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LG Köln: Erwerber einer Domain kann sich auf Priorität der Kennzeichenrechte des Vorbesitzers berufen

LG Köln
Urteil vom 19.12.2017
33 O 39/17


Das LG Köln hat entschieden, dass der sich der Erwerber einer Domain auf die Priorität der Kennzeichenrechte des Vorbesitzers berufen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung sowie Beseitigung und Verzicht des Beklagten auf die streitgegenständliche Domain aus § 12 i.V.m. § 1004 BGB, noch aus anderem Rechtsgrund.

1. Der allgemein-bürgerrechtliche Namensschutz ist vorliegend ergänzend anwendbar, da Schutz für eine Unternehmensbezeichnung außerhalb der Branche der Klägerin und somit außerhalb der Verwechslungsgefahr geltend gemacht wird.

2. Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrecht an der Bezeichnung „T“ zu, da diese – insoweit unbestritten – jedenfalls seit 2004 Bestandteil der Firma der Klägerin ist. Die Bezeichnung „T“ ist auch hinreichend unterscheidungskräftig, so daß für die Schutzentstehung lediglich die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist.

3. In der Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten kann vorliegend grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch mit der damit verbundenen Sperrwirkung liegen.

Die in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615 – afilias.de) in casu vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Beklagten aus. Der Beklagte kann sich daher entsprechend der vorgenannten Grundsätze darauf berufen, daß das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens durch ihn entstanden ist.

Die Domain „T.de“ lag zunächst seit 1995 bei der T Neue Medien GmbH, die 1993 gegründet wurde und auch Inhaberin einer gleichnamigen deutschen Wortmarke war. Allerdings erfolgte eine „Übertragung“ der Domain auf den Beklagten erst 2008, zu einem Zeitpunkt, als das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits entstanden war. Ein eigenes Kennzeichenrecht hat der Beklagte allein durch die Domainnutzung und Nutzung entsprechender E-Mail-Adressen nicht erworben, da nicht ersichtlich ist, daß der Verkehr in dem Domainnamen einen Herkunftshinweis erkennen würde.

Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt hier aber dazu, daß der Beklagte auf eigene schützenswerte Belange verweisen kann, die einen namensrechtlichen Anspruch der Klägerin ausschließen.

Der BGH hat als Ausnahmefall angesehen, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 30 – afilias.de). Der vorliegende Fall weicht insofern davon ab, als die Domainregistrierung zwar auch hier vor dem klägerischen Recht erfolgt ist, aber nicht dem Beklagten zustand, sondern der T Neue Medien GmbH.

Die vorliegende Konstellation ist aus teleologischen Erwägungen aber der vom BGH entschiedenen gleichzustellen. Es trifft zwar zu, daß die T Neue Medien GmbH eine eigenständige juristische Person war und damit natürlich nicht mit dem Beklagten gleichzusetzen ist. Dessen alleinige Gesellschafterstellung bei der T Neue Medien GmbH ist bestritten. Es kann in einer solchen Konstellation aber keinen Unterschied machen, daß nach dem Erwerb des Kennzeichenrechts (durch die Klägerin) eine Umschreibung des Domainnamens erfolgte. Tragende Erwägung in der vom BGH entschiedenen Konstellation war, daß der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer hätte prüfen können, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 33 – afilias.de). Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung auszuweichen. Die Interessenabwägung geht dann regelmäßig zu seinen Lasten aus, es sei denn, es liegt ein Fall von Rechtsmißbrauch auf Seiten des Domaininhabers vor, weil dieser sich etwa allein in der Absicht hat registrieren lassen, sich den Domainnamen später abkaufen zu lassen.

Auch vorliegend hätte die Klägerin auf eine andere Unternehmensbezeichnung ausweichen können. Der Umstand, daß der Domainname zwischenzeitlich auf den Beklagten übertragen wurde, führt zu keiner abweichend zu beurteilenden Interessenlage. Falls die Klägerin eine Übertragung der Domain hätte verhindern wollen, hätte sie zudem einen Dispute-Eintrag bei der E veranlassen können. Bei einer Freigabe der Domain durch den Beklagten wäre ihr diese dann zugefallen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird. Die Klägerin hat vorliegend aber keinen Dispute-Antrag gestellt.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Lage zugunsten der Klägerin allein dadurch verschieben sollte, daß eine Übertragung der Domain auf den Beklagten erfolgte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Domain-History (Anlage H 3, Bl. 10 ff. d.A.) tatsächlich zu entnehmen sein sollte, daß mit dem Eintrag „Action: CREATE“ ein Neueintrag verbunden ist. Aspekte, die für ein mißbräuchliches Vorgehen des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich, auch wenn er die streitgegenständliche Domain aktuell faktisch nicht eigenständig, sondern nur zur Weiterleitung auf eine andere Seite nutzt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber für Domainregistrierung möglich - Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht nicht und begründet keine Priorität

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 185/1
grit-lehmann.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber bei der Domainregistrierung grundsätzlich möglich sind und so auch die Priorität gegenüber anderen Namensträgern begründen können. Der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht allerdings nicht aus.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit
besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de).

b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies
nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Inhaber nach Domainregistrierung entstandener Namensrechte hat gegen Domainhaber keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung - creditsafe.de

OLG Hamburg
Urteil vom 09.04.2015
3 U 59/15
creditsafe.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber von Namens- und Kennzeichenrechten, die nach Domainregistrierung durch einen Dritten entstanden sind, keinen Anspruch auf Löschung der Registrierung gegen den Domaininhaber hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der geltend gemachte Klaganspruch zu 1) auf Einwilligung in die Löschung der Domain "creditsafe.de" ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unbegründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 12 BGB verpflichtet, in die Löschung der Domain einzuwilligen, und zwar weder im Hinblick auf das eigene Namensrecht der Klägerin noch im Hinblick auf das hilfsweise geltend gemachte Namensrecht der Muttergesellschaft der Klägerin.

a) Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass mangels Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr hier nicht die Regelungen nach §§ 5, 15 MarkenG, sondern nach § 12 BGB anwendbar sind.

[...]

Die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BGB liegen jedoch nicht vor.Im Streitfall steht der Beklagten zwar kein ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "creditsafe.de" zu, sie kann sich jedoch auf das Prioritätsrecht berufen, d. h. darauf, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits am 16. März 2006 auf sich hat registrieren lassen. Dass dem so ist, ergibt sich unmittelbar aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Registerausdruck der DENIC und steht auch zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist erst deutlich später, nämlich mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2009 gegründet und am 3. Dezember 2009 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 3). Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin unter der registrierten Firma, Creditsafe Deutschland GmbH, und dem entsprechenden Firmenschlagwort, Creditsafe bzw. creditsafe, ist erst im Jahr 2010 erfolgt (Anlage K 1).

Zugunsten des Domaininhabers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen verschafft, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de). Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden.

Die Beklagte, deren Firmengruppe in direkter Konkurrenz zur Klägerin steht, kann die streitgegenständliche Domain im Branchenbereich der Parteien jedoch nur eingeschränkt geschäftlich nutzen. Einer firmenmäßigen Benutzung steht entgegen, dass die Beklagte anders firmiert und dass etwaige Dritte bei der Nutzung der Domain im Branchenbereich der Unternehmensgruppen der Parteien mit den Firmen- und Namensrechten der Klägerin in Konflikt kämen. Einer markenmäßigen Benutzung der Domain auf dem europäischen Markt könnten zudem die beiden Gemeinschaftsmarken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit sie nicht löschungsreif sind, entgegenstehen.

Die ursprüngliche Absicht, die Domain im Rahmen des Angebots von Kreditinformationen zu verwenden, hat die Firmengruppe der Beklagten – unstreitig – schon im Jahr 2008 aufgegeben und stattdessen für ihr diesbezügliches Angebot die Bezeichnung "CreditCheck" gewählt. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass sie die Domain "creditsafe.de" nicht (mehr) extern, sondern nur unternehmensintern nutzen wolle. Zwar hat die Beklagte darüber hinaus in der Berufungsinstanz verspätet vorgetragen, dass sie die Domain bereits entsprechend verwende. Unabhängig von der streitigen Frage, ob sie die Domain tatsächlich bereits unternehmensintern verwendet, kann sie jedenfalls ihr Interesse daran geltend machen, den streitgegenständlichen Domainnamen, der deutlich beschreibenden Anklang im Hinblick auf darunter abrufbare Kreditinformationen hat, unternehmensintern verwenden zu können und nicht durch einen anderen Domainnamen ersetzen zu müssen.

Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet einige Fragen zum Domainrecht - Zur Haftung des Admin-C als Störer und Berücksichtigung im Ausland bestehender Kennzeichenrechte - dlg.de

BGH
Urteil vom 13.12.2012
- I ZR 150/11
dlg.de
USA: FreundschVtr Art. X Abs. 1, Art. XXV Abs. 1, 5 Satz 2; MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Satz 1, § 280
Abs. 2, § 286

Leitsätze des BGH:


a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende
Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11 - OLG Stuttgart -LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schweigen des Providers auf Anfrage der DENIC bedeutet keine Zustimmung zum Providerwechsel des Domainhabers

BGH
Urteil vom 25.10.2012
VII ZR 146/11
BGB § 133 , § 157 , § 275

Leitsätz des BGH:


a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Registrierung einer Domain mit dem Ziel diese zu verkaufen ist nicht unlauter, wenn bei Registrierung kein besonderes Interesse eines Kennzeichenrechtsinhabers erkennbar war- ahd.de

BGH
Urteil vom 19.02.2009
I ZR 135/06
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
ahd.de


Die ahd.de-Entscheidung zum Thema Domainhandel und Domaingrabbing liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kurz kommentiert.

Die Leitsätze des BGH lauten:

1. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be-gründen.

2. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags bei der DENIC gegen den Antragsteller - welle.de

LG Köln,
Urteil vom 18.05.09
81 O 220/08
welle.de

Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung nochmals bekräftigt, dass der Domaininhaber bei einem unberechtigten DISPUTE-Eintrag bei der DENIC ein Anspruch gegen den Antragsteller auf Einwilligung zur Löschung des Eintrags hat. Geklagt hatte ein Domainvermarkter der Inhaber der Domain welle.de ist. Die Gemeinde Welle hatte den Eintrag veranlasst.

Das Gericht führt aus:
"Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert."

Ansprüche der Ortschaft gegen den Domaininhaber lehnt das Gericht ab, da die Zeichenfolge "welle" ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist und die kleine Ortschaft auch nicht über einen großen Bekanntheitsgrad verfügt:

"... umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit der Beklagten in erster Linie auch als solche verstanden wird."


BGH: Kein Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung gegen Domainhändler - ahd.de

BGH,
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06
ahd.de


Der BGH hat sich in diesem Urteil wieder einmal mit einigen Fragen zum Domainrecht befasst. Zunächst bestätigt der BGH, dass bei einer Kennzeichenrechtsverletzung regelmäßig kein Anspruch auf Löschung einer Domain besteht. Es kann lediglich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzungsarten bestehen, auf die sich der markenrechtliche oder kennzeichenrechtliche Schutz bezieht. Der BGH führt aus:

"Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne"

Darüber hinaus stellt der BGH nochmals klar, dass Ausgangspunkt bei der Entscheidung von Domainstreitigkeiten stets das Priorritätsprinzip ist und auch das halten zahlreicher Domains (hier durch einen Domainhändler) nicht per se rechtswidrig ist. In der Pressemittelung heißt es:

"Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft."



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Kein Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung gegen Domainhändler - ahd.de" vollständig lesen

BGH: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Registrierung einer Domain wenn die Registrierung vor Entstehung des Kennzeichenrechts erfolgte - afilias.de

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05
BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15
afilias.de



Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Registrierung einer Domain keine Kennzeichenrechtsverletzung ist, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht, auf welches sich der Anspruchsteller beruft, erst nach der Registrierung der Domain entstanden ist (z.B. Markenanmeldung nach Registrierung der Domain).

Leitsatz
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de" registriert ist, das Na­mens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Regist­rierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im An­schluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"BGH: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Registrierung einer Domain wenn die Registrierung vor Entstehung des Kennzeichenrechts erfolgte - afilias.de" vollständig lesen