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LG Hamburg: Lizenzschaden bei urheberrechtswidriger Nutzung hochwertiger Fotografien im Internet kann auf Grundlage der MFM-Richtlinien berechnet werden

LG Hamburg
Urteil vom 15.02.2024
310 O 221/23

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Lizenzschaden bei urheberrechtswidriger Nutzung hochwertiger Fotografien im Internet auf Grundlage der MFM-Richtlinien berechnet werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Beklagte hat die fünf streitgegenständlichen Fotos durch Einstellung auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers als deren Urheber i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigt. Eine Zustimmung zu einer solchen Nutzung durch die Beklagte hat der Kläger insbesondere nicht im Rahmen der Nutzungseinräumung gegenüber der B. S. GmbH erklärt.

Der Umfang der der B. S. GmbH an den in deren Auftrag erstellten Fotografien eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich bei verständiger Würdigung allein aus den auf der Vorderseite der hierüber erstellten Rechnung (Anlage B1) aufgeführten Positionen, während die Ausführungen auf der Rückseite dieser Rechnung lediglich die vom Kläger grundsätzlich angebotenen Nutzungspakete näher definieren, ohne diese unabhängig vom konkret vereinbarten Leistungsumfang dem jeweiligen Kunden einzuräumen. Damit beschränkten sich die von der B. S. GmbH erworbenen Nutzungsrechte auf die „Basis-Bildnutzungsrechte“ ‒ in den Erläuterungen auf der Rückseite der Rechnung definiert als einfaches, nicht-exklusives Bildnutzungsrecht zur zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwendung durch den Auftraggeber selbst ‒ sowie „erweiterte Bildnutzungsrechte für Presse & PR“ ‒ in den Erläuterungen auf der Rückseite der Rechnung definiert als Recht zur Weitergabe der Aufnahmen an beliebige Presse- und PR-Medien. Ein Recht zur Weitergabe der Bilder an Projektpartner hat die B. S. GmbH hingegen nicht erworben.

Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig nicht um ein Presse- oder PR-Unternehmen. Allein der Umstand, dass sie die Bilder zu eigenen PR-Zwecken genutzt hat, genügt dafür ersichtlich nicht.

2. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen ein fiktives Lizenzhonorar in Höhe von 9.150,- € nebst Zinsen sowie Erstattung der für die ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung sowie die Dokumentation des Verstoßes angefallenen Kosten.

a) Der Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars in der geltend gemachten Höhe ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 102a UrhG.

aa) Der Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars bei unberechtigter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ergibt sich verschuldensunabhängig bereits unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 102a UrhG. Darüber hinaus ist der Beklagten aber auch ein Verschuldensvorwurf i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu machen. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH, Urt. v. 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 – Eisrevue II, Rn. 41 f. (juris)). Dass die Beklagte ihre Berechtigung zur Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien in diesem Sinne geprüft habe, trägt sich selber bereits nicht vor. Sie beruft sich vielmehr allein darauf, dass sie seitens der B. S. GmbH im Rahmen der Weitergabe der Bilder nicht explizit auf die Urheberschaft des Klägers hingewiesen worden sei. Dies genügt zur Wahrung der insoweit anzuwendenden Sorgfaltsanforderungen ersichtlich nicht.

bb) Der klägerseits geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von 915,- € pro Bild zuzüglich eines 100 %igen Zuschlags für die unterlassene Urheberbenennung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist dieser Berechnung – auch nach gerade zu diesem Zweck erteiltem Hinweis (vgl. Bl. 32 a.E.) – nicht entgegen getreten. Im Übrigen hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Rechnungen (Anlagen K6-K11) auch belegt, die von der MFM empfohlenen Honorare (Anlage K12) tatsächlich am Markt für seine Fotografien durchsetzen zu können. Diese weisen bereits für eine dreijährige Nutzung auf einer Homepage unter Urhebernennung ein Honorar von 915,- € aus. Die entsprechende Honorarhöhe erscheint dabei im Hinblick auf die unstreitige professionelle Qualität der streitgegenständlichen Bilder auch für diese durchaus angemessen. Für die unterlassene Urheberbenennung rechtfertigt sich schließlich ein 100 %iger Zuschlag auf das üblicherweise zu zahlende Honorar (BGH, Urt. v. 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 36 ff. (juris)).

