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OLG Düsseldorf: Stromanbieter und Gasanbieter mit Preisgarantie-Tarif dürfen Preise nicht wegen hoher Energiebeschaffungskosten einseitig erhöhen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 23.03.2023
I-20 U 318/20


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Stromanbieter und Gasanbieter mit Preisgarantie-Tarif die Preise nicht wegen hoher Energiebeschaffungskosten einseitig erhöhen dürfen. Allerdings hat das Gericht im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis der Verbraucherzentrale NRW verneint, da nach Ansicht des Gerichts nicht etwa Interessen von Kunden verfolgt wurden, sondern auf ein anderes behördliches Verfahren Einfluss genommen werden sollten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil im Prozess um Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg mit einer Unterlassungsklage gegen eine einseitige Preisanpassung als solche wenden. Dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, zur einseitigen Preisanpassung berechtigt zu sein, unrichtig ist, stellt keine Täuschung des Kunden dar. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz entschieden. Das Urteil vom 23.03.2023 (Aktenzeichen I-20 U 318/20) ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar.

Der Antragsteller, ein Verein der sich unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, nimmt im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein deutschlandweit tätiges Energieversorgungsunternehmen wegen irreführender Angaben sowie wegen unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Unterlassung in Anspruch (vgl. Pressemitteilung vom 09.03.2023). Das Landgericht Düsseldorf hat der Antragsgegnerin mit Urteil vom 09.11.2022 unter anderem untersagt, während des vereinbarten Zeitraums einer Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises mitzuteilen (Az.: 12 O 247/22). Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg. Zwar stand ihr nach der Auffassung des Senats ein Recht zur einseitigen Preiserhöhung, gestützt auf § 313 BGB nicht zu, weil der Gesetzgeber auf die "Gaskrise" reagiert und in § 24 EnSiG ein spezialgesetzliches Preisänderungsrecht eingeführt hat, das die Anwendung des § 313 BGB verdrängt. Dass die Voraussetzungen des § 24 EnSiG nicht vorliegen, weil die Bundesnetzagentur nicht eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 24 EnSiG zu erkennen gegeben, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Versorger nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist.

Der Unterlassungsanspruch hat jedoch deswegen keinen Erfolg, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsbegehren gegen Äußerungen unter anderem dann fehlt, wenn damit unmittelbar auf die Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Einfluss genommen werden soll. Damit scheidet eine Verurteilung zur Unterlassung einer einseitigen Preisanpassung als solche gegenüber Kunden aus. Ohne eine derartige Gestaltungserklärung könnte die Antragsgegnerin das von ihr beanspruchte Recht nicht wahrnehmen und dessen Berechtigung im Verhältnis zu Kunden nicht klären. Im Übrigen handelt es sich bei der Preisanpassungserklärung auch nicht um eine täuschende Angabe.

Demgegenüber darf die Antragsgegnerin nicht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwenden, in der in Verträgen mit unbestimmter Laufzeit und Preisfixierung ein beidseitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat eingeräumt wird. Eine solche Klausel führt zu einer vollständigen Aushöhlung der Preisgarantie und ist unwirksam. Insoweit hat der Senat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, weil es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt.

§ 24 Abs. 1 und 2 EnSiG (Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz)


(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.

(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine physische Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebietes zum Gegenstand haben. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden. Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

LG Düsseldorf: Stromanbieter und Gasanbieter mit Preisgarantie-Tarif dürfen Preise nicht wegen hoher Energiebeschaffungskosten erhöhen

LG Düsseldorf
Beschluss vom 26.08.2022
12 O 247/22


Das LG Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass Stromanbieter und Gasanbieter mit Preisgarantie-Tarifen, Preise nicht wegen hoher Energiebeschaffungskosten erhöhen dürfen.

Aus dem Tenor der Entscheidung:
Der Antragsgegnerin wird untersagt,
1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Strom- und Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, in denen für eine bestimmte Dauer eine Preisfixierung (Festpreis) für die Strom- und Gaslieferung vereinbart wurde, die – wie in den in Anlage AS 4 abgebildeten AGB unter Punkt 7.1 bzw. 7.3 und 6.1 für Stromtarife und/oder Punkt 7.2 und 6.1 für Gastarife geregelt – auch die Kosten für Energiebeschaffung umfasst,

a. während des vereinbarten Zeitraums der Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises mitzuteilen, wenn die angekündigte Strom- und/oder Gaspreisänderung die Kosten für Energiebeschaffung umfasst, wenn dies geschieht wie mit dem in Anlage AS 5 abgebildeten Schreiben vom 29.07.2022,

und/oder

b. Verbrauchern, denen eine Mitteilung mit gleichem Inhalt übermittelt wurde wie im Antrag zu I.1.a. angeführt, für die Belieferung mit Strom und/oder Gas während der vereinbarten Laufzeit der Preisfixierung Preise in Rechnung zu stellen und/oder Entgelte einzuziehen, die über die vor Erhalt der Mitteilung geltenden Preise hinausgehen;

und/oder

2. ab dem 01.09.2022 folgende und diesen inhaltsgleichen Klauseln in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über die Belieferung mit Strom und/oder Gas zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a. "[3.1.] Für den Fall, dass dem Kunden eine Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) gewährt wurde, gilt die Laufzeit der Preisfixierung auf unbestimmte Zeit. Die Preisfixierung kann
beidseitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden."

b. "[3.2] Der Preis für eine Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) wird durch den Lieferanten nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt. Für den Fall, dass dem Kunden eine Preisfixierung gewährt wurde, ist der Lieferant berechtigt, den Preis für die Preisfixierung durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gern. § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der Kosten für Energiebeschaffung oder Vertrieb, des an den Netzbetreiber anzuführenden Netzentgelts oder der operativen Kosten des Lieferanten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 UWG durch Preisvergleichsportal Check24 zu Lasten von HUK Coburg wenn Tarife ohne Preisangabe in Tarifvergleich aufgenommen werden

OLG Köln
Urteil vom 12.04.2019
6 U 191/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine nach § 6 Abs.2 UWG unzulässige vergleichende Werbung durch das Preisvergleichsportal Check24 zu Lasten des Versicherers HUK Coburg vorliegt, wenn Tarife ohne Preisangabe in Tarifvergleich aufgenommen werden

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zu der von der Klägerin beantragten Verurteilung zur Unterlassung und Zahlung der weiteren Abmahnkosten. Es liegt eine vergleichende Werbung vor, was das Landgericht zutreffend angenommen hat. Diese verstößt gegen § 6 Abs. 2 UWG. Im Einzelnen:

1. Der Klageantrag ist nach Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung im Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gefasst. Jedenfalls nach Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung ergibt sich die Unbestimmtheit des Klageantrags nicht daraus, dass der Begriff „Vergleiche(n) von Preisen“ zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemacht worden ist, während die Parteien über die Frage streiten, ob ein solcher vorliegt.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 6 Abs. 2 UWG.

a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Darstellung des Preisvergleichs der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

b) Die geschäftliche Handlung der Beklagten ist gemäß § 3, 6 Abs. 2 UWG unzulässig.

aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vergleich der Beklagten eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG darstellt. Diese Annahme lässt keinen Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erkennen und wird von den Parteien auch nicht angegriffen.

bb) Die Werbung ist gemäß § 6 Abs. 2 UWG unzulässig und daher unlauter.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen wird. Daher ist eine vergleichende Werbung unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe anderen Produkten gegenübergestellt werden, ohne den jeweiligen Preis zu nennen. Denn der Vergleich bezieht sich in diesem Fall nicht auf eine oder mehrere Eigenschaften, sondern schließt ein Produkt von dem eigentlichen Vergleich von vorne herein aus.

Wird indes nicht der Preis alleine verglichen, sondern erfolgt eine Gegenüberstellung von diversen Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung, so kann der Vergleich weiterhin zulässig sein. Dies beruht, was das Landgericht – von der Berufung nicht beanstandet – angenommen hat, darauf, dass eine vergleichende Werbung nicht vollständig sein muss, weil dem Durchschnittsverbraucher bewusst ist, dass eine solche regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen. Es begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken, einen Werbevergleich lediglich auf bestimmte Gesichtspunkte zu beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 141/07, GRUR 2010, 658 Rn. 15).

Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Grenze zur Irreführung überschritten ist, wenn der Eindruck der Vollständigkeit vermittelt werde.

Die Werbung ist somit nur dann nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter, wenn die Darstellung der Beklagten ein reiner Preisvergleich wäre.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend von einem reinen Preisvergleich auszugehen, weil eine vergleichende Gegenüberstellung der sonstigen Leistungen der jeweiligen Versicherungsleistungen aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht erfolgt.

In diesem Zusammenhang kann der Senat das Verkehrsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise selbst beurteilen, weil sich die Werbung der Beklagten an einen allgemeinen Verbraucherkreis richtet. Selbst wenn sich die Werbung allein an die Personen richtete, die eine Versicherung für ein Kraftfahrzeug abgeschlossen haben, oder sich wegen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs für einen entsprechenden Abschluss interessieren, gehören die Mitglieder des Senats diesem Verkehrskreis an.

