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OLG München: AdWords-Anzeige die Marke nennt darf nicht auf eine Seite führen wo andere Produkte gelistet sind

OLG München
Urteil vom 11.01.2018
29 U 486/17


Das OLG München hat entschieden, dass eine AdWords-Anzeige die eine Marke nennt nicht auf eine Seite führen darf, wo andere Produkte gelistet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aufgrund Verletzung der deutschen Wortmarke 39518381 ORTLIEB gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 MarkenG zu.

a) Der Klägerin wurde die Nutzung der Marke vom Markeninhaber O. lizenziert und dieser hat sie ermächtigt, Markenverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Anlage K 3). Die Klägerin ist somit gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG aktivlegitimiert.

b) Die Beklagten zu 1) und 2) sind hinsichtlich der in Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils tenorierten Unterlassungsgebote, die Beklagte zu 1) überdies hinsichtlich des in Ziffer IL des landgerichtlichen Urteils tenorierten Unterlassungsgebots passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist als Betreiberin der Website für die Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotslisten verantwortlich. Soweit durch die Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotslisten Verkäufe der von der Beklagten zu 2) angebotenen Waren gefordert werden, ist diese als Auftraggeberin gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die entsprechende Gestaltung anzusehen.

c) In den Anzeigen wurde das mit der Marke identische Zeichen „Ortlieb“ benutzt. Trotz der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung sind die Marke „ORTLIEB“ und das Zeichen „Ortlieb“ im Sinne vom § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG identisch (vgl. BGH GRUR 2015, 607 Tz. 21 - Uhrenankauf im Internet). Das Zeichen wurde auch für identische Waren benutzt, für die die Marke Schutz genießt, insbesondere für Fahrradtaschen und Lenkertaschen.
d) Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG ist nur insoweit eingetreten, als die Anzeige sich auf Ortlieb Produkte bezieht. Soweit in den verlinkten Angebotslisten Produkte anderer Hersteller enthalten sind, sind diese nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden, so dass hinsichtlich der Nutzung der Marke für diese Waren auch keine Erschöpfung eingetreten sein kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus

a) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Uhrenankauf im Internet (GRUR 2015, 607 ff.) nichts anderes. Streitgegenstand der dortigen Entscheidung war lediglich die Zulässigkeit der Werbeanzeige, die das Zeichen „Rolex“ enthielt und nicht die Verlinkung der Anzeige mit einer auch andere als Rolex-Uhren enthaltenden Angebotsliste (vgl. BGH a.a.O. S. 607 - Uhrenankauf im Internet). Erschöpfung ist auch in dieser Entscheidung nur hinsichtlich der Bewerbung der mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebrachten Rolex Uhren angenommen worden (vgl. BGH a.a.O. Tz. 27 - Uhrenankauf im Internet).

e) Auch in Fällen der Doppelidentität kann der Markeninhaber einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH a.a.O. Tz. 24 - Uhrenankauf im Internet; EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 79 - Google France; GRUR 2010, 451, Tz. 29 - BergSpechte/trekking.at Reisen). Vorliegend ist die Hauptfunktion der Marke, nämlich die herkunftshinweisende Funktion durch die Nutzung des Zeichens in der Anzeige, die mit einer auch Produkte anderer Hersteller enthaltenen Liste verlinkt war, beeinträchtigt.

aa) Der angesprochene Verkehr erwartet, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der in den Anzeigen beworbenen Produkte gezeigt werden, bei der in Ziffer La) des landgerichtlichen Tenors eingeblendeten Anzeige somit Fahrradtaschen von Ortlieb, bei der in Ziffer Lb) eingeblendeten Anzeige somit Fahrradtaschen und Zubehör von Ortlieb, bei der in Ziffer Lc) eingeblendeten Anzeige Lenkertaschen von Ortlieb und bei der in der in Ziffer II. eingeblendeten Anzeige Gepäcktaschen von Ortlieb. Der Verkehr hat in Anbetracht der Gestaltung der Anzeigen keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm würde bei Anklicken der Anzeige eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den in den Anzeigen jeweils in Teilen wiedergegebenen URL's, dass in den Angebotslisten neben Ortlieb-Produkten auch Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Durch die in den Anzeigen nur selektiv wiedergegebenen URL's wird die durch die Überschrift der Anzeigen hervorgerufene Erwartung, dass die Anzeige nur zu Angeboten von entsprechenden Ortlieb-Produkten führt, vielmehr noch verstärkt. Die Beklagten haben sich gerade dafür entschieden, die URL's in den Anzeigen nicht ganz oder zumindest insoweit wiederzugeben als dass dem Verkehr deutlich werden könnte, worauf sich die mit einem +-Zeichen verbundenen Begriffe tatsächlich beziehen. Die URL's enthalten nämlich die Angaben „keywords+ortlieb+fahrradtasche“ (vgl. Anlage K 9) bzw. „keywords+lenkertasche+fahrrad+ortlieb“ (vgl. Anlagen K 17, K 18, K 20). Würden diese Teile der URL's in den Anzeigen wiedergegeben, würden Teile des Verkehrs möglicherweise darauf schließen, die Wiedergabe der Begriffe in den URL's sei, wie von den Beklagten vorgetragen, darauf zurückzuführen, dass diese Begriffe bei Google als adwords gebucht wurden. Durch die Angabe „bzw.“ und dann folgend die jeweilige Aneinanderreihung der schon in der ersten Zeile der Anzeige enthaltenen Begriffe verbunden mit einem +-Zeichen, wird dem Verkehr dagegen suggeriert, dass er durch Anklicken der Anzeige zu der Webseite www...de gelangt und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten, die die genannten Kriterien erfüllen, somit zu entsprechenden Produkten der Marke Ortlieb.

Aufgrund der jeweils zweiten Zeile der Anzeigen mit der Wiedergabe der Teile aus den URL/s kann auch der von den Beklagten gezogene Vergleich mit einem Kunden, der aufgrund eines beworbenen Markenprodukts ein Kaufhaus betritt und dem dann dort Waren aller möglicher Marken präsentiert werden, nicht überzeugen. Da gerade nicht nur auf www....de in den Anzeigen hingewiesen wird, sondern auf www...de/ und dann die nähere Eingrenzung erfolgt, rechnet der Verkehr - zutreffenderweise - nicht damit, auf die Startseite der Verkaufsplattform www...de geleitet zu werden und sich dann weiter durchklicken zu müssen, sondern er rechnet mit spezifisch zu der Anzeige passenden Angeboten. Die Erwartung des Kunden entspricht im stationären Handel der Situation, wenn der Kunde einen Verkäufer nach Produkten einer bestimmten Gattung eines konkreten Herstellers fragt und der Verkäufer ihm sodann ohne entsprechenden Hinweis Produkte anderer Hersteller präsentiert. In dieser, der Erwartung des Kunden beim Anklicken der Online-Anzeige entsprechenden Situation, rechnet der Kunde auch im stationären Handel nicht damit, Produkte anderer Hersteller angeboten zu bekommen und geht zumindest zunächst davon aus, dass es sich bei den Angeboten um die von ihm nachgefragten Markenprodukte handelt.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der BergSpechte-Entscheidung des EuGH (GRUR 2010, 451 ff.) und der MOST-Pralinen-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2013, 290 ff.) nicht, dass durch das angegriffene Verhalten der Beklagten die Herkunftsfunktion der Marke ORTLIEB nicht beeinträchtigt wird.

Der EuGH hatte in der BergSpechte-Entscheidung und der BGH in der MOST-Pralinen-Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn durch die Hinterlegung eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine - die Marke nicht enthaltende -Anzeige eines Dritten erscheint und sie haben ausgeführt, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr einem Dritten stammen (EuGH a.a.O. Tz. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; vgl. auch EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 84 -Google France; BGH GRUR 2013, 290 Tz.22 - MOST-Pr ahnen). Vorliegend geht es gar nicht darum, ob die Buchung des Zeichens „Ortlieb“ bei Google als adword für das Erscheinen der Anzeige eine Markenverletzung darstellt, sondern ob die Verwendung des Zeichens „Ortlieb“ in der Anzeige mit der Verlinkung auf eine auch Produkte Dritter enthaltende Angebotsliste eine Markenverletzung darstellt.

cc) Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist vorliegend dadurch beeinträchtigt, dass der Kunde aufgrund der Gestaltung der Anzeigen davon ausgeht, nur Ortlieb-Produkte präsentiert zu bekommen, ihm jedoch tatsächlich in der „Trefferliste“ zu der Anzeige - und nicht etwa davon abgesetzt als Alternativangebote von Drittanbietern - Angebote anderer Hersteller präsentiert werden. Der Kunde erkennt somit - wenn überhaupt - erst nach genauerer Ansicht der Angebote, mit denen er sich beschäftigt, weil er sie für Angebote von Waren der Marke Ortlieb hält, dass es sich tatsächlich um Angebote von Wettbewerbern handelt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird durch die Präsentation von Drittangeboten als „Treffer“ zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt.

dd) Aus der Entscheidung Staubsaugerbeutel im Internet (BGH GRUR 2015, 1136 ff.) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Zulässigkeit der dort angegriffenen Werbung anders als im hiesigen Fall nach besonderen für vergleichende Werbung geltenden Geboten zu beurteilen war (vgl. BGH a.a.O. Tz. 34 - Staubsaugerbeutel im Internet). Entgegen der Auffassung von Prof. Dr. O. in seinem von den Beklagten im Termin vom 11.01.2018 übergebenden Gutachten (Anlage zum Protokoll vom 11.01.2018, dort Tz. 61) liegt keine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG vor, wenn die Bezugnahme nicht durch eine in der betreffenden Werbemaßnahme enthaltene Äußerung erfolgt (BGH GRUR 2008, 628 Tz. 20 - Imitationswerbung), was vorliegend nicht der Fall ist.

f) Schließlich ist die angegriffene Praxis der Beklagten auch nicht deshalb zulässig, weil es nicht Aufgabe der Marke ist, ihren Inhaber vor Praktiken zu schützen, die zum Wettbewerb gehören (vgl. EuGH MMR 2011, 804 Tz. 57 - Interflora). Es gehört nicht zum Wettbewerb, Anzeigen zu bestimmten Markenprodukten in der geschehenen Weise mit Trefferlisten zu verlinken, die Produkte anderer Hersteller enthalten."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Braunschweig: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marke OCHSENBROT und Bezeichnung Oxbrot für Brot und andere Backwaren

LG Braunschweig
Urteil vom 15.11.2017
9 O 869/17


Das LG Braunschweig hat enschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke OCHSENBROT und der Bezeichnung Oxbrot für Brot und andere Backwaren besteht. Verbraucher sind - so das Gericht - daran gewöhnt, dass es eine Vielzahl von Brotsorten mit ähnlichen Bezeichnungen gibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „Oxbrot“ für Brote und andere Backwaren aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG.

Zwischen den Zeichen „OCHSENBROT“ und „Oxbrot“ besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Frage der Markenähnlichkeit ist nach dem Gesamteindruck der einander gegenüber stehenden Zeichen unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (st. Rspr., u. a. BGH WRP 2002, 987 - Festspielhaus). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den maßgeblichen Faktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke in dem Sinne, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke aufgewogen wird und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil v. 05.04.2001 - I ZR 168/98 - Marlboro-Dach; BGH, Urteil v. 09.02.2012 - I ZR 100/10 - pjur/pure, Rn. 25 - zitiert nach juris).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt:

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1. Es liegt Warenidentität vor. Sowohl die Klagemarke „OCHSENBROT“ als auch die angegriffene Bezeichnung „Oxbrot“ dienen im Rahmen des Produktabsatzes der Unterscheidung von Brotsorten und anderer Backwaren.

2. Die Wortmarke Nr. 302009049741 „OCHSENBROT“ verfügt über eine allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen, d. h. als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG3, § 14 Rn. 497).

Die Kennzeichnungskraft der Marke „OCHSENBROT“ ergibt sich nicht aus ihrer Bekanntheit, denn „OCHSENBROT“ ist keine geläufige Brotsorte. Die Klägerin trägt zum Umfang der Markennutzung nichts vor. Über den geographischen Verbreitungsgrad, Absatz- und Umsatzzahlen sowie die Werbeaufwendungen lassen sich anhand des Akteninhalts keine Aussagen treffen. Abzustellen ist deshalb allein auf die Wortschöpfung „Ochsenbrot“ als Zusammensetzung aus einem Tiernamen und der beschreibenden Endsilbe „brot“. Mangels eines originären Bezugs zwischen „Ochsen“ und „Brot“ eignet sich die Wortkombination generell zur Unterscheidung von anderen Broten. Die Klagemarke hat in der Gesamtheit keine beschreibenden Anklänge. Denn anders als bei vergleichbaren Wortverbindungen wie „Entenbrot“ oder „Schweinebrot“, die Brotreste bezeichnen, die an Tiere verfüttert werden, weiß ein durchschnittlicher Verbraucher, dass Brot kein (übliches) Futtermittel für Ochsen ist und Ochsenbrot deshalb nur ein zum Verzehr durch Menschen bestimmtes Lebensmittel sein kann. Andererseits handelt es sich um keinen besonders einleuchtenden Namen für ein Brot.

3. Zwischen der Klagemarke „OCHSENBROT“ und der angegriffenen Bezeichnung „Oxbrot“ besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit. Die Ähnlichkeit von Wortzeichen untereinander ist anhand ihres Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts zu ermitteln (Ingerl/Rohnke, MarkenG3, § 14 Rn. 863 ff. m. zahlr. N.).

a) Eine klangliche Übereinstimmung zwischen den Wortanfängen „Ochsen“ und „Ox“ besteht nur dann, wenn man den Mittelteil der Klagemarke „en“ weglässt. Die in Süddeutschland gebräuchliche Kurzform „Ochs“ für Ochse wird genauso gesprochen wie „Ox“ als Vorsilbe des Wortes „Oxbrot“. Angesichts der zusammenhängenden Schreibweise von „Oxbrot“ gibt das Schriftbild keinen Anlass für eine andersartige Aussprache etwa als „O-X-Brot“ oder gar „O-Ten-Brot“ (abgeleitet von der römischen Ziffer X). Auf die phonetische Ähnlichkeit der Wortanfänge kommt es indes nicht entscheidend an. Denn als Wortmarke geschützt ist „OCHSENBROT“, nicht „OCHSBROT“. Das geschützte Wort hat eine Silbe mehr als „Ochs“. Durch das verlängernde „en“ in der Wortmitte der Klagemarke entsteht beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfällt, wenn man den Mittelvokal weitgehend „verschluckt“.

Überdies prägt der Klang das Erinnerungsbild eines durchschnittlichen Brotkäufers nicht maßgeblich. Größeres Gewicht hat die Schreibweise, weil es in Bäckereien üblich ist, die Brotregale mit Schildern zu versehen, auf denen Name und Preis des jeweiligen Brotes deutlich ablesbar sind. Ein Kunde, der nicht ohnehin schon weiß, was er nehmen möchte, orientiert sich an dieser Beschilderung, um dem Verkaufspersonal sagen zu können, was er haben möchte.

b) Bei der Schreibweise besteht eine Übereinstimmung nur hinsichtlich des Anfangsbuchstabens „O“. Das identische Wortende „brot“ ist wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht prägend.

c) Eine Bedeutungsähnlichkeit ist nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass „ox“ das englische Wort für Ochse ist. Denn diese Vokabel zählt nicht ohne weiteres zum Grundwortschatz der angesprochenen Verkehrskreise, wenn man davon ausgeht, dass Brot zu den Grundnahrungsmitteln gehört und von Menschen aller Bildungsschichten gekauft wird. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die phonetische Ähnlichkeit zu „Ochs“ erschließen, in der Gegenüberstellung zu dem maßgeblichen Wort „Ochsen“ drängt sie sich hingegen nicht auf. Das gilt umso mehr, weil es im Deutschen eher unüblich ist, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen (z. B. „Weltcup“).

