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"Blogger und Bestechung - Einkaufsgutscheine für positive Blogposts und das Schleichwerbungsverbot" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 21/14, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Blogger und Bestechung - Einkaufsgutscheine für positive Blogposts und das Schleichwerbungsverbot". RA Beckmann erläutert die rechtlichen Aspekte bei der Einflussnahme auf Internetrezensionen durch Hersteller und Shops und erklärt warum diese weit verbreitete Praxis wettbewerbswidrig ist, wenn nicht deutlich auf das "Sponsoring" hingewiesen wird.

BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen einem Lizenzgeber und einem Anbieter vergleichbarer Produkte

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
nickelfrei
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Irreführung durch Werbung mit nicht vorhandenen Leistungsmerkmalen - Eignung zur Mauerentfeuchtung

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 26.09.2013
6 U 195/10


Das OLG Frankfurt hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Produkt mit Leistungsmerkmalen beworben wird, die nicht vorhanden sind. Vorliegend ging es um die Werbung für ein technisches Gerät mit dem Hinweis "Eignung zur Mauerentfeuchtung". Dabei trägt der Anbieter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein des jeweiligen Merkmals.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: AGB der Deutschen Post nicht wirksam in Vertrag einbezogen durch kleingedruckten Hinweis auf AGB in Produkt- und Preisübersicht

AG München
Urteil vom 23.04.2013
262 C 22888/12


Aus der Pressemitteilung des AG München:

"Die Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt ist, ist überraschend mit der Folge, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

[...]
Sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden, entgegnete die Kundin und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht:

Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären."


Die vollständige Pressemitteilung des AG München finden Sie hier:





BGH: Verstoß gegen Bestimmungen, die Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln, ist wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 189/07
Golly Telly
UWG § 4 Nr. 11, § 9 Satz 1; MPG § 2 Abs. 5 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. a; ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 7

Leitsätze des BGH:


a) Ein Darmreinigungsmittel, das seine Wirkung auf osmotischem und physikalischem Weg erreicht, ist kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt.

b) Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.

c) Der Schutzzweck des § 9 UWG steht nicht dem Anspruch eines Mitbewerbers entgegen, der von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer ausschließlich dem Schutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangt.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: