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EuGH-Generalanwältin: Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Google wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung angemessen - Preisvergleichsdienste / Google Shopping

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 11.01.2024
C-48/22 P
Google und Alphabet / Kommission (Google Shopping)


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Google / Alphabet wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Google-Shopping bzw. Preisvergleichsdiensten rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes verhängte Geldbuße von 2,4 Mrd. Euro zu bestätigen

Google habe, wie von der Kommission festgestellt und vom Gericht bestätigt, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel eingesetzt, um seinen eigenen Preisvergleichsdienst – durch die bevorzugte Anzeige seiner Ergebnisse – zu begünstigen.

Mit Beschluss vom 27. Juni 20171 stellte die Kommission fest, dass Google auf seiner Seite für allgemeine Suchergebnisse die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes gegenüber jenen konkurrierender Preisvergleichsdienste bevorzugt habe. Google präsentierte nämlich die Suchergebnisse seines Preisvergleichsdienstes an oberster Stelle und – mit attraktiven Bild- und Textinformationen versehen – hervorgehoben in sog. Shopping Units. Die Suchergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste erschienen dagegen nur an nachrangiger Stelle als blauer Link.

Dies hatte zur Folge, dass die Nutzer die Ergebnisse von Googles Preisvergleichsdienst häufiger anklickten als jene der Konkurrenten. Die damit einhergehende Umleitung des von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehrs beruhte nicht auf einer besseren Qualität von Googles Preisvergleichsdienst. Sie resultierte vielmehr aus der Selbstbevorzugung und Hebelwirkung über Googles allgemeine Ergebnisseite, also der Ausnutzung von Googles beherrschender Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste . Die konkurrierenden Preisvergleichsdienste waren aber auf den von Googles allgemeiner Ergebnisseite ausgehenden Datenverkehr angewiesen, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein und auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste verbleiben zu können.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für allgemeine Internetsuchdienste und für spezielle Warensuchdienste missbraucht habe und verhängte deswegen gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 2.424.495.000 Euro, für die Alphabet als Googles Alleingesellschafterin in Höhe von 523.518.000 Euro gesamtschuldnerisch haftet.

Google und Alphabet haben den Kommissionsbeschluss vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Mit Urteil vom 10. November 20213 wies das das Gericht die Klage im Wesentlichen ab und bestätigte insbesondere die Geldbuße. Das Gericht hielt es dagegen nicht für erwiesen, dass das Verhalten von Google auch nur potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt für allgemeine Suchdienste hatte. Daher erklärte es den Beschluss für nichtig, soweit die Kommission darin auch in Bezug auf diesen Markt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt hatte.

Google und Alphabet haben daraufhin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, mit dem sie beantragen, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit es ihre Klage abgewiesen hatte, und den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären.

Generalanwältin Juliane Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und somit die gegen Google verhängte Geldbuße zu bestätigen. Bei der Google vorgeworfenen Selbstbevorzugung handele es sich um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Anwendung unangemessener Zugangsbedingungen für konkurrierende Preisvergleichsdienste, vorausgesetzt, dass sie zumindest potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen hat (wie sie die Kommission im vorliegenden Fall in Form einer Verdrängungswirkung auf dem Markt für spezielle Warensuchdienste festgestellt habe). Auf eine solche Form des Missbrauchs seien die strengen Kriterien für die Anerkennung eines Missbrauchs durch die Verweigerung des Zugangs zu einer „wesentlichen Einrichtung“ (sog. Bronner-Kriterien) nicht anwendbar.

Die Kommission und das Gericht hätten zutreffend ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung von Konkurrenten durch Selbstbevorzugung unter Einsatz einer Hebelwirkung erfolgte, die darin bestand, dass Google seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste ausnutzte, um sich auf dem nachgelagerten Markt für spezielle Warensuchdienste Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, auf dem sie (noch) keine solche Stellung innehatte.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


EuG: Geldbuße von 2,42 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Google wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Google Shopping bestätigt

EuG
Urteil vom 10.11.2021
T-612/17
Google and Alphabet v Commission (Google Shopping)

Das Europäische Gericht (EuG) hat die Geldbuße von 2,42 Mrd. EURO der EU-Kommission gegen Google wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Google Shopping bestätigt (siehe auch zum Thema Materialien der EU-Kommission: Geldbuße von 2,42 Mrd EURO gegen Google wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung - Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes).

Die Pressemitteilung des EuG:

The General Court largely dismisses Google’s action against the decision of the Commission finding that Google abused its dominant position by favouring its own comparison shopping service over competing comparison shopping services

The General Court upholds the fine of €2.42 billion imposed on Google.

By decision of 27 June 2017, the Commission found that Google had abused its dominant position on the market for online general search services in 13 countries in the European Economic Area, by favouring its own comparison shopping service, a specialised search service, over competing comparison shopping services. The Commission found that the results of product searches made using Google’s general search engine were positioned and displayed in a more eye-catching manner when the results came from Google’s own comparison shopping service than when they came from competing comparison shopping services. Moreover, the latter results, which appeared as simple generic results (displayed in the form of blue links), were accordingly, unlike results from Google’s comparison shopping service, prone to being demoted by adjustment algorithms in
Google’s general results pages.

In respect of that infringement, the Commission imposed a pecuniary penalty on Google of €2 424 495 000, of which €523 518 000 jointly and severally with Alphabet, its parent company. Google and Alphabet brought an action against the Commission’s decision before the General Court of the European Union. By its judgment today, the General Court dismisses for the most part the action brought by the two companies, and upholds the fine imposed by the Commission.

I. The General Court recognises the anticompetitive nature of the practice at issue First of all, the General Court considers that an undertaking’s dominant position alone, even one on the scale of Google’s, is not a ground of criticism of the undertaking concerned, even if it is planning to expand into a neighbouring market. However, the General Court finds that, by favouring its own comparison shopping service on its general results pages through more favourable display and positioning, while relegating the results from competing comparison services in those pages by means of ranking algorithms, Google departed from competition on the merits. On account of three specific circumstances, namely (i) the importance of the traffic generated by Google’s general search engine for comparison shopping services; (ii) the behaviour of users, who typically concentrate on the first few results; and (iii) the large proportion of ‘diverted’ traffic in the traffic of comparison shopping services and the fact that it cannot be effectively replaced, the practice at issue was liable to lead to a weakening of competition on the market.

The General Court also notes that, given the universal vocation of Google’s general search engine, which is designed to index results containing any possible content, the promotion on Google’s results pages of only one type of specialised result, namely its own, involves a certain form of abnormality. A general search engine is infrastructure that is, in principle, open, the rationale and value of which lie in its capacity to be open to results from external (third-party) sources and to display those sources, which enrich and enhance the credibility of the search engine.

Next, the General Court considers that the present case relates to the conditions of supply by Google of its general search service by means of access to general results pages for competing comparison shopping services. It states, in that respect, that the general results page has characteristics akin to those of an essential facility inasmuch as there is currently no actual or
potential substitute available that would enable it to be replaced in an economically viable manner on the market. However, the General Court confirms that not every practice relating to access to such a facility necessarily means that it must be assessed in the light of the conditions applicable to the refusal to supply set out in the judgment in Bronner, on which Google relied in support of its arguments. In that context, the General Court considers that the practice at issue is based not on a refusal to supply but on a difference in treatment by Google for the sole benefit of its own comparison service, and therefore that the judgment in Bronner is not applicable in this case.

Lastly, the General Court finds that Google’s differentiated treatment is based on the origin of the results, that is, whether they come from its own comparison shopping service or from competing services. The General Court thus rules that, in reality, Google favours its own comparison shopping service over competing services, rather than a better result over another result.
The General Court notes that even if the results from competing comparison shopping services were more relevant, they could never receive the same treatment as results from Google’s comparison shopping service in terms of their positioning or their display. While Google did subsequently enable competing comparison shopping services to enhance the quality of the display of their results by appearing in its ‘boxes’ in return for payment, the General Court notes that that service depended on the comparison shopping services changing their business model and ceasing to be Google’s direct competitors, becoming its customers instead.

II. The Commission correctly found harmful effects on competition

The General Court rejects the arguments put forward by Google in challenging the passages of the contested decision relating to the consequences of the practice at issue for traffic. The General Court points out that those arguments take account only of the impact of the display of results from Google’s comparison shopping service, without taking into account the impact of the poor placement of results from competing comparison shopping services in the generic results. Yet the Commission had called into question the combined effects of those two aspects, relying in that respect on numerous factors, including specific traffic data and the correlation between the visibility of a result and the traffic to the website from which that result comes, to establish the link between Google’s conduct and the overall decrease in traffic from its general results pages to competing comparison shopping services and the significant increase in traffic for its own comparison shopping service.

