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OLG Dresden: Arbeitgeber darf Emails und Email-Account eines Arbeitnehmers nach Kündigung nicht ungefragt löschen

OLG Dresden
Beschluss vom 05.09.2012
4 W 961/12


Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Arbeitgeber weder die Emails noch den Email-Account eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ungefragt löschen darf. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar stellen gelöschte Daten in einem E-Mail account kein Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §90 BGB dar, da "Sachen" in diesem Sinne nur körperliche Gegenstände in einem der drei möglichen Aggregatzustände (fest, flüssig, gasförmig) sind, elektronische Daten dagegen aus elektrischen Spannungen bestehen (LG Konstanz, NJW 1996, Seite 2662), jedoch können in Fällen wie hier Ansprüche, die aus einem Verstoß des Vertragspartners gegen vertragliche Nebenpflichten erwachsen sowie daneben auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz geltend gemacht werden (Wolfgang Rombach, CR 1990, Seiten 101 ff.; OLG Düsseldorf, CR 1991, Seiten 668 f.).

Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im
Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail
account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Lüneburg: Fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung wegen exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt

OVG Lüneburg
Beschluss vom 14.09.2011
18 LP 15/10
Private Internetnutzung


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung wegen exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt sein kann. Im hier entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine ausreichend exzessive private Internetnutzung.

In der Pressemitteilung des OVG Lüneburg heißt es:
"Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u. a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Senats nicht feststellen. Teilweise war der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; teilweise lag die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; nach dem "scharfen Schwert" der außerordentlichen Kündigung hätte er nicht sogleich greifen dürfen."

Die vollständige Pressemitteilung des OVG Lüneburg finden Sie hier:

"OVG Lüneburg: Fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung wegen exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt" vollständig lesen