cc) Das fiktive Lizenzhonorar ist seit Nutzungsbeginn mit neun Prozentpunkten über Basiszins zu verzinsen. Nach den im Rahmen der Schadensbemessung anzuwendenden Grundsätzen der Lizenzanalogie muss sich der Verletzer so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verspäteter Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH, Urt. v. 24.11.1981, Az. X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung, Rn. 49 (juris)). Der Kläger hat vorliegend unter Vorlage seiner AGB schlüssig dargelegt, bei Lizenzierung seiner Fotos eine Fälligkeit des Lizenzhonorars mit Überlassung der lizenzierten Fotografie zu vereinbaren. Die Beklagte wäre damit bei Nichtzahlung ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Da es sich insoweit um eine Entgeltforderung gehandelt hätte, beläuft sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 2 BGB auf neun Prozentpunkte über Basiszins.

b) Der Anspruch auf Erstattung der für die (berechtigterweise) ausgesprochene Abmahnung angefallenen Kosten ergibt sich in der geltend gemachten Höhe aus § 97a Abs. 3 UrhG.

Der insoweit angesetzte Gegenstandswert von 10.000- € pro Bild für den Unterlassungsanspruch erscheint angemessen. Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- € in der Hauptsache nicht beanstandet (BGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto). Die streitgegenständlichen Fotografien heben sich von einem bloßen Schnappschuss insbesondere durch eine sorgfältige Ausschnittwahl und präzise Ausleuchtung deutlich erkennbar als hochprofessionelle Aufnahmen ab.

Auch der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr ist nicht zu beanstanden. Zum einen erscheint der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr im Hinblick darauf, dass es sich beim Urheberrecht um eine Spezialmaterie handelt, durchaus angemessen. Zum anderen ist die Unbilligkeit nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG im gerichtlichen Verfahren nur auf Rüge zu prüfen (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 26 (juris)); eine solche Rüge wurde beklagtenseits nicht erhoben.

Soweit die vorgerichtlich angefallenen Kosten auf die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche entfallen, erfolgt eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG. Insoweit ist, wie beantragt, eine gesonderte Tenorierung veranlasst.

Der Anspruch auf Verzinsung des entsprechenden Betrags ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit Ablauf der mit Schreiben vom 08.11.2022 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten.

c) Schließlich besteht nach § 97 Abs. 2 UrhG auch der geltend gemacht Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten der Firma R. in Höhe von 110,- €. Der Kläger durfte die Einschaltung eines Unternehmens zur professionellen Dokumentation des erfolgten Verstoßes als zur Rechtsverfolgung sachdienlich erachten. Einwendungen werden beklagtenseits insoweit auch nicht erhoben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Brandenburg: Keine Informationspflichten auslösende Garantieerklärung nach § 479 BGB wenn auf einem Produktbild beiläufig eine Garantiekarte erwähnt wird

OLG Brandenburg
Beschluss. vom 18.04.2023
6 W 31/23


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass keine Informationspflichten auslösende Garantieerklärung nach § 479 BGB vorliegt, wenn auf einem Produktbild beiläufig eine Garantiekarte erwähnt wird

Aus den Entscheidungsgründen:
Sie ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung verneint.

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Werbung zunächst nicht wegen Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung (inhaltsgleich zu der bis dahin in Ziff. 9 enthaltenen, vom Landgericht und dem Antragsteller in Bezug genommenen Regelung) unlauter, wobei die Unlauterkeit in diesem Zusammenhang allerdings nicht nach § 3a, sondern nach § 5a UWG zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV, juris, Rn 16).