As regards the effects of the practice at issue on competition, the General Court recalls that an abuse of a dominant position exists where the dominant undertaking, through recourse to methods different from those governing normal competition, hinders the maintenance of the degree of competition in the market or the growth of that competition, and that that may be established
merely by demonstrating that its conduct is capable of restricting competition. Accordingly, while the Commission was required to analyse all the relevant circumstances, including Google’s arguments in relation to the actual evolution of the markets, it was not required to identify actual exclusionary effects on the markets. In that context the General Court notes that, in this case, after
having measured the actual effects of the conduct concerned on comparison shopping services’ traffic from Google’s general results pages, the Commission had a sufficient basis for showing as it did that that traffic accounted for a large share of their total traffic, that that share could not be effectively replaced by other sources of traffic, such as advertising (AdWords) or mobile
applications, and that the potential outcome was the disappearance of comparison shopping services, less innovation on their market and less choice for consumers, characteristic features of a weakening of competition.

The General Court also rejects Google’s argument that competition on the market for comparison shopping services remains strong because of the presence of merchant platforms on that market. The General Court confirms the Commission’s assessment that those platforms are not on the same market. Although both categories of website offer product search functions, they do not do so under the same conditions, and users, whether internet users or online sellers, do not use them in the same way but do so, if at all, on a complementary basis. The General Court therefore endorses the Commission’s view that there is little competitive pressure on Google from merchant platforms. It makes clear that even if merchant platforms had been in the same market as comparison shopping services, the anticompetitive effect identified would have been sufficient for Google’s conduct to be characterised as abusive because, in all the countries concerned, a not insignificant share of that market, that of comparison shopping services, would have been affected.

The General Court therefore confirms the Commission’s analysis in respect of the market for specialised search services for comparison shopping.

However, the General Court considers that the Commission did not establish that Google’s conduct had had – even potential – anticompetitive effects on the market for general search services and therefore annuls the finding of an infringement in respect of that market alone.

III. The General Court rules out any objective justifications for Google’s conduct

In further disputing that its conduct was abusive, Google relied, first, on the allegedly procompetitive characteristics of its conduct, in the sense that it is said to have improved the quality of its search service and counterbalanced the exclusionary effect linked to the practice at issue, and, secondly, on technical constraints preventing Google from providing the equal treatment sought by the Commission.

The General Court rejects those arguments. It finds, first, that while the algorithms for the ranking of generic results or the criteria for the positioning and display of Google’s specialised product results may, as such, represent pro-competitive service improvements, that does not justify the practice at issue, namely, the unequal treatment of results from Google’s comparison shopping service and results from competing comparison shopping services. The General Court considers, secondly, that Google has not demonstrated efficiency gains linked to that practice that would counteract its negative effects on competition.

IV. Following a fresh assessment of the infringement, the General Court confirms the amount of the penalty

Finally, the General Court rejects Google’s arguments that no penalty should have been imposed on it. In particular, the imposition of a penalty on Google was precluded neither by the fact that the type of conduct in question had been analysed for the first time by the Commission in the light of competition rules, nor by the fact that the Commission had, at one stage in the procedure, indicated that it could not require Google to make certain modifications to its practices or that it had been willing to try to resolve the case by means of commitments to be given by Google. Furthermore, having made its own assessment of the facts with a view to determining the level of the penalty, the General Court finds, first, that the annulment in part of the contested decision, limited to the market for general search services, has no impact on the amount of the fine, since the Commission did not take the value of sales on that market into consideration in order to determine the basic amount of the fine. Secondly, the General Court emphasises the particularly serious nature of the infringement and, while it takes account of the fact that the abuse has not been demonstrated on the market for general search services, it also takes into consideration the fact that the conduct in question was adopted intentionally, not negligently. The General Court concludes its analysis by finding that the amount of the pecuniary penalty imposed on Google must be confirmed.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Materialien der EU-Kommission: Geldbuße von 2,42 Mrd EURO gegen Google wegen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung - Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes

Die EU-Kommission hat gegen den Suchmaschinenbetreiber Google eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd EURO wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine verhängt. Dabei geht es in diesem Verfahren um die Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes in den Suchergebnissen / in der Produktsuche.

Weitere Materialien zu diesem Verfahren finden Sie hier:

Pressemitteilung der EU-Kommission:

Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. EUR gegen Google wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine durch unzulässige Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienst

Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße von 2,42 Mrd. EUR gegen Google verhängt, da das Unternehmen gegen das EU-Kartellrecht verstoßen hat. Google hat seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es einem anderen Google-Produkt – seinem Preisvergleichsdienst – einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat.

Das Unternehmen muss dieses Verhalten nun innerhalb von 90 Tagen abstellen. Ansonsten muss es Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes seiner Muttergesellschaft Alphabet zahlen.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Google hat viele innovative Produkte und Dienstleistungen entwickelt, die unser Leben verändert haben. Das ist eine gute Sache. Aber die Strategie von Google für seinen Preisvergleichsdienst bestand nicht nur darin, Kunden zu gewinnen, indem es ein besseres Produkt anbietet als seine Wettbewerber. Google hat vielmehr seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst in seinen Suchergebnissen ganz oben platziert und Vergleichsdienste der Konkurrenz herabgestuft hat.
Googles Verhalten ist nach den EU-Kartellvorschriften unzulässig. Google hat anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen, im Wettbewerb durch Leistung zu überzeugen. Vor allem aber hat es verhindert, dass die europäischen Verbraucher wirklich zwischen verschiedenen Diensten wählen und die Vorteile der Innovation voll nutzen können.“

Die Strategie von Google für seinen Preisvergleichsdienst
Das bekannteste Produkt von Google ist seine Suchmaschine. Die Nutzer zahlen für die Suchergebnisse mit ihren Daten. Fast 90 % der Einnahmen von Google stammen aus Werbung, so z. B. aus den Werbeanzeigen, die nach einer Suchanfrage angezeigt werden.
Im Jahr 2004 trat Google mit „Froogle“ in Europa in den getrennten Markt der Preisvergleichsdienste ein. 2008 wurde dieser Dienst in „Google Product Search“ und 2013 in „Google Shopping“ umbenannt. Dieser Dienst ermöglicht es den Verbrauchern, Produkte und Preise online zu vergleichen und verschafft ihnen einen Überblick über die Angebote von Online-Einzelhändlern (z. B. von Online-Shops der Hersteller, von Plattformen wie Amazon und eBay) und anderen Händlern).
Als Google mit seinem Dienst Froogle in den Preisvergleichsmarkt eintrat, waren dort bereits einige etablierte Anbieter tätig. Unterlagen aus jener Zeit belegen, dass Google sich bewusst war, dass Froogle sich auf dem Markt nur schlecht behauptete (in einem internen Dokument von 2006 hieß es, "Froogle simply doesn't work", also "Froogle läuft einfach nicht").
Die Wettbewerbsfähigkeit der Preisvergleichsdienste ist stark von der Anzahl der Zugriffe auf ihre Website abhängig. Je öfter die Website aufgerufen wird, desto mehr Klicks werden generiert und desto höher ist der Umsatz. Mit der Zahl der Aufrufe steigt auch das Interesse der Einzelhändler daran, ihre Produkte bei den entsprechenden Preisvergleichsdiensten anzuzeigen. Angesichts der marktbeherrschenden Stellung von Google bei der allgemeinen Internetsuche spielt seine Suchmaschine eine wichtige Rolle für den Zugriff von Nutzern auf die Preisvergleichsdienste.
Ab 2008 begann Google, seine Strategie auf den europäischen Märkten grundlegend zu ändern, um seinen Preisvergleichsdienst nach vorne zu bringen. Diese Strategie stützte sich auf die marktbeherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Internetsuche statt auf einen Leistungswettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten:
Google hat seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten platziert: Wenn ein Verbraucher einen Suchbegriff in die Suchmaschine von Google eingibt, werden die Ergebnisse des Preisvergleichsdiensts von Google ganz oder sehr weit oben auf der Suchergebnisliste angezeigt.
Google hat konkurrierende Preisvergleichsdienste in seinen Suchergebnissen benachteiligt: Konkurrierende Preisvergleichsdienste werden in den Suchergebnissen von Google auf der Grundlage der generischen Suchalgorithmen des Unternehmens platziert. Google hat in diesen Algorithmen eine Reihe von Kriterien berücksichtigt, aufgrund derer konkurrierende Preisvergleichsdienste schlechter platziert werden. Es ist nachgewiesen, dass der am besten platzierte Wettbewerber im Durchschnitt erst auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt werden und andere Anbieter sogar noch weiter unten platziert sind. Auf Googles eigenen Preisvergleichsdienst werden diese generischen Suchalgorithmen und dadurch berechnete schlechtere Platzierungen nicht angewendet.
Infolgedessen ist der Preisvergleichsdienst von Google für die Verbraucher in den Suchergebnissen von Google wesentlich sichtbarer als andere Preisvergleichsdienste.
Verbraucher klicken nachweislich wesentlich öfter auf die sichtbareren Ergebnisse, d. h. die Ergebnisse, die nach einer Google-Suche weiter oben erscheinen. Selbst auf einem Desktop-Computer entfallen auf die zehn höchstplatzierten generischen Suchergebnisse auf Seite 1 insgesamt etwa 95 % aller Klicks (bei dem ersten Suchergebnis sind es rund 35 % aller Klicks). Auf das erste Ergebnis auf Seite 2 der generischen Suchergebnisse von Google entfällt nur rund 1 % aller Klicks. Dies lässt sich nicht allein dadurch erklären, dass das oberste Ergebnis relevanter ist, da festgestellt wurde, dass sich die Zahl der Klicks um rund 50 % verringert, wenn das erste Ergebnis an dritte Stelle gerückt wird. Dieser Effekt ist bei mobilen Geräten sogar noch ausgeprägter, da das Display kleiner ist.
Somit verschafft Google seinem eigenen Preisvergleichsdienst durch dessen Platzierung ganz oben in den Suchergebnissen und durch die schlechtere Platzierung seiner Wettbewerber einen erheblichen Vorteil gegenüber konkurrierenden Diensten.

