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend das Verbraucherverständnis einer Werbung mit UVP zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug nimmt.

Auch die anerkannten Fallgruppen, in denen die Werbung mit einer UVP unzulässig sein kann, sind nicht einschlägig.

Hiernach ist eine kartellrechtlich zulässige Werbung mit einer UVP u.a. irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2003, 446 m.w.N. - Preisempfehlung für Sondermodelle) oder wenn die unverbindliche Preisempfehlung keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt, weil etwa ein Alleinvertriebsberechtigter einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen niedrigeren Preis gegenüberstellt (BGH GRUR 2002, 95 f. - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb).

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Verletzte die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Verletzer dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes (BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat, Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise sowie Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, WRP 2023, 1517, 1520 Rn. 13 - Matratzen-UVP II).

Gemessen hieran liegt keine irreführende UVP-Werbung vor. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die beworbene UVP im Zeitpunkt der Werbung auch tatsächlich in dieser Höhe bestand. Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung (S. 5 f., Bl. 90 f. LGA) die UVP von 0,79 € zunächst nur für eine - von ihr nicht beworbene - „Limited Edition“ des „Joghurt mit der Ecke“ durch Einblendung eines Auszugs der Webseite des Herstellers belegt, während sich aus der internen Kommunikation mit dem Hersteller im Oktober 2021 (eingeblendet Bl. 92 LGA) zunächst eine UVP von 0,69 € für den normalen „Joghurt mit der Ecke“ (dort als JmdE abgekürzt) ergab. Die behauptete Erhöhung um 0,10 € ab dem 08.04.2022 sollte sich hiernach aus einer - mit der vorgenannten Kommunikation und den dort genannten Produkten in nicht erkennbarem Zusammenhang stehenden - Anfrage der Beklagten an den Hersteller ergeben („Ist die UVP dann jeweils +10 Cent?“, Bl. 93 LGA). Dies hat die Beklagte indes im Schriftsatz vom 27.06.2025 (dort S. 2, Bl. 631 LGA) näher erläutert und ausdrücklich vorgetragen, dass sich dies auch auf das hier im Streit stehende Produkt bezogen habe. Der Kläger ist dem nicht (mehr) entgegengetreten und hatte bereits in der Replik (S. 8, Bl. 471 LGA) die Existenz und das Zutreffen der UVP nicht mehr angezweifelt, sondern lediglich gemeint, die Beklagte argumentiere insoweit am Streitgegenstand vorbei.

4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2026 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt ihm jedoch weder Anlass zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist der Senat auch in Ansehung der Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (3 U 1270/23, vorgelegt als Anlage K7, Bl. 315 ff. d.A.) nicht der Auffassung, dass der Verkehr die Angabe der prozentualen Ermäßigung als Hinweis auf einen Eigenpreisvergleich versteht. Vielmehr wird er sie, wie oben ausgeführt, als bezogen auf die UVP - die als einzige Bezugsgröße in der Werbung ersichtlich ist - begreifen. Hierbei fällt aus Sicht des Senats insbesondere ins Gewicht, dass diese Werbeform mit einem gegenüber der UVP reduzierten Kaufpreis und einer prozentual ausgewiesenen Ersparnis dem Verbraucher regelmäßig begegnet und er daher daran gewöhnt ist, dass auch bei solchen bloßen Preisvergleichen die Ersparnis, die aus dem Vergleich mit der UVP resultiert, zusätzlich prozentual benannt wird. Als Spezifikum einer (Eigen-)Preisermäßigung wird er sie deshalb nicht auffassen.

Ein solches Verkehrsverständnis kann auch nicht aus der „Aldi Süd“-Entscheidung des EuGH (die einen anderen Sachverhalt betraf) hergeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Aufgabe des Gerichtshofes darauf beschränkt, dem nationalen Gericht die Auslegungskriterien anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, während es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, auf den anhängigen Fall anzuwenden (vgl. nur EuGH GRUR Int 1999, 734, 735 Rn. 11 - Lloyd; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 Rn. 4 m.w.N.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich - Aldi Süd Preis-Highlight

LG Düsseldorf
Beschluss vom 31.10.2024
38 O 182/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich ist. Damit setzt das Gericht die EuGH-Rechtsprechung um (siehe dazu EuGH. Urteil vom 26.09.2024 - C-330/23).

