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LG Hamburg: eBay-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von eBay

LG Hamburg
Urteil vom 17.11.2015
406 HKO 26/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eBay-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von eBay auf Unterlassung haften. Da sich dieser Funktion nicht deaktivieren lässt, müssen eBay-Händler derzeit mit dem Abmahnrisiko leben.

( Siehe auch zum Thema "OLG Hamm: Amazon-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon" )

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 3, 7, 8 UWG verlangen, dass diese es unterlässt, Angebote für Mobilfunkverträge mit der hier streitigen Weiterempfehlungsfunktion zu versehen. Denn das Angebot von Mobilfunkverträgen mit der hier streitigen Weiterempfehlungsfunktion beinhaltet jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für eine nach § 7 UWG unlautere Werbung per E-Mail gegenüber Verbrauchern ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers mit dieser Werbung. Die Weiterempfehlungsfunktion ermöglicht es dem Nutzer, das Angebot einem Bekannten per E-Mail weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt ist, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebots per E-Mail einverstanden erklärt hat. Dabei ist es nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht von der Beklagten, sondern von der von Beklagtenseite genutzten Verkaufs Plattform bereitgestellt wird, und dass die E-Mails, mit denen das Angebot der Beklagten weiterempfohlen wird, nicht von der Beklagten, sondern von Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Eine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers verstößt auch dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn sie nicht eigenhändig vom Gewerbetreibenden, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt wird. Entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des Gewerbetreibenden erfolgt und eine Werbung für dessen Unternehmen bzw. dessen Angebote enthält. Daher entlastet es die Beklagte nicht, dass die Weiterempfehlungsfunktion von der von ihr genutzten Verkaufsplattform eingerichtet wurde und etwaige Weiterempfehlungsmails von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Entscheidend ist, dass die Beklagte etwaige Weiterempfehlungen per E-Mail dadurch veranlasst hat, dass sie eine Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion bereithält."


OLG Hamm: Amazon-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon

OLG Hamm
Urteil vom 09.07.2015
4 U 59/15


Das OLG Hamm hat ientschieden, dass Amazon-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon haften. Da für Händler bei Amazon nicht die Möglichkeit besteht, die Produkt-Weiterempfehlungsfunktion zu deaktivieren muss jeder Amazon-Händler derzeit mit dem Abmahnrisiko leben.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Unzulässige Nutzung der Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels Emails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.07.2015 in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Das beklagte Unternehmen aus Kulmbach bot im August 2014 auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf an. Die Plattform verfügt über eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise können auch die von der Beklagten bei Amazon angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus Lippetal, das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, hat die Auffassung vertreten, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat gemeint, dass die von ihr als Verkäuferin der Amazon Plattform technisch nicht zu beeinflussende Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhalte, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden.

Der Unterlassungsantrag der Klägerin hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat es der Beklagten untersagt, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten.

Die Beklagte sei ein Anbieter, so der Senat, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewerbe und verkaufe. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken.

Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion sei wettbewerbswidrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Weiterempfehlungs-E-Mail enthalte eine Werbung, da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar.

Ohne Belang sei, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Der Versand der E-Mail gehe auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurück. Unerheblich sei auch, dass die Beklagte den Missbrauch der Weiterempfehlungsfunktion nicht in Kauf nehmen wolle. Es sei offensichtlich, dass diese Funktion gerade zum Versenden von Weiterempfehlungs-E-Mails an Dritte benutzt werde, ohne dass Gewissheit darüber bestehe, ob die Empfänger sich damit einverstanden erklärt hätten.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.07.2015 (4 U 59/15)