Verstoß gegen das EU-Kartellrecht
Das Verhalten von Google stellt eine missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung in der allgemeinen Internetsuche dar, da es den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten beeinträchtigt.
Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem Markt, auf dem sie die beherrschende Stellung innehaben, oder auf anderen Märkten einschränken.
In dem heutigen Beschluss kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Google auf den Märkten für allgemeine Internetsuche im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine beherrschende Stellung innehat. Google hält diese beherrschende Stellung in den EWR-Staaten seit 2008. Nur in der Tschechischen Republik hat es diese Position erst 2011 erreicht. Diese Bewertung stützt sich auf die Tatsache, dass auf die Google-Suche in allen EWR-Staaten sehr hohe Marktanteile (in den meisten Ländern von mehr als 90 %) entfallen. Das Unternehmen konnte diese Position seit mindestens 2008, d. h. seit Beginn des Untersuchungszeitraums, halten. Auf diesen Märkten sind ferner die Markteintrittsschranken, u. a. aufgrund von Netzwerkeffekten, sehr hoch: Je mehr Verbraucher eine Suchmaschine verwenden, desto attraktiver wird sie für werbende Unternehmen. Die erzielten Gewinne können dann dazu genutzt werden, noch mehr Verbraucher anzuziehen. Gleichzeitig können die von der Suchmaschine über die Verbraucher gesammelten Daten dazu verwendet werden, die Suchergebnisse weiter zu optimieren.
Google hat seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es seinem eigenen Preisvergleichsdienst einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat. Google platzierte seinen eigenen Preisvergleichsdienst in seinen Suchergebnissen ganz oben, während es konkurrierende Dienste weiter unten anzeigte. Auf diese Weise behinderte das Unternehmen den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten.
Google wendet dieses Platzierungsverfahren in allen 13 EWR-Staaten an, in denen das Unternehmen seinen Preisvergleichsdienst anbietet: seit Januar 2008 in Deutschland und dem Vereinigten Königreich, seit Oktober 2010 in Frankreich, seit Mai 2011 in Italien, den Niederlanden und Spanien, seit Februar 2013 in der Tschechischen Republik und seit November 2013 in Belgien, Dänemark, Norwegen, Österreich, Polen und Schweden.
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Die Auswirkungen der unzulässigen Verhaltensweisen von Google
Die rechtswidrigen Verhaltensweisen von Google haben erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen dem Preisvergleichsdienst von Google und entsprechenden Diensten anderer Anbieter. Sie haben dazu geführt, dass der Preisvergleichsdienst von Google sehr viele Nutzer hinzugewonnen hat, was zu Lasten seiner Wettbewerber und der europäischen Verbraucher ging.
Angesichts der marktbeherrschenden Stellung von Google bei der allgemeinen Internetsuche spielt seine Suchmaschine eine wichtige Rolle für die Lenkung des Internetverkehrs.Als Folge der rechtswidrigen Verhaltensweisen stiegen die Nutzerzahlen des Preisvergleichsdiensts von Google deutlich an, während Googles Wettbewerber dauerhaft starke Einbußen zu verzeichnen hatten.
Seit Beginn der Zuwiderhandlung haben die Zugriffe auf den Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich um das 45-fache zugenommen, in Deutschland um das 35-fache, in Frankreich um das 19-fache, in den Niederlanden um das 29-fache, in Spanien um das 17-fache und in Italien um das 14-fache.
Aufgrund der von Google vorgenommenen schlechteren Platzierungen konkurrierender Preisvergleichsdienste wurden deutlich weniger Nutzer zu deren Websites geleitet. Beispielsweise fand die Kommission konkrete Beweise dafür, dass die Anzahl der Aufrufe von konkurrierenden Websites im Vereinigten Königreich um 85 %, in Deutschland um 92 % und in Frankreich um 80 % zurückging. Diese plötzlichen Rückgänge lassen sich nicht durch andere Faktoren erklären. Einige Wettbewerber haben sich angepasst und einen Teil der Nutzer zurückgewonnen. Keiner hat es jedoch geschafft, sich ganz zu erholen.
Zusammen mit den anderen Feststellungen der Kommission zeigt dies, dass die Verhaltensweisen von Google den Leistungswettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten beeinträchtigt und die europäischen Verbraucher daran gehindert haben, tatsächlich zwischen verschiedenen Dienstleistungen wählen und die Vorteile der Innovation voll nutzen zu können.

Gesammelte Beweise
Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission zahlreiche Beweismittel zusammengetragen und umfassend ausgewertet, darunter:
1) aktuelle Dokumente von Google und anderen Marktteilnehmern,
2) sehr große reale Datenmengen, darunter 5,2 Terabyte an tatsächlichen Suchergebnissen von Google (rund 1,7 Milliarden Suchanfragen),
3) Versuche und Umfragen, anhand derer insbesondere die Auswirkungen der Sichtbarkeit in den Suchergebnissen auf das Verbraucherverhalten und die Klickrate untersucht wurden,
4) Finanz- und Internetverkehrsdaten, die Aufschluss über die kommerzielle Bedeutung der Sichtbarkeit in den Suchergebnissen von Google und über die Auswirkungen einer schlechteren Platzierung geben sowie
5) eine umfassende Marktuntersuchung durch Befragung von Kunden und Wettbewerbern auf den betroffenen Märkten (in deren Rahmen die Kommission Fragebögen an mehrere hundert Unternehmen richtete).

Folgen des Beschlusses
Die Kommission berücksichtigte bei der Festlegung der Geldbuße auf 2 424 495 000 EUR die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung. Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe Pressemitteilung und MEMO) wurde die Geldbuße auf der Grundlage der Umsätze von Google mit seinem Preisvergleichsdienst in den betreffenden 13 EWR-Staaten errechnet.
Google muss nun sein rechtswidriges Verhalten binnen 90 Tagen nach Erlass des Beschlusses abstellen und von allen Maßnahmen absehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben. Insbesondere muss das Unternehmen den Grundsatz der Gleichbehandlung auf konkurrierende Preisvergleichsdienste und seinen Dienst anwenden.
Konkret bedeutet dies, dass Google für die Platzierung und Anzeige konkurrierender Preisvergleichsdienste auf seinen Suchergebnisseiten dieselben Verfahren und Methoden wie bei seinem eigenen Dienst anwenden muss.
Google ist für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich und muss darlegen, wie es sie umzusetzen beabsichtigt. Unabhängig davon, für welche Option Google sich entscheidet, wird die Kommission die Einhaltung genau überwachen, und Google muss die Kommission laufend über seine Maßnahmen unterrichten (zunächst innerhalb von 60 Tagen nach Erlass des Beschlusses, dann in regelmäßigen Abständen).
Falls Google dem Beschluss der Kommission nicht nachkommt, muss das Unternehmen Zahlungen von bis zu 5 % des durchschnittlichen täglichen weltweiten Umsatzes seiner Muttergesellschaft Alphabet leisten. Die Kommission müsste einen solchen Verstoß in einem gesonderten Beschluss feststellen. Dann wären entsprechende Zahlungen rückwirkend ab Beginn der Nichterfüllung der Vorgaben zu leisten.
Außerdem drohen Google zivilrechtliche Schadenersatzklagen, die von seinem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Personen oder Unternehmen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten einlegen könnten. Die neue EU-Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten.

Weitere Untersuchungen zu Google
Die Kommission ist bereits bei zwei anderen, noch laufenden Verfahren zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass Google eine beherrschende Stellung missbraucht hat:
1) Im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android hat die Kommission die Sorge, dass Google bei einer Reihe von Anwendungen und Diensten für mobile Geräte im Rahmen einer allgemeinen Strategie die Auswahl verringert und Innovationen verhindert, um seine beherrschende Stellung im Bereich der allgemeinen Internetsuche zu schützen und auszubauen.
2) Über AdSense könnte Google nach der vorläufigen Auffassung der Kommission eine Verringerung der Auswahl bewirken, indem es verhindert, dass Websites von Dritten auf Suchmaschinenwerbung von seinen Wettbewerbern zugreifen.
Die Kommission wird zudem der Frage weiter nachgehen, wie Google andere spezialisierte Google-Suchdienste auf seinen Suchergebnisseiten behandelt. Der heutige Beschluss ist ein Präzedenzfall, der den Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher Verhaltensweisen absteckt. Gleichwohl ist er kein Ersatz für eine fallspezifische Prüfung, da nur diese die Möglichkeit bietet, die spezifischen Merkmale der einzelnen Märkte zu berücksichtigen.

Hintergrund
Siehe auch unser Factsheet.
Der heutige Beschluss ist an Google Inc. und seine Muttergesellschaft Alphabet Inc. gerichtet.
Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens verbieten die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Der heutige Beschluss folgt auf zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die Google im April 2015 bzw. im Juli 2016übermittelt wurden.




BGH: Urteil zur Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleitungen liegt im Volltext vor - Zweite Zahnarztmeinung

BGH
Urteil vom 01.12.2010
I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerische Zahnärzte §§ 2, 8 Abs. 2
und 5, § 21 Abs. 1


Diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleistungen weder wettbewerbswidrig ist, noch einen Verstoß gegen zahärztliches Berufsrecht darstellt.

Leitsätze des BGH:
Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Zahnärzten ist es gestattet, ihre Dienste auch über Preisvergleichsportale im Internet anzubieten

BVerfG
Beschluss vom 08.12.2010
I BVR 1287/08


Das Bundesverfassunggericht hat wenig überraschend entschieden, dass es Zahnärzten gestattet ist, ihre Dienste auch über Preisvergleichsportale im Internet anzubieten. Erst kürzlich hatte auch der BGH entschieden, dass der Betrieb einer Preisvergleichsplattform für Zahnärzte weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 55/08- 2te Zahnarztmeinung).

Das BVerfG führt aus:
"Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass das Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre. [...]
Zwar ist es richtig, dass die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist. Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses wird durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs ausgeschlossen; denn wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheidet, folgt ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf „traditionelle“ Weise zustande gekommen sind. Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen.
[...]
Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Kostenschätzung als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung, denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die eigenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>).
Mit Blick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG ist es jedoch nicht haltbar, die Abgabe einer Kostenschätzung im Internet, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, als berufsrechtswidrig einzustufen; denn es fehlt gerade an Gemeinwohlgründen, auf die sich eine solche Grundrechtseinschränkung stützen ließe. Weder ist ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet.
"

BGH: Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung

BGH
Urteil vom 01.12.2010
I ZR 55/08
2te Zahnarztmeinung


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleistungen weder wettbewerbswidrig ist, noch einen Verstoß gegen zahärztliches Berufsrecht darstellt.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt.

[...]

Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrignen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung" vollständig lesen