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Bewerbung von Bananen und Ananas verstößt jeweils gegen § 11 Abs. 1 PAngV.

a) § 11 Abs. 1 PAngV schreibt (in Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL) vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

b) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind, beurteilt sich wie auch sonst bei Vorschriften, die (auch) eine Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen, nach den gefestigten, ursprünglich zum Verbraucherschutzrecht entwickelten Grundsätzen, und damit nach der mutmaßlichen Erwartung eines normal informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47]; Urteil vom 21. Januar 2016 – C-75/15, Viiniverla Oy/Sosiaali – ja terveysalan lupa – ja valvontavirasto [Rn. 22 und 25]; Urteil vom 28. Januar 1999 – C-303/97, Verbraucherschutzverein eV ./. Sektkellerei G.C. Kessler GmbH & Co. KG [Rn. 36]; Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 und 37]). Diese, bereits bei der Anwendung anderer Vorschriften der PreisangabenRL zugrunde gelegte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-476/14, Citroën Commerce GmbH/Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. [Rn. 30]), auf die Verbraucherwahrnehmung abstellende Sichtweise steht im Einklang mit dem allgemein von der PreisangabenRL verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, was verlangt, dass Informationen über die Preise und die Methoden zur Berechnung bekannt gegebener Ermäßigung eindeutig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV ./. Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 23 f.]).

c) Die Bewerbung der Bananen und der Ananas fällt in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV. Da es sich um Preiswerbung handelt, mussten in ihr gemäß § 3 Abs. 1 PAngV Gesamtpreise angegeben werden.

d) Die in dem Prospekt enthaltene Bewerbung der Bananen und der Ananas hat die Pflicht zur Angabe des niedrigsten für diese Artikel innerhalb der letzten 30 Tage vor dem 17. Oktober 2022 geforderten Preise ausgelöst. Für beide Artikel wird in der Werbung nach der Wahrnehmung des Verbrauchers eine Preisermäßigung bekanntgegeben. Das folgt bereits aus der Überschrift der Prospektseite, in der von einer Reduzierung der Preise für die sechs auf ihr vorgestellten Erzeugnisse die Rede ist. Davon unabhängig ergibt es sich für beide Produkte aus der Gegenüberstellung eines höheren durchgestrichenen – und auf diese Weise als nicht (mehr) gültig gekennzeichneten – Preises mit einem niedrigeren Preis. Für die Bananen kommt noch hinzu, dass eine negative Prozentzahl genannt wird, die vom Verkehr als Ermäßigungsfaktor wahrgenommen wird.

e) Der Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ist in der Werbung nicht (vollständig) entsprochen worden. Zwar wird sowohl für die Bananen als auch für die Ananas jeweils der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt. Gleichwohl ist die Werbung nicht regelkonform gestaltet, weil sie weitere Elemente enthält, die auf die Vorteilhaftigkeit des Preises hinweisen, ohne dass diese Elemente auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sind.

aa) Wie der Gerichtshof auf die Vorlagefrage der Kammer entschieden hat, erschöpft sich der Regelungsgehalt von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL nicht in der Verpflichtung, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Im Hinblick auf die von der PreisangabenRL allgemein und ihrem Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 im Besonderen verfolgten Ziele verlangt die Vorschrift darüber (und über ihren Wortlaut) hinaus, dass ein angegebener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V./Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 24 ff.]).

bb) Das Ergebnis dieser Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL ist auf § 11 Abs. 1 PAngV zu übertragen. Den von der Beklagten insoweit erhobenen Bedenken kann jedenfalls deshalb nicht beigetreten werden, weil eine von den Vorgaben des Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL abweichende Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV gegen Unionsrecht verstieße.

Zwar finden selbst klare, genaue und unbedingte Bestimmungen einer Richtlinie, die dem Einzelnen Rechte gewähren oder Verpflichtungen auferlegen, als solche im Rahmen eines zwischen Privaten geführten Rechtsstreits keine Anwendung und können deshalb nicht angeführt werden, um die Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts, die gegen die Richtlinie verstößt und nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-122/17, David Smith ./. Patrick Meade u.a. [Rn. 41 ff.]). Davon unberührt bleibt aber die Verpflichtung der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte, bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um – ggf. unter Aufgabe einer gefestigten nationalen Rechtsprechung – seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie des Unionsrechts auszurichten, damit das darin festgelegte Ergebnis erreicht und Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2019 – C-143/18, Antonio Romano u.a. ./. DSL Bank… [Rn. 37 ff.]; Urteil vom 7. August 2018 – C-122/17, David Smith ./. Patrick Meade u.a. [Rn. 36 ff.]). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung unterliegt Grenzen lediglich dergestalt, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-122/17, David Smith ./. Patrick Meade u.a. [Rn. 40]).

Einer richtlinienkonformen, einen Gleichklang mit Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL herstellenden Auslegung ist § 11 Abs. 1 PAngV zugänglich. Anders läge es nur, wenn die Vorschrift nach ihrem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte eindeutig einen bestimmten (abweichenden) Regelungsgehalt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Lässt eine Norm im Rahmen des nach dem innerstaatlichen Recht methodisch Erlaubten unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zu, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht, ist eine richtlinienkonforme Auslegung zulässig. So aber liegt es hier. Nach Zweck und Entstehungsgeschichte der PAngV ist nicht zweifelhaft, dass dieses Regelwerk der Umsetzung der Vorgaben der PreisangabenRL dient. Mit dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 PAngV ist eine Übernahme der Auslegung, wie sie der Gerichtshof für Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL vorgenommen hat, nicht schlechthin unvereinbar, und die PAngV dient letztlich denselben Zielen, die mit der PreisangabenRL verfolgt werden.

Offenbleiben kann, ob sich der Begründung des (deutschen) Verordnungsgebers positive Hinweise darauf entnehmen lassen, dass dessen Vorstellungen zu § 11a Abs. 1 PAngV bereits so weit reichten, wie die Vorgaben, die der Gerichtshof Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL entnommen hat (vgl. dazu Stillner, WRP 2023, 1293 [1295 f.]). Selbst wenn dem nicht so sein sollte oder sich die Begründung der Bundesregierung (BR Drs. 669/21) sogar gegenteilig verstehen ließe, stünde das einer richtlinienkonformen Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV nicht entgegen. Nach den anerkannten nationalen Auslegungsgrundsätzen können die Materialien bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen „objektiven“ Norminhalt schließen lassen, weshalb der sogenannte Wille des Normgebers oder der am Normgebungsverfahren Beteiligten bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat; die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen, so dass sich Erkenntnisse zum Willen des Normgebers nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen können, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (vgl. BVerwG Beschluss vom 20. Juni 2022 – 5 PB 14.21 [Rn. 5]).

cc) Danach entspricht die Bewerbung der Bananen nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 PAngV.

Für dieses Obst wird in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den in der Preiskachel enthaltenen Preisen ein negativer Prozentsatz genannt. Dieser Prozentsatz stellt sich nach der Wahrnehmung des Verbrauchers als Angabe des Rabattfaktors dar.

Mithin ist der Prozentsatz Teil der Werbeaussagen, mit denen die angekündigte Preisermäßigung beschrieben wird. Folglich hätte er auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen.

Letzteres ist nicht der Fall. Der Prozentsatz gibt nicht den Ermäßigungsfaktor im Vergleich zu dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage an, sondern denjenigen im Vergleich zu dem unmittelbar vor Eintritt der Preisermäßigung für die Bananen geforderten Preis.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich - Aldi Süd Preis-Highlight

EuGH
Urteil vom 26.09.2024
C-330/23
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. gegen Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich ist.

Tenor der Entscheidung:
Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden

Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt:

[WIEDERGABE DER WERBUNG]

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.

Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: