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BGH: Anspruch auf Löschung einer vom Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans

BGH
Urteil vom 28.09.2021
VI ZR 1228/20
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer vom Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung ein Anspruch auf Löschung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans bestehen kann.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans, wenn auch die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf vorgehalten wird.

BGH, Urteil vom 28. September 2021 - VI ZR 1228/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerwG: FragDenStaat hat keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

BVerwG
Urteil vom 28.10.2021
10 C 3.20


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Internetportal FragDenStaat keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt. Diese umfasste u. a. Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar.

Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Amtliche Informationen setzen voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst muss amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies ist bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, ist dies jedoch nicht der Fall. Die Speicherung erfolgt bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell. Das BMI hat der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher ist auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

Fußnote:
§ 2 Nr. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz:


Im Sinne dieses Gesetzes ist


1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. […]


BVerwG 10 C 3.20 - Urteil vom 28. Oktober 2021

Vorinstanz:

VG Berlin, 2 K 163.18 - Urteil vom 26. August 2020 -

OLG München: Offizielles Stadtportal der Stadt München muenchen.de verstößt gegen Grundsatz der Staatsferne der Presse - kommerzielle Gestaltung unzulässig

OLG München
Urteil vom 30.09.2021
6 U 6754/20


Das OLG München hat entschieden, dass das offizielle Stadtportal der Stadt München muenchen.de gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse verstößt. Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass das Portal eine zu kommerzielle Gestaltung aufweist. Rubriken wie "Shopping" oder "Restaurants" sowie das Veranstaltungs- und Kinoprogramm seien unzulässig und begründen einen zu kommerziellen Charakter. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.


OLG München: Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit des Bundesverfassungsgerichts gelten auch im kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren

OLG München
Urteil vom 05.08.2021
29 U 6406/20


Das OLG München hat entschieden, dass die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit des Bundesverfassungsgerichts auch im kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (Nachweise bei BGH, NJW 2013, 1369 Rn. 9). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, WRP 2018, 1452 Rn. 37 - Prozessfinanzierer - mwN).

Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen in einem Verfügungsverfahren kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Gericht die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 13 unter Verweis auf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 1 W 9/19, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 13 unter Verweis auf Senat, Urteil vom 8. Juni 2017 - 29 U 1210/17, WRP 2017, 1523). Entsprechendes kann auch in Betracht kommen, wenn eine vor Antragstellung lediglich vom Antragsgegner angekündigte außergerichtliche Stellungnahme dem Antragsteller erst nach Einreichung des Antrags zugeht, der Antragsteller diese dem Gericht aber gleichwohl nicht unaufgefordert zur Kenntnis bringt (vgl. Senat, WRP 2019, 1375, 3. Leitsatz - Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung).

2. Nach diesen Maßstäben hat sich die Antragstellerin im Streitfall rechtsmissbräuchlich verhalten, so dass der Verfügungsantrag als unzulässig anzusehen ist und die auf diesem fußende einstweilige Verfügung wie auch das diese bestätigende landgerichtliche Urteil aufzuheben waren. Denn dadurch, dass die Antragstellerin den ihr unstreitig am 15.04.2020 zugegangenen und am selben Tag von ihren Prozessbevollmächtigten beantworteten (vgl. Anlage AG 31) Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 nicht unaufgefordert dem Landgericht vorgelegt hat, hat sie gegen ihre Pflicht zur redlichen Prozessführung verstoßen.

a) Vor dem das hiesige Verfahren einleitenden, am 02.04.2020 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag vom selben Tag hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zunächst mit dem als Anlage AST 10 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 20.03.2020 wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Verletzung ihrer Marke „I[…]“ und sodann mit dem als Anlage AST 13 vorgelegten Anwaltsschreiben vom 24.03.2020 wegen einer dort behaupteten Verletzung der Marke „r[…]“ abgemahnt. Dies hat die Antragstellerin in der Antragsschrift offengelegt und zudem - wahrheitsgemäß - vorgetragen, dass auf beide Schreiben bis dato keine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt war.

b) Im Folgenden hat die zuständige Kammer des Landgerichts am 06.04.2020 (Bl. 30 d.A.), am 09.04.2020 (Bl. 32 d.A.) sowie am 17.04.2020 (Bl. 35 d.A.) schriftliche sowie telefonische Hinweise - hinsichtlich deren Inhalts auf die genannten Blattzahlen Bezug genommen wird - an die Antragstellerin erteilt, auf welche diese mit Schriftsätzen vom 09.04.2020 und vom 17.04.2020 reagiert hat und zuletzt um antragsgemäße Entscheidung gebeten hat (Bl. 36 d.A.). Ohne dass zuvor die Antragsgegnerin seitens des Gerichts am Verfahren beteiligt worden war, hat das Landgericht sodann unter dem 21.04.2020 - antragsgemäß ohne mündliche Verhandlung - die auf Bl. 38/47 d.A. befindliche Beschlussverfügung erlassen. Den zwischenzeitlich bei den Antragstellervertretern am 15.04.2020 eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom selben Tag wie auch die außergerichtliche E-Mail-Antwort der Antragstellervertreter hierauf hatte die Antragstellerin nicht zu den Akten gereicht, insbesondere auch nicht im Schriftsatz vom 17.04.2020 mitgeteilt, dass es zwischenzeitlich aus Anlass der Abmahnungen außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Anwalt der Gegenseite - der die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurückgewiesen hatte - gegeben habe.

c) Dieses ersichtlich bewusste Vorenthalten des außergerichtlichen Schriftwechsels vom 15.04.2020 (insbesondere des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters) kann nicht mehr als redliche Prozessführung angesehen werden, sondern stellt einen Verstoß gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht dar, der entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anders zu beurteilen ist als das vorsätzliche Verschweigen außergerichtlicher Korrespondenz vor der Antragstellung. Denn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.

d) Gründe, warum dies aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles anders zu beurteilen sein soll, sind nicht ersichtlich.

aa) Generell ist zu berücksichtigen, dass nach zutreffender Auffassung die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit auch in kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren zu beachten sind (vgl. Bornkamm, WRP 2019, 1242, 1243; Mantz, NJW 2019, 953, 954; offengelassen in BVerfG, WRP 2020, 1179 Rn. 7). Danach gilt, dass der Antragsgegner grds. vor Erlass einer stattgebenden Entscheidung zu hören ist, um ihm Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen; im einstweiligen Rechtsschutz ist sie verzichtbar, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde, wie im ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15). In diesen Fällen reicht die Gewährung nachträglichen Gehörs aus (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 15).

bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Insoweit verweist das BVerfG auf die Anforderungen des § 937 Abs. 2 ZPO und den durch diese Vorschrift den Fachgerichten eingeräumten weiten Wertungsrahmen (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 19). Allerdings betont das BVerfG, dass die Annahme einer Dringlichkeit iSd Vorschrift sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und ggf. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 20).

cc) Auch wenn das Gericht berechtigterweise von einer mündlichen Verhandlung absieht, darf dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell herausgehalten wird. Eine stattgebende Entscheidung kommt vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern, was auch durch Berücksichtigung einer Antwort auf eine Abmahnung oder durch diejenige einer hinterlegten Schutzschrift erfolgen kann, sofern die Abmahnung mit dem im Verfügungsverfahren geltend gemachten Vorbringen identisch ist und der Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an eine in der Abmahnung gesetzte angemessene Frist sowie die Antwort auf die Abmahnung mit der Antragsschrift eingereicht wird (BVerfG, WRP 2018, 1448 Rn. 22, 23).

dd) Die mit Verfügungsanträgen befassten Gerichte sind demnach gehalten, nach Antragseingang in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob und wie eine förmliche Beteiligung des Gegners zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine sachgerechte Entscheidung über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine schriftliche Anhörung des Antragsgegners respektive der Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO den Gerichten jedoch erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz möglich ist (BVerfG, WRP 2021, 461 Rn. 19), endet die prozessuale Wahrheitspflicht eines Antragstellers in Bezug auf die Existenz und den Inhalt außergerichtlichen Schriftwechsels mit der Gegenseite nicht mit der Antragstellung, sondern besteht jedenfalls solange fort, bis das Gericht entweder den Gegner in das Verfahren förmlich einbezogen hat oder eine Beschlussverfügung ohne Beteiligung des Gegners erlassen hat, im Streitfall also bis zum 21.04.2020.

ee) Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unmittelbar nach Erhalt des außergerichtlichen Schreibens der Gegenseite vom 15.04.2020 am 17.04.2020 mit einem Hinweis des Gerichts bedacht wurde und auf diesen am selben Tag schriftsätzlich geantwortet hat. Jedenfalls mit dieser Antwort war es ihr offenkundig und ohne Weiteres möglich und zumutbar mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin nunmehr über ihren Rechtsanwalt auf die Abmahnung reagiert hat, und den Schriftverkehr vom 15.04.2020 zu den Akten zu geben.

ff) Ob die Antragstellerin dies möglicherweise nicht für nötig befunden hat, weil sie den Inhalt des Schriftsatzes nicht für relevant gehalten hat, ist unerheblich. Denn die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen obliegt nicht der Antragstellerin oder den Antragstellervertretern, sondern dem Gericht (LG München I, WRP 2017, 496 Rn. 14), zumal dieses - wie dargestellt - aufgrund dessen in eigener Verantwortung hätte beurteilen können müssen, ob die zu diesem Zeitpunkt ersichtlich beabsichtigte Entscheidung ohne Beteiligung des Antragsgegners noch sachgerecht war oder aber die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit eine förmliche Beteiligung der Gegenseite am Verfahren erforderten bzw. die besondere Dringlichkeit für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung anders beurteilt werden musste. Da die Antragstellerin dem Gericht diese Beurteilungsgrundlage entgegen ihrer aus der Einseitigkeit des Verfahrens folgenden prozessualen Wahrheitspflicht ohne ersichtlichen Grund vorenthalten hat, hat sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

gg) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die außergerichtlich seitens der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente in der aufgrund des Widerspruchs nunmehr im zweiseitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden konnten und - jedenfalls nach Auffassung des Landgerichts - in der Sache keine andere Entscheidung herbeiführen konnten, denn eine derartige Heilung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin kommt nicht in Betracht.

(i) Die hier vorliegende Fallkonstellation ist nicht mit derjenigen zu vergleichen, in der aufgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht eine Beschlussverfügung ohne Beteiligung des Gegners erlassen wurde, welche bei ordnungsgemäßer Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit so nicht hätte ergehen dürfen. In letzteren Fällen nimmt die Rechtsprechung zu Recht an, dass eine derartige Gehörsverletzung nicht mit einem Widerspruch geltend gemacht werden kann, da jedenfalls im Widerspruchsverfahren wegen § 936, § 925 Abs. 1 ZPO nur über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der daraufhin anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Widerspruch und mit Blick auf § 513 ZPO auch eine Berufung gegen eine die einstweilige Verfügung bestätigende Entscheidung können in solchen Fällen zudem schon deswegen nicht zur Aufhebung der Beschlussverfügung führen, weil die gerichtliche Entscheidung nicht auf der eigenständigen Verletzung der Verfahrensgrundrechte beruht, sondern (bei unterstelltem Verfügungsanspruch und -grund) bei verfahrensordnungs- und grundrechtskonformen Vorgehen gerade keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre (OLG Köln, MDR 2019, 1023 Rn. 45).

Diese Grundsätze finden aber auf den hier zu entscheidenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil vorliegend nicht inmitten steht, ob das Landgericht von einer Einbeziehung der Antragsgegnerin vor Erlass seiner Beschlussverfügung hätte absehen dürfen, sondern allein die Frage zu entscheiden ist, ob die Antragstellerin gegen die ihr obliegende prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen hat, sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhalten hat und ihre grundsätzlich bestehende prozessuale Befugnis, ihre (unterstellten) Verfügungsansprüche in einem Eilverfahren zu verfolgen, daher gem. § 242 BGB als unzulässig ausgeübt anzusehen ist.

(ii) Folglich ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu prüfen, ob das Landgericht der Sache nach die geltend gemachten Ansprüche zu Recht zugesprochen hat, denn die Bejahung rechtsmissbräuchlichen Prozessverhaltens bliebe andernfalls sanktionslos, was dem Grundgedanken widerspräche, einem Gläubiger die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung bestehender Ansprüche generell zu versagen, weil dies Treu und Glauben zuwider liefe. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die in dem außergerichtlichen Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 15.04.2020 vorgebrachten Argumente inhaltlich geeignet sind, um die Ansprüche der Antragstellerin zu verneinen oder zumindest in Zweifel zu ziehen.

(iii) Daher ist es auch unerheblich, dass sich die Antragsgegnerin außergerichtlich nur auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 24.03.2020 hin und zu der dort geltend gemachten Verletzung der Marke „r[…]“ geäußert hat. Maßgeblich ist - wie bereits ausgeführt - allein das als rechtsmissbräuchlich anzusehende Verschweigen des außergerichtlichen Schriftverkehrs und die sich daraus ergebende Folge, dass dem Gericht die Grundlage für oder gegen eine Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners im Beschlusswege vorenthalten wurde. Dieser Umstand betrifft das Verfügungsverfahren insgesamt und kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung seitens des Antragstellervertreters geäußerten Rechtsauffassung naturgemäß nicht in Bezug auf die in dem Verfahren geltend gemachten verschiedenen Streitgegenstände unterschiedlich bewertet werden.

hh) Es kann offenbleiben, ob Konstellationen denkbar sind, in denen nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten eines Antragstellers auszugehen ist, obwohl dieser außergerichtliche Stellungnahmen eines Antragsgegners, die dem Antragsteller erst nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung in der Sache in einem einseitigen Verfahren zugehen, nicht zu den Akten gibt (in diese Richtung möglicherweise Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8c Rn. 12), zB dann, wenn mit der Antragsschrift bereits eine Stellungnahme der Gegenseite auf die Abmahnung vorgelegt wurde und ein danach beim Antragsteller eingehender außergerichtlicher Schriftsatz lediglich auf den bereits vorgelegten Bezug nimmt. Jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - bislang noch keine Stellungnahme der Gegenseite vorgelegt wurde und ein nach Antragstellung, aber vor der Beschlussverfügung in einem einseitigen Verfahren beim Antragsteller eingehender außergerichtlicher Schriftsatz der Gegenseite tatsächliche und/oder rechtliche Ausführungen in Bezug auf verfahrensgegenständliche Ansprüche oder Aspekte enthält, ist die unverzügliche Weiterleitung dieses Schriftsatzes an das Gericht zwingend, um es in die Lage zu versetzen, aufgrund der geänderten Umstände entscheiden zu können, wie weiter zu verfahren ist. Unterbleibt dies, verhindert der Antragsteller seinerseits und unabhängig vom Gericht, dass der Antragsgegner das ihm zustehende rechtliche Gehör erhält.

ii) Soweit die Antragstellerin schließlich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens ausgeführt hat, dass der Antrag auf Erlass am 02.04.2020 eingereicht worden sei und die Kommunikation mit dem Gericht „in den darauffolgenden Tagen bis zum 9. April“ erfolgt sei (Bl. 131 d.A.), die außergerichtliche Stellungnahme auf die Abmahnung am 15.04.2020, „mithin weit nach Einreichung des Verfügungsantrags“ erfolgt sei und ein Rechtsmissbrauch „hiernach ersichtlich absurd“ sei (Bl. 132 d.A.), stellt dies ersichtlich keine Erklärung, geschweige denn eine Entschuldigung dafür dar, warum der Schriftsatz vorenthalten wurde. Vielmehr verdreht die Antragstellerin mit dieser Argumentation die Tatsachen, da die Kommunikation mit dem Landgericht gerade nicht am 09.04. (und damit vor dem Eingang des Schriftsatzes der Gegenseite), sondern zwei Tage nach Erhalt des Schreibens vom 15.04.2021 am 17.04.2021 „endete“. Auch dieser Umstand spricht nicht gegen, sondern für ein rechtsmissbräuchliches Ausüben prozessualer Befugnisse.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Website der Stadt Dortmund mit presseähnliche Informationen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung kein Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse

OLG Hamm
Urteil vom 10.06.2021
4 U 1/20

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Website der Stadt Dortmund mit presseähnliche Informationen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberlandesgericht Hamm: Ergebnis der Verhandlung über das Internetportal einer Stadt

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil auf die Berufung der beklagten Stadt die Klage eines Verlags aus Dortmund, der von der beklagten Stadt verlangt hat, ihr Telemedienangebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken, abgewiesen. Der klagende Verlag trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteien und ihren Anwälten ausführlich erörtert. Dabei hat der Senat zu erkennen gegeben, dass bei Vornahme einer wertenden Gesamtbetrachtung eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz folgenden Gebots der Staatsferne der Presse nicht feststellbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiere. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der freien Presse zuwider laufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Zwar würden einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Diese würden aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen „untergehen“.

Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach der Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist. [...]

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.2021 (Az. 4 U 1/20, OLG Hamm), nicht rechtskräftig


EuGH: Keine verschuldensunabhängige Produkthaftung für falschen Gesundheitstipp in Zeitungsartikel - Artikel ist kein Produkt im Sinne des Unionsrechts

EuGH
Urteil vom 10.06.2021
C-65/20
KRONE-Verlag


Der EuGH hat entschieden, dass keine verschuldensunabhängige Produkthaftung für einen falschen Gesundheitstipp in einem Zeitungsartikel besteht. Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung ist kein Produkt im Sinne des Unionsrechts.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist kein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Unionsrechts

Ein solcher Artikel kann daher nach der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte keine verschuldensunabhängige Haftung des Verlegers oder der Druckerei der genannten Zeitung begründen Der KRONE-Verlag ist ein Presseunternehmen mit Sitz in Österreich. Er ist Medieninhaber und Verleger einer Regionalausgabe der „Kronen-Zeitung“. Am 31. Dezember 2016 veröffentlichte er darin einen Artikel über die Vorzüge einer Auflage aus geriebenem Kren, der unter dem Namen eines Ordensmitglieds veröffentlicht wurde, das als Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst in einer von der Zeitung täglich veröffentlichten Kolumne unentgeltlich Ratschläge erteilt. Der Artikel hatte folgenden Text:

„Rheumaschmerzen lindern
Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung.“

Die im Artikel angeführte Dauer für die Auflage von zwei bis fünf Stunden war jedoch unrichtig; anstelle von „Stunden“ hätte es „Minuten“ heißen müssen. Die Klägerin, eine österreichische Staatsangehörige, die auf die Richtigkeit der im Artikel angeführten Behandlungsdauer vertraute, brachte Kren an ihrem Fußgelenk auf, beließ ihn dort für etwa drei Stunden und entfernte ihn erst, als es bereits zu starken Schmerzen aufgrund einer toxischen Hautreaktion gekommen war.

Da die Klägerin der Ansicht war, einen Schaden erlitten zu haben, erhob sie gegen den KRONEVerlag Klage auf Ersatz des ihr durch die Körperverletzung entstandenen Schadens. Nachdem ihre Klage in erster Instanz und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden war, erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof (Österreich).

Der Gerichtshof, der um Vorabentscheidung ersucht worden ist, ist der Ansicht, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Produkt fehlerhaft im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird anhand bestimmter Faktoren ermittelt, die ihm selbst innewohnen und insbesondere mit seiner Darbietung, seinem Gebrauch und dem Zeitpunkt seines Inverkehrbringens zusammenhängen.

Sodann erinnert der Gerichtshof daran, dass der Wille des Unionsgesetzgebers darin zum Ausdruck kommt, dass in dieser Richtlinie keine Bestimmungen darüber enthalten sind, wonach für Schäden, die durch eine Dienstleistung verursacht wurden, in Bezug auf die das Produkt nur den körperlichen Träger bildet, die Haftung für fehlerhafte Produkte eingreifen könnte. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich der unrichtige Ratschlag nicht auf die gedruckte Zeitung, die seinen Träger bildet, bezieht. Insbesondere betrifft die fragliche Dienstleistung weder Darbietung noch Gebrauch dieser gedruckten Zeitung, so dass diese Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren gehört, die als Einzige die Beurteilung ermöglichen, ob das Produkt fehlerhaft ist.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass die Haftung von Dienstleistern und die Haftung der Hersteller von Endprodukten Gegenstand zweier unterschiedlicher Haftungsregelungen sind, da die Tätigkeit von Dienstleistern nicht derjenigen von Herstellern, Importeuren und Lieferanten gleichgesetzt wird. Er erinnert daran, dass das System der Haftung des Dienstleisters im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienstleistungen Gegenstand einer gesonderten Regelung sein sollte.

Somit fällt nach Auffassung des Gerichtshofs ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte und ist nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit dieser Zeitung zu begründen und nach der genannten Richtlinie die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ auszulösen, ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um den Verleger oder die Druckerei der Zeitung oder um den Autor des Artikels handelt.

Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte zwar nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist, dass aber andere Regelungen der vertraglichen oder
außervertraglichen Haftung anwendbar sein können, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.


Tenor der Entscheidung:

Art. 2 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 1 und 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Behauptung "Riesiger Shitstorm geerntet" ist überprüfbare Tatsachenbehauptung - wenige negative Stellungnahmen reichen nicht

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.05.2021
16 W 8/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Behauptung "Riesiger Shitstorm geerntet" eine überprüfbare Tatsachenbehauptung ist. Wenige negative Stellungnahmen reichen hierfür nicht aus. Daher hat das Gericht diese Aussage in einem Presseartikel untersagt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Aussage „riesigen Shitstorm geerntet“ stellt überprüfbare Tatsachenbehauptung dar

Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Da es lediglich zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss einem Presseorgan die Äußerung, dass die Antragstellerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, untersagt.

Die Antragstellerin ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die Inhalte einer Presseinternetseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatten den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“ kommentiert. In dem Artikel der Antragsgegnerin heißt es u.a. dazu: „Auch seine ehemalige Bandkollegin ... kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“.

Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen diese Äußerung. Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. In der Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handele es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier habe sich zwar ein User kritisch geäußert; zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich indes die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne.

Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.

Die im Eilverfahren ergangenen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.5.2021, Az. 16 W 8/21

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.1.2021, Az. 2/3 O 1/21)



LG Koblenz: Anspruch auf Geldentschädigung / Schmerzensgeld in Höhe von 8000 EURO gegen Verfasser eines das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Wikipedia-Eintrages

LG Koblenz
Urteil vom 14.01.2021
9 O 80/20


LG Koblenz hat in diesem Fall dem Betroffenen einen Anspruch auf Geldentschädigung / Schmerzensgeld in Höhe von 8000 EURO gegen den Verfasser eines das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Wikipedia-Eintrags zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.085,95 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Nach ständiger, vom Bundesverfassungsgericht bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beanspruchen, wenn die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordert und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen und die dadurch verursachte nichtvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens und die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94 –, BGHZ 128, 1-16; BGH, Urteil vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08 –, BGHZ 183, 227-235, Rn. 11). Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches analog § 253 Abs. 2 BGB liegen hier vor.

aa. Die beanstandete Bearbeitung des streitgegenständlichen Wikipedia-Artikels stellt eine objektiv schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.

Die entsprechende Erstellung bzw. Bearbeitung erweist sich als Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 – 7 O 525/10 –, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 – 4 U 78/13 –, Rn. 107, juris). Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Aufgrund der tatbestandlichen Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Eigenart als Rahmenrecht liegt die Reichweite nicht absolut fest, sondern muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Dabei hat eine Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu erfolgen. Diese Abwägung führt hier zu einem Überwiegen des Schutzinteresses des Klägers, weshalb der Eingriff sich als rechtswidrig erweist.

Grundsätzlich ist allerdings - was auch von Klägerseite nicht in Abrede gestellt wird - ein Eintrag in Wikipedia jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die betroffene Person, wie der Kläger, als Autor von Büchern und Artikeln selbst aktiv den Diskurs in der Öffentlichkeit sucht. Dabei kann auch hinzunehmen sein, dass Tatsachen erwähnt werden, die den Betroffenen in ein negatives Licht stellen. Gleiches gilt für die Erwähnung von Meinungen von Kritikern. Dies zumal, wenn der Betroffene besonders kontroverse Positionen vertritt. Das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06 –, Rn. 21, juris). Aus diesem Grund hat der Betroffene es unter Umständen auch hinzunehmen, dass Gewichtungen vorgenommen werden, mit denen er nicht einverstanden ist oder Ereignisse Erwähnung finden, denen er selber keine oder eine äußerst geringfügige Bedeutung beimisst. Letztlich gibt es auch in einer Enzyklopädie keine rein objektiven Artikel. Der bloße Umstand, dass ein bestimmtes Ereignis Erwähnung findet, beinhaltet eine Wertung. Auch die Art der Darstellung, der Umfang der Darstellung einzelner Sachverhalte, etc. beinhalten stets Wertungselemente. Ein Betroffener kann diesbezüglich nicht verlangen, dass die Enzyklopädie bzw. die jeweiligen Editoren seine eigenen Bewertungen teilen und den Artikel nach seinen Vorstellungen gestalten. Wie bereits ausgeführt, verleiht das Persönlichkeitsrecht seinem Träger nicht den Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist.

Hinsichtlich der Online-Enzyklopädie Wikipedia ist bezüglich der Frage, was von der betroffenen Person hinzunehmen ist, allerdings stets deren erhebliche Reichweite und besondere Bedeutung zu berücksichtigen. Als Enzyklopädie und eine der meistbesuchten Webseiten überhaupt können entsprechende Einträge die Wahrnehmung einer Person in der Öffentlichkeit nachhaltig prägen. Häufig wird sich die Online-Recherche zu einer Person auf den entsprechenden Wikipedia-Eintrag begrenzen. Negative Darstellungen wie etwa der Verdacht von Straftaten oder des Vorwurfs des Innehabens von in der Öffentlichkeit besonders verachteten Einstellungen und Gesinnungen, können gravierende Auswirkungen auf das berufliche und private Leben des Betroffenen haben. Hinzu kommt, dass Wikipedia seinem Selbstverständnis nach eine Enzyklopädie ist und die Artikel deshalb von dem Anspruch auf möglichst weitgehende Objektivität getragen werden. Korrespondierend dazu bringen weite Teile der Öffentlichkeit Wikipedia ein entsprechend großes Vertrauen entgegen. Insoweit kommt Wikipedia eine besondere Stellung zu und können die zu anderen Print- und Online-Medien entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres auf Wikipedia übertragen werden.

Was insoweit von dem jeweiligen Betroffenen hinzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise. Nicht hinzunehmen sind jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts wird zudem auch dann regelmäßig überwiegen, wenn eine bewusst einseitige und negativ verzerrende Darstellung erfolgt, die eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit nicht erkennen lässt. Der Betroffene wird jedenfalls verlangen können, dass Darstellung und Gewichtung sich nach sachlichen Kriterien richten. Darüber hinaus können auch die internen Vorgaben von Wikipedia in die Bewertung mit einbezogen werden. Diesen zufolge dürfen Veränderungen von Artikeln und biografischen Informationen nicht in „böser Absicht“ erfolgen, ist bei abwertendem Material über eine lebende Person „eine eindeutige Relevanz für den Artikel“ unumgänglich, sollen Ansichten von Kritikern und Gegnern nur dargestellt werden, „soweit sie für die Bedeutung des Betroffenen relevant sind, aus verlässlicher Quelle stammen und weder den Artikel dominieren noch parteiisch beschrieben sind“, soll Kritik nicht überproportional viel Raum einnehmen und sollte der Schwerpunkt eines biografischen Artikels die Person und nicht ihre Kritiker sein.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien überwiegt hier der Schutz des Persönlichkeitsrechts und erweisen sich die beanstandeten Einträge als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die entsprechenden Passagen aus dem Wikipedia-Artikel stellen sich teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen dar und sind, soweit sie keine unwahren Tatsachen enthalten, jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung bewusst einseitig und negativ verzerrend. Sie lassen eine innere Logik und Nachvollziehbarkeit nicht erkennen und richten sich nicht nach sachlichen Kriterien.

[..]

b. Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung für die schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nach Auffassung der Kammer in Höhe eines Betrages von 8.000,00 € gerechtfertigt. Bei der Bemessung einer Geldentschädigung, die im Fall einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, kommt dem Präventionsgedanken besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94 –, juris). Die Sanktionierung darf sich nicht im mehr oder minder symbolischen Bereich bewegen. Die Entschädigung muss so hoch ausfallen, dass sie von den Verantwortlichen deutlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03 –, Rn. 52, juris). Unter Berücksichtigung des zuvor dargelegten Ausmaßes der Persönlichkeitsverletzung sowie des Umstandes, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern der Beklagte, wie dargelegt, in zahlreichen weiteren Fällen in vergleichbarer Art und Weise bewusst schädigende Einträge in Wikipedia vorgenommen hat, hält die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € für gerechtfertigt.

2. Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € bezüglich der erfolgten Abmahnung verlangen. Insoweit konnte der Kläger aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Unterlassung verlangen. Die Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 80.000,00 € und einer 1,3-Gebühr sind nicht zu beanstanden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch

BGH
Urteil vom 09.03.2021
VI ZR 73/20
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch befasst.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

b) Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung (hier: Berichterstattung über wissenschaftliches Plagiat).

BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 11 mwN). Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 12 mwN). Wird demgegenüber wie im Streitfall ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch vorbeugend geltend gemacht, kommt es - soweit die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss bleibt - maßgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kläger Möglichen und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten Gebotenen hinlänglich eindeutig formuliert ist und als Urteilstenor vollstreckbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 43/84, WRP 1987, 101, 102, juris Rn. 14 - Tomatenmark).

2. An diesen Anforderungen gemessen ist der Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt. Zwar ist er auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen anwaltlichen Schreibens des Beklagten vom 14. Dezember 2017 denkbar weit gefasst, da darin lediglich "eine Berichterstattung über den Plagiatsfall Ihrer Mandantin und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden" angekündigt wurde. Trotz und gerade wegen dieser Weite ist der Antrag jedoch bestimmt. Denn für den Beklagten ergibt sich hieraus sowohl im Hinblick auf seine Rechtsverteidigung wie auch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, dass die Klägerin das Unterlassen jeder Berichterstattung über gegen sie erhobene Plagiatsvorwürfe einschließlich etwaiger Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden, begehrt, sofern sie namentlich erfolgt. Ob eine Berichterstattung den Namen einer Person nennt oder nicht, unterliegt aber keinem Zweifel. Wenn der Antrag dabei - wie der Beklagte meint - nach seiner Formulierung auch Fälle umfasst, deren Verbot die Klägerin gar nicht verlangen kann, lässt sich daraus kein Einwand gegen seine Bestimmtheit, sondern allenfalls gegen seine sachliche Berechtigung herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 43/84, WRP 1987, 101, 102, juris Rn. 14 - Tomatenmark).

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte vorbeugende Anspruch auf Unterlassung jeglicher namentlichen Berichterstattung über ihren Plagiatsfall nicht zusteht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

BGH
Urteil vom 26.01.2021
VI ZR 437/19
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung befasst.

Leitsatz des BGH:
Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Soweit die Berichterstattungen der Beklagten über die im Tenor des Berufungsurteils unter I.1., I.2., I.4., II., III.1., III.2. aufgeführten Äußerungen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers betreffen, handelt es sich um die zulässige Wiedergabe von Meinungsäußerungen Dritter.

(1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21 mwN).

Die genannten Äußerungen beschränken sich auch unter Berücksichtigung des Kontextes auf - zudem allgemein gehaltene - Bewertungen, ohne beim Leser zugleich eine Vorstellung von konkreten, damit zusammenhängenden inneren und äußeren Vorgängen hervorzurufen (siehe oben B.I.1.b.). Der tatsächliche Gehalt der Äußerungen bleibt so substanzarm, dass er gegenüber dem Werturteil ganz zurücktritt"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Verstoß gegen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in presserechtlichem einstweiligen Verfügungsverfahren

BVerfG
Beschluss vom 06.02.2021
1 BvR 249/21


Das BVerfG hat in einem weiteren Verfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in einem presserechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Der Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 25 ff.; sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff., und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 28 ff.).

aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31).

bb) Von der Frage der Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

cc) Gleichwohl wird in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt ein Gericht jedoch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24; sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der bei Gericht eingereichte Antrag auf eine Erwiderung des Antragsgegners inhaltlich eingeht und repliziert (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14, und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22) oder sonst mit ergänzendem Vortrag begründet wird.

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Dass die zweiseitige Abmahnung des Antragstellers gegenüber der Beschwerdeführerin nicht kongruent mit der siebenseitigen Antragsschrift gegenüber dem Gericht war, liegt auf der Hand. Zwar hatte die Beschwerdeführerin eine Schutzschrift hinterlegt. Inhaltlich konnte sie sich dabei nur an der sehr knapp gefassten Abmahnung des Antragstellers orientieren. Eine Stellungnahme zu den weitergehenden Ausführungen des Antragstellers, die dieser erst in der Antragsschrift gemacht hat, war der Beschwerdeführerin nicht möglich. Der Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Abmahnung kann auch nicht als Verzicht auf eine prozessual gebotene Anhörung durch das Gericht missverstanden werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Schutzschrift ausdrücklich um die Gewährung rechtlichen Gehörs ersuchte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als drei Wochen nach Ablauf der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung einreichte und auch das Landgericht 12 Tage zwischen Eingang des Antrags und Bescheidung desselben benötigte.

Dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zentrale Bedeutung für ein rechtsstaatliches und faires gerichtliches Verfahren besitzt, hat die Kammer dem Landgericht Berlin in nunmehr drei jüngeren Entscheidungen mitgeteilt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - mit Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -). Auch vorliegend wäre die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung offensichtlich geboten gewesen. Es bestand hinreichend Zeit hierfür. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH liegt vor: Clickbaiting mit Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt ist Verletzung des Rechts am Eigenen Bild

BGH
Urteil vom 21. Januar 2021
I ZR 120/19
Clickbaiting
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Clickbaiting mit Foto eines Prominenten ohne Bezug zum redaktionellen Inhalt ist Verletzung des Rechts am Eigenen Bild - Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.

b) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.

c) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Volltext BGH liegt vor: Urlaubslotto - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbung für Gewinnspiel mit Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung

BGH
Urteil vom 21. Januar 2021
I ZR 207/19
Urlaubslotto
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; § 1004 Abs. 1 Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbung der Bild am Sonntag für Gewinnspiel mit Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung des Schauspielers über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf - selbst in einem redaktionellen Kontext - nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - OLG Köln - LG Köln

OLG Nürnberg: Kein Schadensersatz in Höhe von 78 Millionen EURO wegen behaupteter falscher Berichterstattung in Süddeutscher Zeitung in Sachen Solar Millenium AG im Artikel "Wetten auf den Absturz"

OLG Nürnberg
Beschluss vom 03.02.2021
3 U 2445/18


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 78 Millionen EURO wegen behaupteter falscher Berichterstattung in der Süddeutscher Zeitung in Sachen Solar Millenium AG in dem Artikel "Wetten auf den Absturz" besteht. Die Berichterstattung war nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichtserstattung zulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Millionenklage gegen Süddeutsche Zeitung: Berufung zurückgewiesen

Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg die Berufung des Klägers, welcher unter anderem von der Süddeutschen Zeitung sowie zwei Redakteuren wegen von ihm behaupteter falscher Berichterstattung einen Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 78 Millionen Euro verlangt, zurückgewiesen.

Der Kläger ist bzw. war Mitbegründer, Hauptaktionär und Mitglied des Aufsichtsrats der in Erlangen ansässigen Solar Millennium AG. Am 25. Juni 2013 war in der Süddeutschen Zeitung unter der Überschrift „Wetten auf den Absturz“ ein Artikel veröffentlicht worden, in welchem unter anderem die Frage aufgeworfen wurde, ob der Kläger Insiderwissen zu seinen Gunsten genutzt hatte. Einen Tag später erschien in dem in der Schweiz verbreiteten „Tages-Anzeiger“ unter der Überschrift „Spur in deutschem Insiderfall führt zu Bank Vontobel“ ein Artikel, in welchem inhaltlich auf den Bericht in der Süddeutschen Zeitung Bezug genommen wurde.

Der Kläger behauptet, dass aufgrund dieser Berichte eine bereits weit fortgeschrittene Vereinbarung über die Realisierung eines Kraftwerkprojektes in Indien und weiterer Projekte in Indonesien geplatzt sei. Ihm und den beteiligten Gesellschaften, welche die Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten hätten, sei deshalb ein Gewinn in Höhe von 78.242.500 Euro entgangen. Die Beklagten hätten ihn, da die Zeitungsartikel unzutreffende Behauptungen enthalten hätten, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, weshalb ihm ein Schadensersatzanspruch zustehe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage nach Vernehmung zweier Zeugen und Anhörung des Klägers abgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der beiden Zeugen und deren Glaubwürdigkeit habe. Zudem weiche der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger wesentlich von dem Artikel der Süddeutschen Zeitung ab, weshalb letzterer nicht ursächlich für das gescheiterte Geschäft gewesen sein könne.

Der 3. Zivilsenat ist der Auffassung, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Er hat daher zunächst mit Beschluss vom 4. März 2020 die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Nach Eingang umfangreicher Stellungnahmen erfolgte die Berufungszurückweisung mit Beschluss vom 3. Februar 2021.

Für den Senat waren vier Gründe maßgeblich, die Berufung zurückzuweisen:

1. Der Senat wies darauf hin, dass die Berufungsinstanz keine vollwertige Tatsacheninstanz darstelle. Vielmehr sei das Berufungsgericht an die Feststellungen und Würdigung des Erstgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Derartige konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes bestünden vorliegend nicht.

2. Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wäre es, dass diese durch die Veröffentlichung des Artikels vom 25. Juni 2013 pflichtwidrig und rechtswidrig gehandelt hätten. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Darstellungen in dem Artikel seien im Wesentlichen zutreffend gewesen. Im Übrigen können sich die Beklagten nach Ansicht des Senats auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung berufen.

3. Der Senat ist der Auffassung, dass der im Schweizer Tages-Anzeiger erschienene Artikel sich von den zulässigen Äußerungen des Artikels der Süddeutschen Zeitung inhaltlich so unterscheide, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Artikel und einem Scheitern der Geschäfte des Klägers entfalle. Die Süddeutsche Zeitung habe in dem Artikel „Wetten auf den Absturz“ deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich um eine – wenn auch starke – Vermutung handle, dass der Kläger Insiderwissen ausgenutzt habe. Zwar bestehe grundsätzlich eine Haftung auch für sogenannte Folgeschäden, das Verhalten der Redaktion des Tages-Anzeigers habe aber presserechtlichen Maßstäben in besonderer Weise widersprochen, so dass sich letztlich kein von den Beklagten geschaffenes Risiko verwirklicht habe.

4. Der Senat hält die Klage noch aus einem anderen Gesichtspunkt heraus für unbegründet. Der Senat konnte zwar nachvollziehen, dass aufgrund der damals gegen den Kläger im Raum stehenden Vorwürfe ein Geschäftspartner nachteilige Folgen für die Reputation des Geschäfts und negative Reaktionen einzubindender Dritter befürchtet und daher die Geschäftsbeziehung abbricht. Es lasse sich aber keine Überzeugung gewinnen, dass gerade die möglicherweise im Artikel missverständlich dargestellten Details zu den Optionsgeschäften für den Abbruch der Geschäftsbeziehung ausschlaggebend gewesen seien.

Der Senat beschäftigt sich in seinem mehr als 60-seitigen Beschluss dezidiert mit den einzelnen Problemen des Falles und geht auch noch auf weitere Gesichtspunkte ein.

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Az. 11 O 9597/16
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04. März 2020, Az. 3 U 2445/18
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03. Februar 2021, Az. 3 U 2445/18



OLG Frankfurt: Identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der "Pick-Up-Artist-Szene" zulässig

OLG Frankfurt
Urteil vom 04.02.2021
16 U 47/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der "Pick-Up-Artist-Szene" zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig

Die Öffentlichkeit hat ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Persönlichkeitsrechte des Klägers, der durch einen Video-Clip und Coaching-Tätigkeit selbst als Mitglied dieser Szene an die Öffentlichkeit getreten ist, treten bei Abwägung aller betroffenen Interessen hinter die Meinungsfreiheit der Verfasser der zwei angegriffenen Berichte zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute verkündetem Urteil Unterlassungsansprüche des Klägers gegen eine identifizierende Berichterstattung zurückgewiesen.

Der Kläger wendet sich gegen zwei Artikel, die in einer AStA-Zeitschrift einer Universität im Sommer 2015 veröffentlicht wurden. Unter den Titeln „´Pick-Up-Artists´ und Casanova - eine künstlerische Technik der Liebe?“ und „´Pick-Up-Artists´: Ein fragwürdiges Phänomen von ´Verführung´“ befassten sie sich mit der „Pick-Up-Artist-Szene“. Der Kläger begehrt von der beklagten Herausgeberin dieser Zeitung insbesondere, dass sie nicht mehr durch Angabe seines Namens, seines Studentenstatus sowie der Bezeichnung seiner Nebentätigkeit identifizierend über ihn berichtet.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Klageabweisung. Dem Kläger stünde kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, urteilte das OLG.

Die Beklagte habe die bestimmten von Verfassern gekennzeichneten Artikel in ihrer Zeitung jedenfalls verbreitet und sei damit grundsätzlich für den Inhalt verantwortlich. Sie hafte jedoch nicht für die Verbreitung der Äußerungen, da die identifizierende Berichterstattung hier rechtmäßig gewesen sei.

Die Artikel griffen zwar in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein und berührten ihn in seiner so genannten Sozialsphäre. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Als Herausgeberin könne sich die Beklagte auf das den Autoren der veröffentlichten Artikel und den Lesern zustehende Grundrecht der Meinung- und Kommunikationsfreiheit berufen. Zu den Aufgaben der Beklagten gehöre auch die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden. Die streitgegenständliche Zeitung diene als Diskussionsforum.

Bei Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Verfasser der Artikel überwiege die Meinungsfreiheit. Die Presse sei nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung zu verweisen. Die Artikel knüpften zudem an wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers und eine Tätigkeit an, die der Kläger „in Coachings nebenberuflich lehrt(e) und selbst in der Öffentlichkeit betreibt“. Wahre Tatsachen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege das Interesse des Klägers an Anonymität. „Es besteht zunächst ein hohes öffentliches Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei es vermehrt zu übergriffigem Verhalten an der Universität gekommen. Dabei habe sich das öffentliche Interesse nicht nur auf die weiblichen Studierenden der Universität, sondern auf die gesamte Öffentlichkeit erstreckt.

Die Artikel befassten sich mit der Historie der Szene und setzten sich kritisch mit ihr auseinander. Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, wie sich einzelne Vertreter dieser Szene in der Öffentlichkeit präsentieren. Naheliegend sei es deshalb, dass auch Vertreter der Szene - wie im Artikel geschehen - angeführt würden. Der Kläger gehöre zu der Szene, „denn er praktiziert „Pick-Up“ nicht nur selbst, sondern er lehrt(e) die Pick-Up-„Kunst“ im Nebenberuf in Coaching-Seminaren“ und hat sich selbst mit dem Thema im Frühjahr 2014 durch einen Fernsehbeitrag bewusst in die Öffentlichkeit begeben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.02.2021, Az. 16 U 47/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2020, Az. 2-03 O 513/18)

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.