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EuGH: Urheberrechtsverletzung durch bloße Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte die ohne Zustimmung des Rechteinhaber aufrufbar sind

EuGH
Urteil vom 08.09.2016
C-160/15
GS Media BV gegen Sanoma Media Netherlands BV, Playboy Enterprises International Inc., Britt Geertruida Dekker


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers aufrufbar sind, eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei unterscheidet der EuGH, ob die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. In einem solchen Fall liegt auch ohne Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eine Urheberrechtsverletzung vor. Vielmehr wird die Kenntnis nach Ansicht des EuGH in einem solchen Fall vermutet. Erfolgt die Verlinkung durch eine Privatperson bzw. durch eine rein private Webseite, so muss der Link gelöscht werden, sobald der Verlinkende Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit erlangt bzw. über diese in Kenntnis gesetzt wurde (notice and take down). Das Verlinken auf fremde Inhalte / Internetseiten ist und bleibt daher ein rechtliches Risiko.

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht
Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.

GS Media betreibt die Website GeenStijl, die, wie es dort heißt, „Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem Unsinn“ anbietet und zu den zehn meistbesuchten Nachrichten-Websites der Niederlande gehört. Im Jahr 2011 veröffentlichte GS Media dort einen Artikel und einen Hyperlink zu einer australischen Website, auf der Fotos von Frau Dekker zugänglich waren. Die Fotos waren auf dieser australischen Website ohne Genehmigung von Sanoma, der Verlegerin der Monatszeitschrift Playboy und Inhaberin der Urheberrechte an den Fotos, veröffentlicht worden. Trotz entsprechender Aufforderungen von Sanoma weigerte sich GS Media, den Hyperlink zu entfernen. Als die Fotos auf Verlangen von Sanoma sodann auf der australischen Website entfernt wurden, wurde auf der Website GeenStijl ein neuer Artikel veröffentlicht, der wieder einen Hyperlink enthielt, und zwar zu einer anderen Website, auf der die Fotos ebenfalls zu sehen waren. Auch dort wurden die Fotos schließlich auf Verlangen von Sanoma entfernt. Die Internetnutzer, die das Forum von GeenStijl besuchten, setzten daraufhin neue Hyperlinks zu anderen Websites mit den Fotos. Sanoma wirft GS Media eine Urheberrechtsverletzung vor. In einem Kassationsverfahren hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) dem Gerichtshof eine Frage hierzu zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gemäß einer Unionsrichtlinie muss nämlich jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden. Der Hoge Raad weist darauf hin, dass im Internet gleichwohl sehr viele Werke zu finden seien, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers veröffentlicht worden seien. Er gibt zu bedenken, dass es für den Betreiber einer Website nicht immer einfach sein dürfte, zu überprüfen, ob der Urheber seine Erlaubnis erteilt habe. In seinem heutigen Urteil betont der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten nach der genannten Richtlinie sicherzustellen haben, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Gleichzeitig soll diese Richtlinie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheberrechtsinhaber einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang an seine frühere Rechtsprechung, nach der der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert, in deren Rahmen eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehört erstens die Vorsätzlichkeit des Handelns. Daher nimmt der Nutzer eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Zweitens bedeutet „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger und muss aus recht vielen Personen bestehen. Drittens ist auch erheblich, ob eine öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient. Der Gerichtshof hebt hervor, dass seine bisherige Rechtsprechung nur das Setzen von Hyperlinks zu Werken betraf, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Inhabers frei zugänglich waren. Aus dieser Rechtsprechung kann daher nicht abgeleitet werden, dass das Setzen solcher Hyperlinks grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ fällt, selbst wenn die fraglichen Werke auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Inhabers veröffentlicht wurden. Hinsichtlich des letzteren Falls ist zu beachten, dass das Internet für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und dem Meinungs- und Informationsaustausch beitragen. Überdies kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Zum Zweck der individuellen Beurteilung, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zugänglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, berücksichtigt werden, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Der Betreffende handelt nämlich im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen. Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so stellt die Bereitstellung dieses Links eine „öffentliche Wiedergabe“ dar. Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken. Des Weiteren kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Deshalb ist zu vermuten, dass ein Setzen von Hyperlinks, das mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ dar. Im vorliegenden Fall steht fest, dass GS Media die Hyperlinks zu den Dateien mit den Fotos zu Erwerbszwecken bereitgestellt hat und dass Sanoma die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet nicht erlaubt hatte. Darüber hinaus scheint sich der Fall seiner Darstellung in der Entscheidung des Hoge Raad nach so zu verhalten, dass sich GS Media der Rechtswidrigkeit dieser Veröffentlichung bewusst war und deshalb die Vermutung, dass das Setzen der Links in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung erfolgte, nicht widerlegen könnte. GS Media hat daher – vorbehaltlich der vom Hoge Raad vorzunehmenden Überprüfung – mit dem Setzen dieser Links eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen.

OLG Köln: Mehrmaliger Verkauf gleichartiger Produkte (22 Iphonehüllen) bei eBay begründet Handeln im geschäftlichen Verkehr gem. § 14 MarkenG - Markenrechtsverletzung durch Verkauf von iPhone-Sch

OLG Köln
Beschluss vom 08.05.2014
6 U 64/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass der mehrmalige Verlauf gleichartiger Produkte (hier: 22 Iphonehüllen) bei eBay ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Sinne von § 14 MarkenG. Vorliegend ging es Markenrechtsverletzungen durch den Verkauf von iPhone-Schalen.

Die Entscheidung belegt abermals, dass die Rechtsprechung sehr schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr annimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 MarkenG zu. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte die iPhone-Schalen mit dem Zeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr eingeführt hat. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2008, 708 Tz. 23 – Internet-Versteigerung II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 72). Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt demnach beispielsweise bei Angeboten im Internet nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGH, GRUR 2008, 702 Tz. 43 – Internet-Versteigerung). Unstreitig hat der Beklagte 22 gleichartige Produkte über sein (auch) gewerblich genutztes F-Konto erworben und an die Anschrift senden lassen, unter der er (auch) sein Gewerbe betreibt, in dessen Angebot sich die fraglichen Produkte einfügen. Der Vortrag des Beklagten – er habe die Produkte als Geschenke für seine Ehefrau und Mitarbeiter erworben – ist nicht geeignet, diese Indizien zu widerlegen, wobei es im Übrigen durchaus erwägenswert erscheint, ob der Erwerb von Produkten durch einen Unternehmer, um sie an Mitarbeiter zu verschenken, nicht bereits in ausreichendem Zusammenhang mit seiner kommerziellen Tätigkeit steht und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt.

Der Preis, zu dem der Beklagte die Produkte erworben hat, stellt kein ausschlaggebendes Kriterium dar. Auch wenn vergleichbare Produkte zu niedrigeren Preisen angeboten werden, so hat die Klägerin dargelegt, dass sie ihre Original-Produkte zu einem weitaus höheren Preis anbietet. Dass diese Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, aus einem anderen Material bestehen, ist dabei unerheblich. Bei derartigen Produkten ist nicht der Materialwert, sondern der mit dem Zeichen der Klägerin verbundene immaterielle Wert für die potentiellen Erwerber ausschlaggebend. Es erscheint daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Beklagte die Produkte mit Gewinn hätte weiterverkaufen können, sei es über das Internet, sei es über seinen „Showroom“ in B."


EuGH: Auch Privatpersonen müssen beim Einsatz von Überwachungskameras Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie beachten

EuGH
Urteil vom 11.12.2014
C-212/13

Der EuGH hat entschieden, dass auch Privatpersonen beim Einsatz von Überwachungskameras die Vorgaben der EU-Datenschutzrichtlinie beachten müssen:

Tenor der Entscheidung:

Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist

Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen

Nach der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

Herr Ryneš und seine Familie waren wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten, und die Fenster ihres Hauses wurden mehrfach eingeschlagen. Als Reaktion auf diese Angriffe brachte Herr Ryneš an dem Haus seiner Familie eine Überwachungskamera an, die den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete.

In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2007 wurde eine Fensterscheibe seines Hauses mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Die der Polizei übergebenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera ermöglichten die Identifizierung von zwei Verdächtigen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden.

Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von der Überwachungskamera von Herrn Ryneš aufgezeichneten Daten. Das Amt stellte fest, dass Herr Ryneš tatsächlich gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen habe, und verhängte eine Geldbuße gegen ihn. Das Amt führte hierzu u. a. aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe, d. h. auf dem Teil der Straße, der sich vor dem Haus von Herrn Ryneš befinde.

Der in der Kassationsbeschwerdeinstanz mit dem Rechtsstreit zwischen Herrn Ryneš und dem Amt befasste Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Aufzeichnung, die Herr Ryneš vorgenommen hat, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen (d. h. die Aufzeichnung personenbezogener Daten von Personen, die sein Haus vom öffentlichen Straßenraum aus angegriffen haben), eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wurde.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) oder bestimmbare natürliche Person bezieht. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.

Ebenso fällt die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstellt.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen ist. Daher kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.

Zugleich muss das nationale Gericht bei der Anwendung der Richtlinie berücksichtigen, dass ihre Bestimmungen2 die Möglichkeit eröffnen, das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen, zu würdigen.

Insbesondere darf erstens die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Zweitens muss eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zu den Hinweispflichten in der Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 5/09
Lohnsteuerhilfeverein Preußen
UWG § 5; StBerG § 4 Nr. 11

Leitsatz des BGH:

Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09 - OLG Brandenburg
LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Niedersachsen: Exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung

LAG Niedersachsen
Urteil vom 31.05.2010
12 SA 875/09
private Internetnutzung am Arbeitsplatz



Leitsatz des Gerichts:
Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine "exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"LAG Niedersachsen: Exzessive private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung" vollständig lesen