Die Vorsilbe „Ox“ lässt anders als „Ochsen“ für den unbefangenen Kunden verschiedene Bedeutungsvarianten zu. Neben dem englischen Wort für Ochse könnte sich die Namensgebung genauso gut an die englische Universitätsstadt Oxford anlehnen. Bei „Oxford“ und „Oxbrot“ bestünde zugleich eine Zeichenähnlichkeit hinsichtlich des Wortteils „brot“. Eine andere Deutungsmöglichkeit ist der von der Beklagten in Anspruch genommene Hinweis auf den Oxidationsprozess bei der Mehlreifung. Insoweit ist zwar zu unterstellen, dass der durchschnittliche Kunde keine Vorstellung von den chemischen Prozessen bei der Brotherstellung hat. Indes liegt eine Verbindung der Vorsilbe „Ox“ zu chemischen Begriffen wie Oxid, Oxidation oder Oxygen nicht fern. Aus der Werbung ist der Begriff „Antioxidantien“ bekannt und positiv belegt. Mit Rücksicht auf die fehlende Bekanntheit der Klagemarke erscheint es jedenfalls nicht wahrscheinlicher, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei der Vorsilbe „Ox“ an einen Ochsen denken als dass sie anderweitige Bezüge herstellen.

4. In der Gesamtschau der gegeneinander abzuwägenden Merkmale ist der bei Warenidentität einzuhaltende erhebliche Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es in Deutschland traditionell eine große Vielfalt an Brotsorten gibt. Das Brotregister des Deutschen Brotinstituts verzeichnet unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015). Der Verbraucher ist angesichts dieser Vielfalt daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten. Nach dem Vorstehenden bestehen sowohl im Klang als auch im Schriftbild und im Sinngehalt klare Unterschiede.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Trier: : Produkte die nicht aus tierischer Milch hergestellt sind dürfen nicht als „Käse“ oder „Cheese“ bzw. als „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ beworben werden

LG Trier
Urteile vom 24.08.2017
7 HK O 20/16 und 7 HK O 22/16


Siehe auch zum Thema EuGH: Vegetarische bzw vegane Produkte dürfen nicht als Tofu-Butter, Pflanzenkäse oder Veggie-Cheese bezeichnet werden - TofuTown.

Die Pressemitteilung des LG Trier:

Landgericht Trier: Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, dürfen nicht als „Käse“ oder „Cheese“ bzw. als „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ vermarktet werden.

Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Urteilen vom 24.08.2017 einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ (7 HK O 20//16) sowie unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ (7 HK O 22/16) zu vermarkten.

Zuvor hatte die Kammer mit Beschluss vom 28. Juli 2016 beide Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Vorabentscheidung vorgelegt:

Auf die Vorlage hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. Juni 2017 - C-422/16 - entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter den Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Dies gilt - so der EuGH - auch dann wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätz ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.

Die 7. Zivilkammer hat ihre darauf stützenden Entscheidungen unter damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.

LG Konstanz: "Wie Frischkäse" ist eine unzulässige Bezeichnung für ein veganes Produkt ohne Milch

LG Konstanz
Urteil vom 22.06.2017
7 O 25/16 KfH


Das LG Konstanz hat in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung (siehe dazu EuGH: Vegetarische bzw vegane Produkte dürfen nicht als Tofu-Butter, Pflanzenkäse oder Veggie-Cheese bezeichnet werden - TofuTown ) entschieden, dass ein veganes Produkt ohne Milch nicht mit "Wie Frischkäse" bezeichnet bzw. beworben werden darf.


EuGH: Vegetarische bzw vegane Produkte dürfen nicht als Tofu-Butter, Pflanzenkäse oder Veggie-Cheese bezeichnet werden - TofuTown

EuGH
Urteil vom 14.06.2017
C-422/16
Verband Sozialer Wettbewerb e. V. / TofuTown.com GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass vegetarische bzw vegane Produktre dürfen nicht als Tofo-Butter, Pflanzenkäse oder Veggie-Cheese bezeichnet werden dürfen. Insofern liegt ein Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen vor. Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ angeboten werden. Dies gilt auch dann, wenn ein klarstellender Zusatz wie "Tofu" angehängt wird.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält

Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.

Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt es rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen. Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben u. a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Er hat daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung verklagt.

TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich in den letzten Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder „Rice Spray Cream“.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, die in Rede stehenden Unionsvorschriften auszulegen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Außerdem sind nach diesen Vorschriften – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne", „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“ ausschließlich Milcherzeugnissen, d. h. aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die vorgenannten Bezeichnungen nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt, was weder bei Soja noch bei Tofu der Fall ist.

Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot.

Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weist der Gerichtshof u. a. darauf hin, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von
Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.


Tenor der Entscheidung:

Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Unzulässige Werbung mit Produktbezeichnungen Repair-Kapseln und Herz-As-Kapseln - Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung

BGH
Urteil vom 7. April 2016
I ZR 81/15
Repair-Kapseln
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3; Verordnung
(EU) Nr. 432/2012 Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang


Leitsätze des BGH:

a) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.

b) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

c) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: EuGH muss entscheiden ob Bezeichnung Champagnersorbet selbst wenn Champagner enthalten ist einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft erweckt

BGH
Beschluss vom 02.06.2016
I ZR 268/14
Champagner Sorbet
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 103


Der BGH hat dem EuGH in diesem Verfahren mehrere Fragen zur Verwendung der Bezeichnung "Champagnersorbet" zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH muss u.a. entscheiden, ob die Bezeichnung "Champagnersorbet" für ein Sorbet einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft erweckt, selbst wenn Champagner enthalten ist.


Der Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung
darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?

3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 268/14 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Trier: Vegane Produkte die keine tierischen Milcherzeugnisse enthalten dürfen nicht als Käse oder Cheese bezeichnet werden

LG Trier
Urteil vom 24.03.2016
7 HK O 58/16


Das LG Trier hat entschieden, dass vegane Produkt, die keine tierischen Milcherzeugnisse enthalten, nicht als "Käse" oder "Cheese" bezeichnet werden dürfen. Aus der EU-Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse folge zwingend, dass als Käse bezeichnete Produkte Milcherzeugnisse enthalten müssen. Ein klarstellender Hinweis beseitigt - so das Gericht - den Wettbewerbsverstoß nicht.

LG Berlin: Lebensmittelkennzeichnung muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV regelmäßig in deutscher Sprache erfolgen

LG Berlin
Urteil vom 22.05.2014
52 O 286/1


Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sieht in § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV vor, dass die Kennzeichnung (wie u. a. die Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis und das Mindesthaltbarkeitsdatum) in deutscher Sprache erfolgen muss. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt ist.

Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dass die Bezeichnungen „Galette au Beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox - un gout inimitable“ sowie „Marmite – yeast extract“ keine für Deutsche verständlichen Verkehrsbezeichnungen der Produkte darstellen. Des Weiteren sei ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Im Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnis der französischen Sprache bei den die Feinkostabteilung des Kaufhauses aufsuchenden Verbrauchern vorhanden sei. Zu dem Umstand, dass das englischsprachige Zutatenverzeichnis beim Produkt „Marmite“ durch ein französischsprachiges ersetzt wurde, führte das Gericht aus: „Offenbar sollte den Franzosen ein englischsprachiges Zutatenverzeichnis nicht zugemutet werden, wohl aber den Deutschen ein französischsprachiges“.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: