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BGH: Sierpinski-Dreieck auf Bekleidungsstück ist dekoratives Element und kein markenrechtlich geschütztes Produktkennzeichen

BGH
Urteil vom 10.11.2016
I ZR 191/15
Sierpinski-Dreieck
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass das Sierpinski-Dreieck auf einem Bekleidungsstück ein dekoratives Element und kein markenrechtlich geschütztes Produktkennzeichen darstellt.

Leitsatz des BGH:

Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 Rn. 20, juris).

BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verwendung der Zeichenfolge DDR und des DDR-Staatswappens auf Kleidungsstücken keine Markenrechtsverletzung - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 14.01.2010
I ZR 92/08
DDR-Logo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2

Leitsätze des BGH:


a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: