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BMJV: DSGVO-Studie zum Datenschutz bei Onlinediensten - Datenschutzgrundverordnung nur unzureichend umgesetzt.

Das BMJV hat eine Studie zur Umsetzung der DSGVO bei großen Online-Diensten und Online-Anbietern veröffentlicht.
Sie finden die Studie hier:
"Untersuchung der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Online-Dienste"

Die Pressemitteilung des BMJV:

Ermutigend und ernüchternd: Studie zum Datenschutz bei Onlinediensten

Wissenschaftler der Universität Göttingen haben für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht, wie 35 große Onlinedienste die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umsetzen. Zu den untersuchten Portalen zählen etwa Amazon, Google, WhatsApp, Zalando und Otto. Ein Schwerpunkt liegt auf den Verbraucherrechten der DSGVO, insbesondere der Einwilligung der Nutzer, Transparenz und Information.

Zu den Ergebnissen äußert sich Verbraucherschutz-Staatssekretär Gerd Billen:

„Die Ergebnisse sind ermutigend und ernüchternd zugleich. Ermutigend ist: Die Datenschutz-Grundverordnung hat praktische Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher gebracht. Bessere Information, mehr Transparenz und Wahlfreiheit lassen sich gut umsetzen. Die Studie zeigt Beispiele, wie Vorgaben der DSGVO praktikabel erfüllt werden können. Der Nebel lichtet sich.

Ernüchternd ist: Nicht ansatzweise alle Dienste haben die DSGVO umgesetzt, und dies schon gar nicht vollständig. Während einige untersuchte Onlineshops bereits viel getan haben, gibt es vor allem bei sozialen Netzwerken und Messengern weiter eklatante Mängel. Die größten Probleme gibt es weiter bei personalisierter Werbung.

Nachlässig ist oft der Umgang mit den Daten, die eigentlich besonders zu schützen sind: sensible Informationen zur Herkunft, zur Gesundheit oder zu politischen Ansichten. Hier muss dringend nachgearbeitet werden.

Auch die Potenziale der DSGVO lassen sich noch viel besser nutzen: Grundeinstellungen, die von vornherein die Privatsphäre schützen, gibt es immer noch viel zu selten. „Privacy by default“ bedeutet, dass das Häkchen immer schon bei der datenschutzfreundlichen Einstellung gesetzt sein soll. Das sollte Standard werden.“




BGH: Schutz der Privatsphäre geschwächt oder entfällt wenn Betroffener mit Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten einverstanden war

BGH
Urteil vom 12.06.2018
VI ZR 284/17
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz der Privatsphäre geschwächt ist oder auch entfallen kann, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten einverstanden war.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen
in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011
- VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).

b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im
Einzelfall zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Illustrierte "People" durfte Fotos des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf in dem Beitrag "Liebes-Comeback" veröffentlichen

BGH
Urteil vom 06.02.2018
VI ZR 76/17


Der BGH hat entschieden, dass die Illustrierte "People" Fotos des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf in dem Beitrag "Liebes-Comeback" veröffentlichen durfte.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof gestattet die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten
Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf

Sachverhalt:

Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag. Am 6. Mai 2015 bestätigte der Kläger in einer Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten "People" unter der Überschrift "Liebes-Comeback" einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel u.a. mit einem Foto, das den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Am 20. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift "Neue Post" unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt!" einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel u.a. mit einem Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kläger in seiner Privatsphäre. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Die Vorinstanzen hatten die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.

Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als "Altbundespräsident" weiterhin zahlreichen politischen und gesell-schaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der - nicht angegriffenen - Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.

Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2017 – 15 U 88/16

Landgericht Köln – Urteil vom 27. April 2016 – 28 O 379/15

Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.



LG Frankfurt: Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt und das Foto selbst öffentlich auf Facebook verbreitet mindert seinen Privatsphärenschutz

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 05.10.2017
2-03 O 352/16


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass derjenige, der sich bei einer öffentlichen Veranstaltung fotografieren lässt und das Foto selbst öffentlich auf Facebook verbreitet seinen Privatsphärenschutz mindert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses (Widerklageantrag zu 1.), ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG.

Der Beklagte ist auf dem Bildnis erkennbar. Die Klägerin hat das Bildnis auch gemäß § 22 f. KUG verbreitet.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 - Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

a. Der Beklagte hat in die Verwendung seines Bildnisses im hier streitgegenständlichen Zusammenhang nicht entsprechend § 22 S. 1 KUG eingewilligt.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Klägerin in Bezug genommenen AGB, dort Ziffer 11.1, der UEFA wirksam in den Vertrag zwischen der UEFA und dem Beklagten einbezogen wurden (vgl. insoweit Ernst, AfP 2015, 401, 404) und ob diese Regelung zwischen der UEFA dem Beklagten auch für die Verwendung durch den - unstreitig - akkreditierten Fotografen greift. Denn die Einwilligung im Rahmen der AGB würde jedenfalls die hiesige Berichterstattung nicht umfassen. Der Umfang einer Einwilligung ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln und hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die unmittelbarer Anlass für die Erteilung der Einwilligung war (OLG München ZUM 2006, 936; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 21). Insoweit ist auch für Bildnisveröffentlichungen auf die Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zurückzugreifen, so dass im Zweifel nur diejenigen Verwendungen des Bildnisses von der Einwilligung umfasst sind, die der Einwilligungsempfänger zur Erfüllung des mit dem zugrundeliegenden Vertrag verfolgten Zwecks unbedingt benötigt (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O.).

Hier würde die Einwilligung des Beklagten gemäß Ziffer 11.1 der AGB der UEFA möglicherweise die Abbildung im Rahmen der Berichterstattung unmittelbar über das sportliche Ereignis im Rahmen decken, z.B. das Zeigen von Live-Bildern oder Bildern aus dem Stadion in Zusammenfassungen, wobei auch schon zweifelhaft ist, ob der Beklagte hierbei - wie geschehen - allein auf der Grundlage dieser Einwilligung aus der Menge herausgegriffen werden dürfte (vgl. OLG Frankfurt a.M. K&R 2016, 524; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.04.2016 - 2-03 O 65/15, BeckRS 2016, 11760; Ernst, AfP 2015, 401, 404 m.w.N.). Der hier streitgegenständliche Beitrag, der sich mit Hooligans allgemein befasst, wäre hiervon nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht mehr gedeckt.

Ob im Übrigen durch die Pose des Beklagten eine konkludente Einwilligung erteilt worden sein könnte, konnte offen bleiben, da auch insoweit eine Einwilligung sich nicht auf die angegriffene Berichterstattung erstrecken dürfte.

b. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses war aber gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Insoweit ist auch die Aktualität des Ereignisses zu berücksichtigen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder "in der Menge verschwindet" (Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 21; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 132). Dies kann z.B. bei einem Ereignis, das sechs Monate zurückliegt, fraglich sein (KG Berlin, Urt. v. 28.04.2008 - 10 U 183/07, BeckRS 2010, 13006).

Weiter kann einzustellen sein, ob die Teilnahme an einer Veranstaltung im Sinne einer Selbstöffnung den Privatsphärenschutz des Betroffenen mindert (BeckOGK/Specht, 2017, § 823 BGB Rn. 264).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Verbreitung des Bildnisses des Beklagten in Abwägung der widerstreitenden Interessen als zulässig dar.

Die streitgegenständliche Berichterstattung greift - wenige Tage nach den Gewaltexzessen im Zusammenhang auch mit dem Spiel, dem der Beklagte in Frankreich beiwohnte, und damit mit hinreichender Aktualität - das Phänomen der Hooligan-Szene auf. Dies ergibt sich bereits aus der Unterüberschrift, die ausdrücklichen Bezug auf die Hooligan-Problematik während der Europameisterschaft nimmt. Die Gewaltexzesse während der Europameisterschaft waren - wie der Kammer bekannt ist - auch Gegenstand umfangreicher Berichterstattung und von erheblichem öffentlichen Interesse (vgl. insoweit auch OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 21 - juris). Der Beitrag steht mit dieser Berichterstattung und den Vorfällen in einem dem Durchschnittsleser bekannten Gesamtkontext und weist daher zu diesen einen hinreichenden Bezug auf. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der als Gastbeitrag bezeichnete Artikel selbst keine Berichterstattung über das konkrete Ereignis darstellt, sondern auf schriftstellerische Weise Phänomene der Hooliganszene aufgreift und erläutert.

Auch das konkrete Bildnis des Beklagten ist im Zusammenhang mit diesem Ereignis der Zeitgeschichte zu sehen. Dies gilt insbesondere, weil es - unstreitig - den Block im Stadion zeigt, in dem während des Spiels Gewalt auftrat und es daher die betroffenen Fans zeigt. Der Beklagte ist insoweit nur eines der Mitglieder des Fanblocks. Er tritt - wie es das Bild zeigt - aus dieser Masse jedoch deutlich heraus, indem er - möglicherweise auf etwas stehend - deutlich über der Masse positioniert ist und eine Aufmerksamkeit erzeugende Pose mit hochgereckten Armen, nacktem Oberkörper und zum Rufen geöffneten Mund eingenommen hat. Dabei präsentiert der Beklagte deutlich das auf seinem Bauch prominent angebrachte, in alten Lettern ausgestaltete Tattoo "hooligan".

Die Kammer hat bei der Abwägung insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte im öffentlichem Raum bewusst die beschriebene Pose eingenommen und nach dem Ereignis diese und ähnliche Bilder selbst auf seiner Facebook-Seite gepostet hat, auch im Zusammenhang mit einer Berichterstattung. Der Privatsphärenschutz ist bei ihm daher - teils selbstgewählt - gemindert.

Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches Informationsinteresse an den Gewaltexzessen, an denen Personen aus der Hooligan-Szene beteiligt waren, und an den Hintergründen der Hooligan-Szene, die der angegriffene Beitrag aufdeckt. Der Beklagte stellt im angegriffenen Beitrag eine Symbolfigur für dieses Informationsinteresse dar. Dies gilt im Besonderen, da der Beklagte - auch wenn er bestreitet, ein Hooligan zu sein oder zur Hooligan-Szene zu gehören - sich selbst in der Öffentlichkeit mit der eintätowierten Bezeichnung "hooligan" inmitten eines Fanblocks in martialischer Pose zeigt.

Insoweit kam es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Beklagte der Hooligan-Szene angehört, nahe steht oder mit ihr sympathisiert, wofür aber die von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts Indizien darstellen könnten. Denn die oben dargestellten Gründe und die konkrete Situation - im Fanblock, in dem später Gewalt auftrat und in deutlicher Pose - verbunden mit dem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen die streitgegenständliche Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des Beklagten.

Die Kammer hat bei der Abwägung auch die Bildunterschrift "Nicht beim Matchen, sondern als Zuschauer beim Spiel: ein ungarischer Hooligan während der EM in Frankreich" berücksichtigt. Insoweit war die Bezeichnung des Beklagten als "Hooligan" nicht als unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptung anzusehen, was auf die Abwägung nach den §§ 22, 23 KUG hätte durchschlagen können. Vielmehr ist die Bezeichnung "Hooligan" jedenfalls zu einem erheblichen Teil als eine Meinungsäußerung über die innere Einstellung des Beklagten anzusehen, die in der Pose des Beklagten, seiner Teilnahme am Spiel im Fanblock, dem Tattoo "hooligan" und den von der Klägerin vorgetragenen Facebook-Posts eine Anknüpfungsgrundlage hat und daher als zulässig und nicht schmähend anzusehen ist (zur Bezeichnung als "Hooligan" OLG Celle CR 2017, 551 [OLG Celle 01.06.2017 - 13 U 178/16] Rn. 35 - juris; vgl. insoweit zur Bezeichnung als "Rechtsextremist" LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2016 - 2-03 O 132/16 m.w.N.; zur Bezeichnung als "(bekannter) Neonazi" OLG Stuttgart NJW-RR 2016, 932 [OLG Stuttgart 23.09.2015 - 4 U 101/15]).

Auch der weitere Inhalt der Bildunterschrift führt nicht zur Unzulässigkeit der angegriffenen Bildberichterstattung. Der Durchschnittsleser entnimmt - entgegen der Auffassung des Beklagten - dieser bereits nicht, dass der Beklagte an den im streitgegenständlichen Beitrag erläuterten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Hooligangruppierungen, dem "Matchen", teilnimmt oder teilgenommen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass formuliert wird, dass der Beklagte "nicht" beim "Matchen" ist. Es wird insoweit allenfalls offen gelassen, ob der Beklagte auch an solchen Auseinandersetzungen teilnehmen würde, zwingend drängt sich eine andere Schlussfolgerung dem Leser jedoch nicht auf.

c. Angesichts der Zulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung kann der Beklagte auch nicht die Feststellung eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin verlangen (Widerklageantrag zu 2.), insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

d. Ebenso wenig kann der Beklagte den begehrten immateriellen Schadensersatz verlangen (Widerklageantrag zu 3.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: 220.000 EURO Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung über bekannten Fußballtrainer

LG Köln
28 O 9/17
Urteil vom 05.07.2017


Das LG Köln hat einem bekannten Fußballtrainer eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 EURO für schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Sowohl die Bild- als auch die Wortberichterstattungen stellen jeweils schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.

Die Bildberichterstattungen der Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten Situationen und der Umstände ihres Entstehens jeweils einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Bei einer Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (vgl. BGH, NJW 2008, 3138).

Mit den Bildberichterstattungen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger 14mal (2mal davon auf der Titelseite) nur bekleidet mit einer Badehose am Strand, sechsmal mit einer nur mit einem Bikini bekleideten jungen Frau am Strand, viermal liegend auf Badeliegen, zweimal laufend am Strand (einmal davon auf der Titelseite) und einmal in einem Café in Berlin gezeigt wird. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich um Vorgänge, die seinem Privatleben zuzuordnen sind. Als schwerwiegend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte insbesondere deshalb einzustufen, weil der Kläger sich in den betreffenden Situationen im Urlaub bzw. in seiner Freizeit befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil sie heimlich gefertigt wurden. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von anderen Urlaubern zu gegenwärtigen hatte. Da es sich zudem um Berichte in einer Publikumszeitschrift mit hoher Verbreitungswirkung handelt, ist die Berichterstattung auch in quantitativer Hinsicht intensiv.

Auch Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten, insbesondere die subjektive Absicht hinter der Veröffentlichung, tragen die Wertung als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos diente allein der Befriedigung der voyeuristischen Interessen der Leserschaft der Beklagten an der bildlichen Darstellung des Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin. Ein berechtigtes oder nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese Neugier hinausginge, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen privaten Details seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens nicht detailreich geäußert hat, nicht ersichtlich.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).

Auch die streitgegenständlichen Wortberichterstattungen stellen jeweils für sich betrachtet schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der anlasslosen Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) keiner weiteren Begründung. Denn es handelt sich schlichtweg um haltlose Spekulationen über das Privat- und Liebesleben des Klägers, die der Kläger auch als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens nicht hinnehmen muss. Der Fall gibt auch keinen Anlass, den möglichen Wahrheitsgehalt der Äußerungen in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit eine Berichterstattung aus der Privatsphäre in Rede steht, kann diese gerade nicht damit gerechtfertigt werden, dass die mitgeteilten Tatsachen möglicherweise der Wahrheit entsprechen. Der Kern der Verletzung liegt in der Aufdeckung des Privaten, nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit.

e.

Die Beklagte handelte schuldhaft sowohl hinsichtlich der Wort- als auch hinsichtlich der Bildberichterstattungen. In beiden Fällen ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) unzutreffend sowie mangels überwiegendem Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs- und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.

f.

Es gibt im konkreten Fall auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit für die begangenen Rechtsverletzungen, weshalb auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen ist.

Ein unabwendbares Bedürfnis für die Geldentschädigung hinsichtlich der Wortberichterstattungen besteht, weil der Eingriff nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Bei Eingriffen in die – wie hier der Fall - Privatsphäre ist dies stets der Fall. Die Privatsphäre ist nämlich nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen, zumal eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder eines Widerrufs - das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – die Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur vertiefen würden, weil seine Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit erneut offenbart würde.

Hinsichtlich der Bildberichterstattungen besteht die Besonderheit darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Denn die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel, welche die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGH, NJW 2015, 2500). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94).

Auch die seitens der Beklagten jeweils abgegebenen Unterlassungserklärungen führen nicht zum Entfallen eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08). Es ist allerdings zu beachten, dass dem gegen eine Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR 2009, 1271), von Haus aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal die Beklagte trotz des laufenden Rechtsstreits erneut Urlaubsfotos des Klägers veröffentlichte und über sein Liebesleben spekulierte. Vor diesem Hintergrund führt auch hinsichtlich der Wortberichterstattungen allein die wiederholte Abgabe von Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der Zuerkennung einer Geldentschädigung.

Schließlich führt auch der Umstand, dass sich der Kläger in einem Interview mit der „X5“, welches am 02.10.2016 veröffentlicht wurde, zu den Berichterstattungen über ihn äußerte, nicht zu einem Entfallen des Geldentschädigungsanspruchs, da weder den seitens der Beklagten zitierten Passagen noch dem gesamten Interview zu entnehmen ist, dass dem Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen das erforderliche Genugtuungsinteresse fehlt. Vielmehr führt er hinsichtlich der von ihm gefertigten Fotos am Strand explizit aus, dass –gleichwohl er sich seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens bewusst sei und er grundsätzlich mit der Fertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Person umgehen könne – im konkreten Fall auch durch die Beeinträchtigung Dritter „Grenzen überschritten“ worden seien.

g.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1996, 984; BGH, NJW 1996, 985).

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in Anbetracht der bereits dargestellten Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten, des deutschlandweiten Verbreitungsgrades der von der Beklagten verlegten Zeitschriften, der hohen Eingriffsintensität sowohl der Bild- als auch der Wortberichterstattung, des hieraus resultierenden hohen Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des ebenfalls zu berücksichtigenden Präventionsgedankens folgende Geldentschädigungen für angemessen:

„X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:

- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR

- vier weitere Fotos am Strand i.V.m. der Spekulation über einen Flirt und die Mitteilung von Urlaubsdetails: 20.000,- EUR;

„X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:

- Titelseitenfoto mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

- drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

„X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:

- (erneut) drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

„X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017:

- ein Foto in Badehose am Strand und zwei Fotos auf einer Strandliege neben einer Frau i.V.m. der Spekulation einer neuen Liaison: 30.000,- EUR

„X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto mit einer Frau am Strand: 5.000,- EUR

„X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:

- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto auf einer Strandliege: insgesamt 10.000,- EUR

„X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:

- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR

- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto beim Laufen: insgesamt 10.000,- EUR

„X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016:

- ein Foto im Café in Berlin: 5.000,- EUR

„X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:

- zwei Fotos mit einer Frau am Strand und ein Foto in Badehose i.V.m. der Spekulation über einen Flirt: insgesamt 20.000,- EUR

„X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto in Badehose am Strand: 5.000,- EUR

„X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto beim Duschen: 5.000,- EUR

Insgesamt: 220.000,- EUR

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Berichterstattung über geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten nur zulässig wenn Informationsinteresse der Öffentlichkeit dies rechtfertigt

BGH
Urteil vom 02.05.2017
VI ZR 262/16
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Berichterstattung über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten nur zulässig ist, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dies im Rahmen einer Abwägungsentscheidung rechtfertigt.

Leitsätze des BGH:

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Bei Veröffentlichung von Fotos mit Prominenten im privaten Raum durch die Presse ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht

BVerfG
Beschlüsse vom09.02.2017
1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15


Das Bundesverfassungsgericht hat sich in drei Beschlüssen mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen Fotos von Prominenten von der Presse veröffentlicht werden dürfen. Das BVerfG stellt klar, dass bei der Veröffentlichung von Fotos mit Prominenten im privaten Raum durch die Presse das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht ist.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse

Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.

Sachverhalt:

Gegen den Kläger der Ausgangsverfahren wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt, in dessen Vorfeld er auch in Untersuchungshaft saß. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.

1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 967/15 begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Sie illustrierte die Wortberichterstattung unter anderem mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin entfernt auf dem Gehweg zeigt. Der Kläger machte letztinstanzlich erfolgreich die Unterlassung der Bildberichterstattung geltend. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.

2. Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 wenden sich gegen zivilgerichtliche Unterlassungsverfügungen, mit denen ihnen untersagt wurde, den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin im Vorfeld des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden. Auch sie rügen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 967/15 ist begründet.

a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht; sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit. Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Kläger durfte nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.

2. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 sind unbegründet. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.




LG Duisburg: Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Videoaufnahmen durch Nachbarn - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

LG Duisburg
Urteil vom
3 O 381/15


Das LG Duisburg hat entschieden, dass bei unbefugten Videoaufnahmen durch den Nachbarn auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Aufnahmen besteht. Insofern liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach dieser Maßgabe hat der Kläger zu 1. mit dem Klageantrag zu 1. Erfolg. Insoweit steht ihm ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) zu. Der Kläger konnte sich hierbei nicht auf die spezielleren Vorschriften des KUG berufen, da dessen § 22 die bloße Anfertigung von Bildaufnahmen nicht umfasst (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, juris, Rn. 15). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Video dem Nachbarn E2 gezeigt wurde. Hierin ist weder ein öffentliches zur Schau stellen, noch eine (körperliche) Verbreitung zu sehen.

Der Beklagte zu 1. hat durch die Anfertigung der Videoaufnahmen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. eingegriffen. Hiernach besteht die Vermutung, dass dem Kläger eine weitere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes durch den Beklagten zu 1. droht, der diese Vermutung nicht widerlegt hat.

1.

Der Beklagte zu 1. hat, durch die Anfertigung der im Termin vom 26.09.2016 in Augenschein genommenen Videos, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

a)

Die Anfertigung von Videoaufnahmen als solches, berührt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Vgl. nur Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 22 KUG/§ 60 Rn. 11, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 22 KUG Rn. 13). Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch um ein sogenanntes Rahmenrecht handelt, erkennt die h.M., und so auch das erkennende Gericht, keinen allgemeinen, grenzenlosen Schutz vor jeglicher Form von Bildaufnahmen an. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise verletzt ist, ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, juris, Rn. 15).

b)

Für den Kläger zu 1. stellt sich die Videoaufnahme als Eingriff in seine Sozialsphäre dar. Dieser hat sich jedenfalls durch das Verlassen seines Balkones aus seiner Privatsphäre heraus begeben, um mit dem Beklagten zu 1. in einen kommunikativen Kontakt, über das ihm unliebsame Grillen zu treten.

Die Videos, welche das Gericht gemeinsam mit den Parteien in Augenschein genommen hat, zeigen den Kläger zu 1. mit freiem Oberkörper auf dem Dach, der zu seinem Grundstück gehörenden Garage. Dieser schwenkt dort stehend sein T-Shirt in der Luft, um angeblich von dem Beklagtengrundstück ausgehende Rauchimmissionen zu vertreiben. Hierbei bezeichnet er die Beklagten als „Muppetshow“, um anschließend wieder seinen Balkon zu erklettern. Hierbei hört man die von ihm ausgesprochenen Worte: „Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht.“

Nach dem Eindruck, welchen das Gericht im Rahmen der informatorischen Anhörung von dem Kläger zu 1. gewinnen konnte, ist diesem die Existenz dieser Videos in hohem Maße peinlich und unangenehm. Das Gericht hält nach Inaugenscheinnahme des Videos für absolut verständlich, dass der Kläger sich durch diese Videos lächerlich gemacht fühlt. Der Kläger wird dort in exponierter Stellung, mit freiem Oberkörper, abgebildet. Er ist nicht etwa zufällig Teil der streitgegenständlichen Aufnahmen geworden, sondern gewissermaßen deren Protagonist.