Vorliegend stellt die angegriffene Gegenüberstellung der Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen reinen Preisvergleich dar. Zwar spricht insbesondere die Möglichkeit, die Produktauswahl durch zahlreiche Vorgaben zu begrenzen, sowie die Möglichkeit, die Ergebnisse nach bestimmten Kriterien, die den Umfang der Versicherungsleistungen betreffen, dafür, dass nicht allein ein Preisvergleich erfolgt, sondern auch die weiteren Leistungen der jeweiligen Versicherungen gegenübergestellt werden. Der Verkehr versteht die im Tenor dargestellte Gegenüberstellung der Leistungen der verschiedenen KFZ-Versicherungen dennoch als reinen Preisvergleich.

Dies beruht zunächst darauf, dass die Beklagte ihre Leistungen unstreitig damit bewirbt, Preise für Leistungen miteinander zu vergleichen, und den Preisvergleich so werblich in den Vordergrund stellt. Bereits aufgrund dieser Werbung wird der Nutzer des Portals der Beklagten die Gegenüberstellung in erster Linie als Preisvergleich ansehen.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Nutzer bestimmte Kriterien für den Preisvergleich vorgeben kann. So kann der Nutzer die Voraussetzungen für die Produkte vorgeben, deren Preise miteinander vergleichen werden sollen. Auch später ist eine Einschränkung des Vergleichs auf bestimmte Produkte durch den Nutzer möglich. Diese Möglichkeiten zur Filterung der Ergebnisse ändert indes nichts daran, dass der jeweilige Nutzer das Portal der Beklagten allein als Preisvergleichsportal ansieht. Denn die Eingabe der Kriterien erfolgt letztlich ausschließlich mit dem Zweck, einen Preisvergleich unter Vorgabe der Kundenkriterien zu ermöglichen. Dies führt nicht dazu, dass ein Verbraucher das Portal der Beklagten als ein solches ansehen würde, bei dem etwas anderes als die Preise verglichen werden könnten.

Auch die Art der Darstellung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn in der Darstellung wird der Vergleich der Preise derart in den Vordergrund gestellt, dass der Verbraucher allein die Gegenüberstellung der Preise als wesentliches Kriterium ansieht und die weiteren Kriterien nur dazu dienen, den Preisvergleich auf die Produkte zu beschränken, die die vom Kunden vorgegebenen Anforderungen erfüllen.

cc) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr wird in Form der Wiederholungsgefahr aufgrund der Erstbegehung vermutet.

dd) Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 21 – F), zumal auch ein hinreichendes Umstandsmoment weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt ist.

3. Der Anspruch, die Klagemarken nicht zu nutzen, ergibt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte nutzte die zugunsten der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken DE3xx60xxx und DE3xx71xxx in identischer Form im geschäftlichen Verkehr für ein identisches Produkt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Eine Berechtigung zur Nutzung der Marken ergibt sich nicht aus der Zulässigkeit der vergleichenden Werbung. Zwar kann die Nutzung der identischen Zeichen im Rahmen der vergleichenden Werbung zulässig sein, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Da die vergleichende Werbung – wie dargelegt – in der angegriffenen Form aber nicht zulässig ist, ist auch die streitgegenständliche Nutzung der Klagemarken unzulässig.

4. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ursprünglich aus einem Streitwert von 300.000 € auf der Basis einer 1,3-fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und MwSt. gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht. Nachdem der Landgericht die Beklagte zu 2 zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.743,43 € (1,3-fache Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und MwSt.) verurteilt hat und die Klägerin lediglich die Differenz zum ursprünglich eingeklagten Betrag gegenüber der Beklagten (zu 1) geltend macht, ist der Anspruch in dieser Höhe in jedem Fall begründet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Irreführende Werbung des Vergleichsportals check24 mit "Nirgendwo Günstiger Garantie“ im Bereich Kfz-Versicherungen wenn es günstigere Angebote gibt

LG Köln
Urteil vom 18.09.2018
31 0 376/17


Das LG Köln hat entschieden, dass eine irreführende Werbung des Vergleichsportals check24 vorliegt, wenn der Portalbetreiber mit einer "Nirgendwo Günstiger Garantie“ im Bereich Kfz-Versicherungen wirbt, es aber tatsächlich günstigere Angebote gibt. Geklagt hatte die HUK Coburg die teilweise günstigere Tarife anbietet.