§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichten den Unternehmer, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Diese stellt eine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG, § 5b Abs. 4 UWG in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung dar (BGH, a.a.O., Rn. 23, 26).

Die vorvertragliche Informationspflicht wird allerdings nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt (BGH, a.a.O., Rn. 35). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern. In diesem Fall ist zu vermeiden, dass der Verbraucher durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene Garantien in die Irre geführt wird und ist zu seinem Schutz die Erkenntnis sicherzustellen, von wem die Garantie stammt. Erwähnt das Angebot des Unternehmers die Garantie des Herstellers hingegen nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, sodass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, besteht keine Informationspflicht. Maßgeblich für die Abgrenzung sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der Ware, Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument, Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren, mit der Ware verbundenen Garantien und jeder weitere Gesichtspunkt, der eine objektive Schutzbedürfnisses Verbrauchers begründen kann (BGH, a.a.O., Rn. 36 f.).

Dass die inkriminierte Werbung das Bestehen einer Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots macht, hat das Landgericht zu Recht verneint. Die fragliche Anmerkung ist nicht Gegenstand des Angebotstextes, sondern lediglich sichtbar auf dem Foto der Umverpackung. Dort ist sie Bestandteil der Inhaltsangabe der Verpackung, die in kleiner Schrift am unteren Rand aufgedruckt und auf dem Foto erst nach Vergrößerung lesbar ist. Zudem stellt die inkriminierte Anmerkung lediglich einen Hinweis auf eine in der Verpackung enthaltene Garantiekarte dar, ohne dass erkennbar wird, wer Garantiegeber ist oder welche Laufzeit diese Garantie haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner etwaige mit der Garantie verbundenen Vorteile zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hätte.

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt auch ein Verstoß gegen §§ 443, 479 BGB nicht vor, dessen Unlauterkeit nach Maßgabe des § 3a UWG zu beurteilen wäre. Insoweit fehlt es bereits an einer die Informationspflichten des § 479 BGB auslösenden Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des §§ 479 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB fallen Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrages führen, nicht dagegen eine Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie angekündigt ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, a.a.O., Rn. 54 mit weiteren Nachweisen). Als Garantieerklärung, die den in § 479 Abs. 1 bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbstständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichteten Willenserklärung anzusehen (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11 - Werbung mit Herstellergarantie bei eBay, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in diesem Sinne abgibt, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum ausgesprochen oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV, juris, a.a.O., Rn. 59).

Eine entsprechende, auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Antragsgegners lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die bloße Erwähnung einer Garantiekarte in der Inhaltsangabe der abfotografierten Verpackung stellt kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages dar. Ein entsprechendes Angebot nach § 145 BGB setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt des angebotenen Vertrages so bestimmt oder so (im Wege der Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB) bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „ja“ erfolgen kann (vgl. Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Aufl. § 145 Rn. 1). Daran fehlt es. Der Verweis auf die innenliegende Garantiekarte lässt weder den Vertragspartner des möglichen Garantievertrages erkennen - sei es der Hersteller, der Antragsgegner oder ein Dritter - noch den Vertragsgegenstand, nämlich Umfang und Dauer der Garantie. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich deshalb maßgeblich von denjenigen, die den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 14.02.2013 - I-4 U 182/12, 4 U 182/12 - Garantiewerbung bei eBay; juris) und des OLG Nürnberg (Urteil vom 10.12.2019 - 3 U 1021/19 - 5 Jahre Garantie; juris) zu beurteilen waren. Zwar lag hier - wie dort - bezüglich der angebotenen Ware ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages vor, nachdem der Antragsteller den zum Verkauf gestellten Rückenwärmegurt auf der Auktionsplattform eBay auch über die „sofort-Kaufen-Option“ angeboten hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 851 - Herstellergarantie II, Rn. 12). In den dem OLG Hamm und dem OLG Nürnberg vorliegenden Fällen war allerdings, anders als hier, jeweils im Angebot mit einer dem jeweiligen Anbieter zuzurechnenden „5 Jahre Garantie“ geworben. Daran fehlt es hier, so dass der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers vorliegend den Informationspflichten nach § 479 BGB nicht unterlag.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Amazonhändler für Urheberrechtsverletzung durch von Amazon eigenständig dem Produkt zugeordnetes Produktfoto verantwortlich

LG Köln
Urteil vom 16.06.2016
14 O 355/14


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Amazonhändler für Urheberrechtsverletzungen durch von Amazon eigenständig dem Produkt zugeordnete Produktfotos verantwortlich ist und entsprechende haftet.

Der Handel über Amazon ist und bleibt für Händler ein rechtliches Minenfeld mit unüberschaubaren rechtlichen Risiken.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte haftet für die Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in seinem Verkaufsangebot auf der Webseite www.amazon.de als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Ein Anbieter, welcher seine Produkte auf der Verkaufsplattform Amazon P eingepflegt hat, macht sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen. (Urteile der erkennenden Kammer vom 14.11.2013 - 14 O 378/13 (n.v.) und 13.02.2014 - 14 O 184/13, juris; OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 6 U 175/14 – Ungültige UVP auf Amazon P, zitiert nach juris Rn. 54; OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2015 - 6 U 29/15, zitiert nach juris Rn. 2; offengelassen von OLG München, Urteil vom 07.03.2014 - 6U 1859/13, juris Rn. 40).

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten, dass er selbst nicht die streitgegenständlichen Lichtbilder in seine Angebote eingeblendet habe, sondern die Zuordnung der Lichtbilder zu seinem Angebot von Seiten des Unternehmens Amazon erfolgt sei und er auf die Auswahl der Lichtbilder keinen Einfluss habe. Dennoch ist die Einblendung der Lichtbilder dem Beklagten zuzurechnen und der Beklagte Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB. Denn die Rechtsverletzung erfolgte in bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen dem Unternehmen Amazon einerseits und dem Beklagten andererseits. Nach den von dem Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon sowie der „Amazon-Produktzusammenfassung“ (Anlage B1, Bl. 58 f GA) wäre der Beklagte in Ermangelung bereits vorhandener Bilder gehalten gewesen wäre, selbst ein „Hauptbild“ auf die Webseite des Unternehmens hochzuladen zwecks Verbindung mit eigenen Angeboten. Ausweislich der Anlage B 1 gilt für das Einstellen von Angeboten die Maßgabe seitens des Unternehmens Amazon,

„Angebote, bei denen ein Hauptbild fehlt, werden nicht in den Suchergebnissen oder beim Durchsuchen der Produkte auf der Webseite angezeigt.“

Wären die streitgegenständlichen Lichtbilder zur Illustrierung des Verkaufsangebotes nicht bereits auf dem Server des Unternehmens Amazon gespeichert gewesen, hätte der Beklagte eigene Lichtbilder hochladen müssen, da ansonsten sein Verkaufsangebot nicht auf der Verkaufsplattform Amazon angezeigt worden wäre.

Der Tatbeitrag des Beklagten zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder der Klägerin, liegt in der Einstellung des Verkaufsangebotes und ist dem Tatbeitrag von Amazon, der Verbindung der streitgegenständlichen Lichtbilder mit dem Angebot des Beklagten, auch gleichwertig, da eine erneute öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder beide Tatbeiträge in gleicher Weise voraussetzte. Der Beklagte war damit nicht nur unselbständige Hilfsperson, da er eigene Entscheidungsbefugnis und Herrschaft über die Rechtsverletzung hatte (vgl. zur Abgrenzung BGH Urteil vom 05.11.2014, I ZR 88/13 – Al di Meola, juris Rn. 20). Denn ohne die Entscheidung des Beklagten zur Einstellung eines Verkaufsangebotes wäre eine (erneute oder zusätzliche) öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Verkaufsplattform Amazon nicht möglich gewesen.

Der Beklagte hat das Produkt, für welche die streitgegenständlichen Lichtbilder geworben haben, auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Nutzern der Internetplattform zum Verkauf angeboten, wie aus den von Klägerseite vorgelegten Screenshots (Anl. K2, Bl. 7 ff. GA), ersichtlich. Damit hat der Beklagte zugleich den Eindruck vermittelt, er übernehme die Verantwortung für das von ihm erstellte Angebot. Dies gilt auch für die (hier streitgegenständlichen) Lichtbilder, mit welchen das Angebot versehen ist, da der Nutzer davon ausgeht, dass diese den Zustand des angebotenen Produktes zutreffend wiedergeben.

Wer aber eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2015 - I ZR 88/13 - Al di Meola, GRUR 2016, 493 – 495, Rn. 20 f, zitiert nach juris; für die Einblendung unzutreffender Unverbindlicher Preisempfehlungen OLG Köln, Urteil v. 24.04.2015 - 6 U 175/14 - Ungültige UVP auf Amazon P, Rn. 54; OLG Köln, Beschluss v. 06.05.2015 – 6 W 29/15, Rn. 2, jeweils zitiert nach juris). Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe keinen Einfluss darauf, welche Lichtbilder mit seinem Verkaufsangebot versehen würden, dies liege allein im Einflussbereich des Unternehmens Amazon, steht der Annahme einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten deshalb nicht entgegen. Der Beklagte ist auch insoweit nicht lediglich Hilfsperson bei der Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch das Unternehmen Amazon, da er aus vorgenannten Gründen nicht lediglich eine untergeordnete Stellung ohne eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hatte. Vielmehr konnte der Beklagte als Onlinehändler jederzeit sein Angebot beenden und damit entscheiden, welche Produkte er anbot. Zudem dürfte der Beklagte die Möglichkeit gehabt haben, bei Feststellung eines Rechtsverstoßes erfolgreich auf das Unternehmen Amazon einzuwirken (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2015 - 6W 29/15, zitiert nach juris Rn. 2, für den Fall einer unzulässigen UVP). Der Kammer ist aus mehreren, gleich gelagerten Fällen gerichtsbekannt, dass bei Inanspruchnahme des Unternehmens Amazon wegen Urheberrechtsverletzung in Zusammenhang mit der Einstellung von Lichtbildern auf der Webseite www.amazon.de in gleicher Weise eine Beilegung der Streitigkeit ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist.

Nach Ansicht der Kammer hängt die Haftung des Beklagten auch nicht davon ab, welche Informationen zu dem Angebot des Verkäufers von Seiten des Unternehmens Amazon hinzugefügt werden und welcher Art deshalb die im Streit stehenden Rechtsverletzungen sind. Unabhängig davon, ob es sich dabei, wie in den vom Oberlandesgericht Köln zitierten Entscheidungen (OLG Köln, Urteil v. 24.04.2015 - 6 U 175/14 - Ungültige UVP auf Amazon P, Rn. 54; OLG Köln, Beschluss v. 06.05.2015 – 6 W 29/15) um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wegen unzulässiger UVP oder um Urheberrechtsverletzungen durch Einblendung rechtswidrig genutzter Lichtbilder handelt, geht es in beiden Fallkonstellationen um Informationen, mit deren Beifügung der Verkäufer, sofern er sie nicht selbst initiiert hat, jedenfalls rechnen musste und die zum Verkaufserfolg seines Angebotes beitragen. Hinsichtlich der Einblendung von Lichtbildern gilt dies umso mehr, da die Hinzufügung von Lichtbildern von dem Verkäufer sogar beabsichtigt ist, weil ansonsten sein Angebot auf der Verkaufsplattform nicht dargestellt wird und der Verkäufer auf der Amazon-Produktzusammenfassung bereits erkennen kann, welche Lichtbilder aktuell dem angebotenen Produkt von anderen Marktteilnehmern beigefügt worden sind. Auch erfolgt in beiden Fällen die Zufügung der Informationen zu dem Angebot des Händlers von dem Unternehmen Amazon selbst - und in konkretem Bezug zu dem Angebot des jeweiligen Händlers. Im Gegensatz zur Angabe einer UVP ist zudem eine Verbindung des Händlerangebotes mit Lichtbildern sicher zu erwarten und von dem Anbieter beabsichtigt, wie nicht zuletzt aus Anlage B1 ersichtlich.

Ein Online-Händler, wie hier der Beklagte, ist aus diesen Gründen für sein Verkaufsangebot auch dann verantwortlich ist, wenn er sich bei der Erstellung desselben Dritter bedient und den Inhalt des Angebots nicht zur Kenntnis genommen und keiner Kontrolle unterzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 88/13, Al di Meola, Rn. 21 m.w.N., juris).

Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Einstellung seines Angebotes einer X-Matratze Kenntnis davon hatte, dass sein Angebot mit dem Lichtbild der Klägerin verbunden werden würde. Der von dem Beklagten vorgelegte Ausdruck „Amazon-Produktzusammenfassung“ (Anlage B1, Bl. 58 f GA) lässt trotz der sehr schlechten Lichtbild-Qualität in der linken unteren Ecke des Lichtbildes auf dunklem Untergrund dort einen helleren Streifen erkennen, wo auf dem streitgegenständlichen Lichtbildern der Vermerk „©-L Möbelhandel GmbH“ zu Gunsten der Klägerin eingeblendet ist. Da nach Vortrag des Beklagten die Anlage B1 die Lichtbilder wiedergibt, die bei Einstellung des Angebotes des Beklagten mit seinem Angebot verbunden wurden, ist auch nach Beklagtenvortrag davon auszugehen, dass dieser von vornherein die streitgegenständlichen, mit einem auf die Klägerin lautenden ©- Vermerk versehenen Lichtbilder der Klägerin nutzte.

Der Beklagte handelte rechtswidrig.

Zu einer Nutzung der Lichtbilder hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung unstreitig nicht erteilt. Der Beklagte ist aber auch aus abgeleitetem Recht des Unternehmens Amazon nicht gegenüber der Klägerin zur Nutzung des Lichtbildes berechtigt.

Der Beklagte ist als derjenige, der sich auf ein Recht zur Nutzung der streitgegen-ständlichen Lichtbilder beruft, für seine Berechtigung darlegungs- und beweispflichtig. In diesem Zusammenhang muss der Beklagte nicht nur seinen Rechteerwerb von dem Unternehmen Amazon, sondern die gesamten Rechtekette, mithin auch eine Lizenzvereinbarung zwischen dem Unternehmen Amazon und der Klägerin darlegen und beweisen, die die Befugnis zur Weiterlizenzierung bezüglich der hier streitgegenständlichen Lichtbilder einschließt. Hierzu ist der Vortrag des Beklagten nicht ausreichend.

Es kann dahinstehen, ob die Bedingungen der Verkaufsplattform Amazon P zur Einräumung von Nutzungsrechten an den von Händlern auf „P“ eingestellten Produktfotos einer Inhaltskontrolle standhalten und ein Händler als Teilnehmer an der Verkaufsplattform „Amazon P“ grundsätzlich berechtigt ist, die von anderen Händlern eingestellten Lichtbilder zu nutzen (so OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014 – 6 U 51/14 – Softairmunition, Rn. 49, 52, juris; a. A. LG Köln, Urteil vom 14.11.2013 - 14 O 378/13 und Urteil vom 13.02.2014 - 14 O 184/13, juris).

Denn vorliegend hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Unternehmen Amazon die als Anlage B 2 (Bl. 60-95 GA) vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Lichtbilder rechtswirksam vereinbart wurden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: 10 EURO pro Produktfoto als Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung auch im gewerblichen Bereich - MFM-Tarife nicht anwenbar

OLG Hamm
Urteil vom 17.11.2015
4 U 34/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass 10 EURO pro Produktfoto als Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung angemessen ist. Insbesondere die MFM-Tarife sind nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar. Damit setzt das OLG Hamm seine Rechtsprechung der niedrigen Schadenersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen fort.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Oberlandesgericht Hamm klärt die Schadensberechnung

Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum entschieden.
Der Kläger, ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, welches Badeund Strandbekleidung herstellt, ca. 6000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen. Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft in Lünen und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt u. a. Waren des Bayreuther Herstellers, des Auftraggebers des Klägers. Im Frühjahr 2012 stellte sie 11 Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11 Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im vorliegenden Prozess streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag von 110 Euro (10 Euro pro Bild) als gerechtfertigt angesehen. Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage habe die Beklagte, so der Senat, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte, die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des Herstellers nicht zugestimmt habe.

In der Höhe sei der Anspruch des Klägers nur mit einem Betrag von 10 Euro pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter könne der Kläger die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Klägers
oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers. Der Senat könne die angemessene Lizenzgebühr allerdings gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart habe und die bei ca. 6 Euro pro Foto liege. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei der Betrag von 10 Euro pro Bild angemessen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.11.2015 (4 U 34/15)

OLG Hamm: Irreführende Produktabbildung im Online-Shop wenn nicht alle abgebildeten Bestandteile zum Lieferumfang gehören - Betonplatten für Sonnenschirme

OLG Hamm
Urteil 04.08.2015
4 U 66/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn nicht alle abgebildeten Bestandteile auf einen Produktfoto in einem Online-Shop zum Lieferumfang gehören. Dies gilt selbst dann, wenn in der Produktbeschreibung ein klarstellender Hinweis erfolgt. Es ging vorliegend um Angebote von Sonnenschirmen. Auf dem Produktfoto war auch eine Betonplatte abgebildet.


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt irreführende Sonnenschirminternetangebote

Enthält das auf der Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnenschirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten, ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.08.2015 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden und damit die in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg
erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die beklagte Firma aus Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Internetplattform ʺamazonʺ. Zum Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei ʺamazonʺ Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext
darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma aus Lippetal, die über das Internet ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht Arnsberg hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Beklagten die beanstandete Werbeaussage ihres Internetangebots untersagt.

Sie sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die abgebildeten Betonplatten als Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen Sonnenschirms gehörten.

Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde. Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.

Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.08.2015 (4 U 66/15)

OLG Hamm: MFM-Honorarempfehlungen bei Schadensersatzberechung wegen urheberrechtswidriger Verwendung einfacher Produktfotos nach unten zu korrigieren - hier Abschlag 60%

OLG Hamm
Urteil vom 13.02.2014
22 U 98/13


Bei der Verwendung fremder Bilder ohne Zustimmung des Fotografen / Rechteinhabers besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird häufig im Wege der Lizenzanalogie verlangt und bestimmt.
Dabei wird gerne auf die MFM-Empfehlungen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zurückgegriffen. Das OLG Hamm hat nun nochmals bekräftigt, dass die Honorarempfehlungen leidiglich eine Orientierungshilfe und nicht pauschal auf jeden Sachverhalt anzuwenden sind. Bei einfachen Produktfotos ist ein erheblicher Abschlag (im hier entschiedenen Fall ein Abschlag von 60%) vorzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer (vgl. insoweit auch LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, 23 S 66/12, juris, Rn. 11, MMR 2013, 264 = ZUM-RD 2013, 204). Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist (so auch LG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.12.2008, 16 S 9/08, juris, Rn. 5, GRUR-RR 2009, 215; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.03.2010, 125 C 417/09, juris). Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, 57 C 1701/11, juris, Rn. 18).

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.

In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Streitwert von 900 EURO bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende

OLG Hamm
Beschluss vom 13.09.2012
I-22 W 58/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende ein Streitwert von 900 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
[...]
Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Streitwert für Unterlassungsverfügung bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende 3.000 EURO

OLG Köln
Beschluss vom 22.11.2011
6 W 356/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für Unterlassungsverfügungen bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende nunmehr mit 3.000 EURO zu bemessen ist. Seine anderslautende Rechtsprechung, wonach ein Streitwert von 6.000 EURO anzusetzen ist, gibt das OLG Köln in solchen Fällen ausdrücklich auf.

Höhere Streitwerte sind - so das OLG Köln ausdrücklich – nach wie vor angemessen, wenn es um Lichtbildwerke geht, das Lichtbild mit einem Urheberrechtsvermerk versehen war oder der Verletzer kein Kleingewerbetreibender bzw. keine Privatperson ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch­börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht­bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



"OLG Köln: Streitwert für Unterlassungsverfügung bei Fotoklau durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende 3.000 EURO" vollständig lesen

Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 17/11: "Haftungsfalle Produktfoto - Was Shop-Betreiber bei Auswahl und Beschaffung von Produktfotos beachten müssen"

Rechtsanwalt Marcus Beckmann erläutert in dem Beitrag "Haftungsfalle Produktfoto- Was Shop-Betreiber bei Auswahl und Beschaffung von Produktfotos beachten müssen" in der Internet World Business (Heft 17/11) die rechtlichen Aspekte bei der Verwendung von Produktfotos im Internet. Neben einem Überblick über die einschlägigen lizenzrechtlichen Fragen (siehe dazu aus der aktuellen Rechtsprechung z.B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, 4 HK O 9301/10"), erörtert Rechtsanwalt Beckmann auch die Bedeutung von Produktfotos für etwaige Gewährleistungsansprüche der Kunden (siehe dazu BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09).

LG Nürnberg: Vorsicht vor von Amazon zur Verfügung gestellten Produktfotos - Unwirksame Klausel in Amazon-AGB

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 04.02.2011
4 HK O 9301/10
Amazon-AGB


Amazon stellt Händlern Produktfotos zur Verfügung. Diese stammen aber nicht immer von Amazon, sondern wurden von anderen Händlern hochgeladen. In den Amazon-AGB findet sich nun eine Klausel, wonach der Händler Amazon alle Rechte an den hochgeladenen Fotos einräumt:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Das LG Nürnberg-Fürth hat nunmehr entschieden, dass diese Klausel überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es dazu:

"Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar."

Der ursprüngliche Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen Produktfoto konnte daher seinen Mitbewerber auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, da dieser ein entsprechendes Produktfoto verwendet hatte. Einen gutgläubigen Erwerb von Lizenzrechten gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Der Beklagte dürfte jedoch Regressansprüche gegen Amazon haben, da ihm die Fotos vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wurden.

Wir raten Onlinehändlern schon seit Jahren am besten nur eigene Produktfotos zu verwenden, um derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier:




"LG Nürnberg: Vorsicht vor von Amazon zur Verfügung gestellten Produktfotos - Unwirksame Klausel in Amazon-AGB" vollständig lesen

BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor

BGH
Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09
Internet-Restwertbörse


Produktfotos sind gerade auch im Internet eine sinnvolle Möglichkeit, um Produkte näher zu beschreiben und zu spezifizieren. Nicht immer entspricht das Foto dem tatsächlich gelieferten Gegenstand. Der BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn der tatsächliche Lieferumfang nicht dem auf dem Produktfoto abgebildeten Umfang entspricht.

Aus der Pressemitteilung des BGH zum Sachverhalt:

"Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 € wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut."


Zudem stellt der BGH klar, dass der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung hat und im vorliegenden Fall den Verkäufer nicht gleich auf Erstattung der Kosten für Erwerb und Einbau einer Ersatzstandheizung hat.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen."

Fazit:
Wer seine Produkte mit Produktfotos bewirbt, muss darauf achten, dass sich Bildinhalt und tatsächlich gelieferte Ware entsprechen. Ggf. muss der Verkäufer den potentiellen Käufer durch einen gut sichtbaren Hinweis darüber informieren, welche Bildbestandteile nicht zum Lieferumfang gehören.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Produktfoto und Lieferumfang müssen übereinstimmen - Anspruch auf Nacherfüllung geht Schadensersatzanspruch vor" vollständig lesen