Durch die Anfertigung der Videoaufnahme seitens des Beklagten zu 1., hat der Kläger zu 1. jegliche Verfügungsmacht über die Darstellung seiner eigenen Person verloren. Der Beklagte zu 1. hat sich auf diese Weise in eine Position gebracht, in welcher er frei über die angefertigte, den Kläger lächerlich machende, bildliche Darstellung verfügen, und diese nunmehr selbst oder mit anderen, jederzeit betrachten und potentiell verbreiten kann.

c)


Wägt man hiergegen das Interesse des Beklagten zu 1. an der Anfertigung dieser Videoaufnahmen ab, führt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass an die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn lediglich die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist.

Der Beklagte zu 1. sah sich, nach eigenen Angaben, durch das Verhalten des Klägers zu 1., zu einer Gegenreaktion in Form der Anfertigung der Videoaufnahmen herausgefordert. Ihm ist zuzugeben, dass er sich mit dem oben beschriebenen Verhalten des Klägers zu 1. konfrontiert sah, welches nur als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Fraglos ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. sich bewusst entscheiden hat, gegenüber den Beklagten das beschriebene Verhalten an den Tag zu legen. Er hatte also gewissermaßen in der Hand, ob überhaupt die Möglichkeit bestand, ihn in der gegenständlichen exponierten Haltung abzulichten, oder nicht. Diese Umstände konnten sich zu Gunsten des Beklagten zu 1. jedoch nur dann niederschlagen, wenn dieser überhaupt ein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen gehabt hätte.

Ein schützenswertes Interesse des Beklagten zu 1. kann jedoch gerade nicht festgestellt werden. So mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, dass der Beklagte zu 1. sich auf Grund des Verhaltens des Klägers zu 1., welches man als sozial inadäquat bezeichnen mag, zu einer Gegenreaktion herausgefordert fühlte. Diese hätte jedoch vernünftiger Weise anders ausfallen müssen und können. So hat eine verbale Kommunikation zwischen den Parteien in der streitgegenständlichen Situation offenbar nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 1. hätte, sofern er sich durch das Verhalten des Klägers zu 1. gestört fühlte, darum bitten können, dass er dieses unterlässt. Ein solch vernünftiges Verhalten, auch im Rahmen des offenbar bereits seit längerem zwischen den Parteien schwelenden Nachbarschaftsstreit, an den Tag zu legen, war ihm hier ohne weiteres zuzumuten. Das beschriebene Verhalten des Klägers dauerte allenfalls wenige Minuten an. Das Vorhaben den Kläger hierbei gegebenenfalls zu filmen, hat der Beklagte zu 1. diesem, nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers zu 1. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, nicht angekündigt. Der Kläger zu 1. ging vielmehr zunächst davon aus, er werde möglicherweise fotografiert. Konnte sich in seiner Lage jedoch auch hiergegen nicht zur Wehr setzen.

Soweit die Beklagten das Anfertigen der Aufnahmen mit einer angeblichen Einwilligung des Klägers zu 1. zu rechtfertigen versuchen, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kläger hat zwar unstreitig geäußert, der Beklagte zu 1. möge ihn „ruhig fotografieren“. Eine Einwilligung in die Fertigung eines Videoclips ist damit allerdings bereits inhaltlich nicht erklärt. Der Kläger zu 1. hat in seiner informatorischen Anhörung überdies überzeugend geäußert, er habe diese Äußerung lediglich getätigt, da er wütend gewesen sei. Auch dem Video ist zu entnehmen, dass diese Äußerung seitens des Klägers zu 1. offenbar „im Eifer des Gefechts“ getätigt wurde, sodass erhebliche Zweifel an deren Ernsthaftigkeit bestehen, was dem Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Dass der Kläger zu 1. die Aufnahmen damit nachträglich genehmigen wollte, denn zu Beginn der Aufnahmen lag unstreitig keine Einwilligung vor, sieht das Gericht damit nicht als erwiesen an. Beweis haben die Beklagten hierzu, abgesehen von der durchgeführten Inaugenscheinnahme der Videos, nicht angetreten.

Das Verhalten des Klägers hatte, auf Grund seiner kurzen zeitlichen Dauer, auch noch keine Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Beklagten in einem Ausmaß erreicht, dass diese gewissermaßen in Form der Notwehr oder Selbsthilfe zum „Gegenangriff“ in der beschriebenen Form übergehen durften. Ungeachtet der Frage der Geeignetheit der Anfertigung solcher Aufnahmen, zur Abwehr der in Rede stehenden Beeinträchtigung, hätten hier mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Die von dem Beklagten zu 1. beschriebene Bedrohungslage, konnte das Gericht auf dem Video nicht erkennen.

Auch der Einwand, die Aufnahmen seien zum Zwecke der Beweissicherung erforderlich gewesen, überzeugt nicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers ist bereits nicht dargetan. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Kläger zu 1. ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, welches geeignet gewesen sein könnte, die Integrität des Garagendaches zu beeinträchtigen. Ein Hausfriedensbruch kann in dem Besteigen des Garagendaches auch nicht ohne weiteres gesehen werden, da diese noch zu dem Grundstück gehört, auf welchem sich das von den Klägern bewohnte Haus befindet. Sofern sich im Termin herausgestellt hat, dass der Kläger zu 1. die Beklagten als „Muppetshow“ bezeichnet hat, erreicht dies auch nicht das Maß einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB. Der Beklagte zu 1. hat sich hiervon offenbar auch nicht derart beleidigt gefühlt, dass er sich gehalten sah, den nötigen Strafantrag zu stellen. Dies ist jedenfalls nicht vorgetragen.

Hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen jedoch kein schützenswertes Interesse an der Anfertigung der Aufnahmen, wird der Kläger durch die Fertigung der Aufnahmen, welche seine Sozialsphäre berühren, zweifelsohne in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Filmen der eigenen Person, ohne schützenswertes Eigeninteresse des Filmenden, braucht dieser nicht zu dulden. Aus denselben Gründen stellt sich dieser Eingriff auch als rechtswidrig dar.

2.

Der Beklagte zu 1. ist als derjenige, welcher die Videos angefertigt hat, Handlungsstörer und damit Anspruchsgegener des Klägers zu 1.

3.

Die gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr, ist durch die unter 1. festgestellte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1. vermutet. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich im Hinblick auf die Dome-Kameras einsichtig gezeigt, und das Urteil des Amtsgerichts E offenbar bereitwillig umgesetzt hat. Hieraus ergibt sich jedoch keine hinreichende Gewissheit, dass er in Zukunft davon absehen wird, erneut Abwehrreaktionen, in dem offenbar (nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung) nach wie vor schwelenden Nachbarschaftsstreit, zu ergreifen. Zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung hat er sich jedenfalls bereits vorgerichtlich nicht bereitgefunden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite nach wie vor die Auffassung vertreten, es liege durch die Anfertigung solcher Aufnahmen bereits keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor (zu den Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung: Staudinger/Gursky, § 1004 BGB Rn. 220)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schutz der Privatsphäre umfasst Angaben über Gesundheitszustand - Berichterstattung kann bei Personen der Öffentlichkeit zulässig sein - Michael Schuhmacher gegen Superillu

BGH
Urteil vom 29.11.2016
VI ZR 382/15
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz der Privatsphäre auch Angaben über den Gesundheitszustand umfasst. Dennoch kann die Berichterstattung über den Gesundheitszustand bei Personen der Öffentlichkeit zulässig sein. In dem Rechtsstreit ging es um die Berichterstattung über Michael Schuhmacher in der Zeitschrift Superillu.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.

BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH zur Zulässigkeit der Bildberichtbestattung über Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch

BGH
Urteil vom 27.09.2016
VI ZR 310/14
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendespolitisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: "bei einem Drink"
beim Abendessen in einer bekannten Berliner Bar), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig

BGH
Urteil vom 27.09.2016
VI ZR 310/14


Der BGH hat entschieden, dass die Bildberichterstattung in der BILD-Zeitung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig war.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung

Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten "BILD"-Zeitung unter der Überschrift "Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar ...". Die Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den ""Bread & Butter"-Chef", und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im Bildtext heißt es unter anderem: "Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt ... und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)". Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die politische Vita des Klägers mit der Überschrift "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten", in dem über die Amtsjahre des Klägers und seinen "Absturz in 11,5 Jahren" berichtet wird.

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen.

Im Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der - von ihm unbeanstandet - als "Partybürgermeister" beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar - wie im Kontext beschrieben - entspannt "bei einem Drink" in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen - gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung - nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.

§ 22 Satz 1 KunstUrhG lautet:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet:

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ...verletzt wird.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13

Kammergericht Berlin - Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13



AG München: Nennung des Geburtsdatums einer Regisseurin und Drehbuchautorin bei Wikipedia ist keine Persönlichkeitsrechtsverletzung - öffentliches Interesse überwiegt

AG München
Urteil vom 30.09.2015
142 C 30130/14


Das AG München hat entschieden, dass Nennung des Geburtsdatums einer Regisseurin und Drehbuchautorin bei Wikipedia keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, da im Rahmen einer Güterabwägung das öffentliche Interesse überwiegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Geburtsjahr im Internet

Persönlichkeitsinteressen müssen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn die Äußerung wahre Tatsachen betrifft und die Folgen der Äußerung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sind.

Die Klägerin ist Drehbuchautorin und Regisseurin in München. Ihr Geburtsdatum wurde von einem Online-Lexikon veröffentlicht. Als Einzelnachweis für das Geburtsdatum führt das Online-Lexikon die Dissertation der Regisseurin an, in der das Geburtsdatum genannt wird.

Die Regisseurin verlangt von dem Online-Lexikon, dass die Nennung ihres Geburtsdatums unterbleibt. Sie ist der Ansicht, dass sie dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Sie sei keine prominente Person. Die Tatsache, dass sie an Arbeiten mitgewirkt habe, die öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben, mache sie nicht zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Durch die Veröffentlichung ihres Alters habe sie Nachteile, da die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt werde. Die Altersangabe sei im Hinblick auf Fernsehsender problematisch, da dort die Vorgabe des Intendanten laute, junge Regisseure zu engagieren, um junges Publikum zu gewinnen.
Das Online-Lexikon weigerte sich, das Geburtsdatum zu löschen. Daraufhin erhob die Regisseurin Klage vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Beitrags, in dem das Geburtsjahr der Klägerin angegeben ist.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Klägerin werde durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht „verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierunter fällt auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person auf der streitigen Internetseite der Beklagten veröffentlicht werden“, zitiert das Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen. Personenbezogene Daten würden aber zugleich einen Teil der sozialen Realität der Person sein. Regelmäßig müssten bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre die Persönlichkeitsinteressen hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen, wenn die verbreiteten Tatsachen richtig sind, an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung bestehe und die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stamme. Das Geburtsjahr gehöre zur Privatsphäre eines Menschen. „Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr besteht. Die Klägerin ist eine renommierte, in der Öffentlichkeit bekannte und stehende Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat“, so das Gericht. Durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres werde die Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht. „Für das Gericht ist ….nicht nachvollziehbar, inwieweit… der streitgegenständliche Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen kann“, so das Gericht weiter. Auch „aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt sind, (lässt sich) eine Alterseinstufung der Klägerin vornehmen ... Deshalb steht für das Gericht fest, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nicht beeinträchtigt ist. Art 12 GG ist durch die Veröffentlichung nicht tangiert.“.

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.09.2015 Aktenzeichen 142 C 30130/14

Das Urteil ist rechtskräftig."



BGH: Schadensersatz bei unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG umfasst nicht Schaden durch Vertragsabschluss - Zum Schutzbereich von § 7 UWG

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 276/14
Lebens-Kost
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 4a; UWG aF § 4 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG nicht etwaige Schäden durch einen Vertragsabschluss umfasst. Der Schutzbereich von § 7 UWG umfasst nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer.

Leitsätze des BGH:

a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.

b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die
belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.

c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14 - LG Bonn - AG Siegburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Veröffentlichung von WhatsApp-Chatprotokollen ohne Zustimmung des Chatpartners ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung - Beziehungsprobleme eines Fußball-Nationalspielers

LG Köln
Urteil vom 10.06.2015
28 O 547/14


Das LG Köln hat entschieden, dass die eröffentlichung von WhatsApp-Chatprotokollen ohne Zustimmung des Chatpartners eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen können. Vorliegend ging es inhaltlich um Beziehungsprobleme eines Fußball-Nationalspielers. Die in den Entscheidungsgründen aufgezeigten Argumente gelten natürlich nicht nur für Prominente. Vielmehr genießen Privatpersonen ohne Prominentenstatus noch einen größeren Schutz ihrer Privatsphäre.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung “‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“

Durch das Verbreiten der durch M erhobenen Vorwürfe liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Denn dessen Äußerungen betreffen – unabhängig davon, ob diese wahr oder unwahr sind – den privaten Kommunikationsverkehr des Klägers und darüber hinaus die privaten Beziehungsverhältnisse des Klägers.

Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig geschehen. Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich dabei um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Eine solche abwägende Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen ist dabei auch bei unterhaltender Berichterstattung über Prominente angezeigt. Dabei gilt, dass auch diese eine berechtigte Erwartung auf Achtung und Schutz ihres Privatlebens haben (EGMR NJW 2010, S. 751). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 65 – Caroline von Hannover). Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch unterhaltende Beiträge eine meinungsbildende Funktion erfüllen, denn sie können Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen (BVerfG, a.a.O.) Prominente Persönlichkeiten können dabei für das Publikum eine Leitbild- und Kontrastfunktion einnehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Schutzsphäre der Prominente durch die Berichterstattung berührt wird. So wiegt ein Eingriff in die Sozialsphäre weniger schwer wie ein Eingriff in die Privatsphäre oder die grundsätzlich vorbehaltslos geschützte Intimsphäre. Die Sozialsphäre kennzeichnet dabei einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, NJW 2012, S. 771). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person – ohne konkret in die Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben – aufgrund einer Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der Vergangenheit selbst geöffnet hat und eine ähnliche Intensität hat (BVerfG NJW 2006, 2838). Eine insofern reduzierte Privatheitserwartung kann daher im Einzelfall etwa daraus folgen, dass der Betreffende in Interviews „Einzelheiten über sein Privatleben“ offenbart hat (EGMR NJW 2012, S. 1058)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Regelmäßig kein Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung, wenn berufliche und nicht die Privatsphäre betroffen ist

BGH
Urteil vom 13.01.2015
VI ZR 386/13
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass regelmäßig kein Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung besteht, wenn die berufliche und nicht die Privatsphäre betroffen ist.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13 - KG Berlin - LG Berlin

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