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OLG Hamm: Haribo muss Kunden 2000 EURO Schmerzensgeld und eine Zahnbehandlung für Fremdkörper im Fruchtgummi zahlen

OLG Hamm
Urteil vom 23.05.2013
21 U 64/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Süßwarenhersteller Haribo einem Kunden 2000 EURO Schmerzensgeld und die Kosten einer Zahnbehandlung zahlen muss. Bei dem Verzehr von Fruchtgummi hatte der Kunde seine Zähne beschädigt, da die Süßwaren aufgrund eines Produktionsfehlers einen Fremdkörper enthielten

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so der Senat, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierduch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Für diese Schäden hat der 21. Zivilsenat dem Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2000 € zugesprochen und eine Verpflichtung der beklagten Firma festgestellt, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

BGH: Listen- oder Grundpreis für individuell anzufertigendes Produkt keine mitteilungsbedürftige Bedingung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG

BGH
Urteil vom 21.07.2011
I ZR 192/09
UWG § 4 Nr. 4
Treppenlift

Leitsatz des BGH:

Der Listen- oder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier: Treppenlift-Anlage) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, unter denen eine beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: "Wertgutschein" in Höhe von € 500) in Anspruch genommen werden kann.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09 - OLG Düsseldorf - LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist eine unzulässige vergleichende Werbung - Coaching Newsletter

BGH
Urteil vom 19.05.2011
I ZR 147/098
Coaching-Newsletter
UWG § 4 Nr. 7, § 6; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

BGH: Ausschließlich firmenmäßiger Gebrauch einer als Marke geschützten Zeichenfolge ist keine Markenrechtsverletzung - Schaumstoff Lübke

BGH
Urteil vom 12.05.2011
I ZR 20/10
Schaumstoff Lübke
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 91a, 139 Abs. 1 Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 4


Der BGHG hat entschieden, dass die Nutzung einer für einen Dritten als Marke eingetragenen Zeichenfolge dann keine Markenrechtsverletzung ist, wenn es sich dabei um einen reinen firmenmäßigen Gebrauch handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 27 ff. - Robeco/Robelco; Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 64 - Anheuser-Busch I; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). Dagegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 16 und 23- Céline; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung der Beklagten wird vom Klageantrag aber nicht umfasst."

Leitsätze des BGH:

a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.

c) Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere - wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird - zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt.

d) Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch das Ausstellen eines verpackten Produktes auf einer Messe ist markenrechtlich relevant

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 17/05
Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.
b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt nicht generell wettbewerbswidrig - Weltreiterspiele

BGH, Urteil vom 26.April 2007 - I ZR 120/04
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1
Weltreiterspiele


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt stets wettbewerbswidrig ist und dies verneint, wenn die Anzeige nicht darüber informiert wo und zu welchem Preis die Ware erworben werden kann. Anders ist die Rechtslage etwa bei einem Online-Shop (BGH, Urteil vom 07.04.2005 I ZR 314/02). Dort erwartet ein Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht vorab deutlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird.

Leitsatz:

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 120/04
OLG Hamburg - LG Hamburg



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