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BGH: Emotionsschlagwort als Produktname ist kein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG - Glück

BGH
Urteil vom 07.12.2023
I ZR 126/22
Glück
UWG § 4 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Emotionsschlagwort als Produktname (hier: "Glück") ist kein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG.

Leitsätze des BGH:
a) Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung, nicht die dahinterstehende abstrakte Idee.

b) Auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert und deshalb eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Produktnachahmung auszuschließen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - I ZR 126/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung oder Markenrechtsverletzung wenn eine fremde Marke in der Werbung genannt wird (hier: "keine [Marke]")

LG München
Urteil vom 06.05.2016
17 HK O 21868/15


Das LG München hat entschieden, dass weder eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung noch eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn eine fremde Marke in der Werbung genannt wird (hier: Hinweis "kein [Marke]".)

Die zulässige Klage erweist sich insgesamt als unbegründet:

I)
Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist unbegründet, weil sich ein solcher weder aus Markenrecht noch aus und den Vorschriften des UWG ergibt:
Die Verwendung der Bezeichnung:(keine Fr.) durch die Beklagten wie aus Anlage K 3 ersichtlich, erfüllt nicht den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG:

1)
Eine Rufbeeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Unter Rufbeeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist zu verstehen die Herabsetzung oder Verunglimpfung des Kennzeichens, welches ein Mitbewerber verwendet. Eine solche Herabsetzung oder Verunglimpfung ist im vorliegenden Falle jedoch keinesfalls ersichtlich, es liegt keinerlei ablehnende oder kritisierende vergleichende Werbung vor. Es liegt keinerlei Präsentation der Bezeichnung „ Fr.“ in einer Weise, z. B. durch ungünstige Abbildung, vor dergestalt, dass der Verkehr daraus den Schluss ziehen müsste, das damit gekennzeichnete Konkurrenzprodukt habe nicht (mehr) die angenommene Qualität oder sei nur eines von vielen Massenprodukten.

2)
Es liegt aber auch keine Rufausnutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor: a)
Zunächst hat insoweit die Klagepartei schon nicht ausreichend dargelegt, dass hinsichtlich eines von der Klagepartei geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach UWG zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vorliegt. Die Mitbewerbereigenschaft wurde seitens der Beklagten bestritten. Zum Nachweis hierfür hat die Klagepartei lediglich vorgelegt die Anlage K 5, aus der zwar ersichtlich ist, das unter der Bezeichnung Fr. Kosmetikartikel angeboten werden. Auch ergibt sich aus dieser Anlage, dass im Impressum die Klagepartei Als Dienstanbieter benannt wird. Diese Umstände allein sind aber kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Klagepartei tatsächlich mit Kosmetikartikeln handelt, die bloße Nennung der Klagepartei im Impressum ist kein ausreichender Nachweis dafür, dass ein solcher Handel mit Kosmetikartikeln von der Klagepartei tatsächlich durchgeführt wird.

b)
Im Übrigen kann auch von einer unlauteren Rufausbeutung/Rufausnutzung nicht ausgegangen werden:
Eine Ausnutzung des Rufes eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens liegt dann vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass die Verkehrskreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen, also ein sogenannter Imagetransfer vorliegt. Ob es dabei zu einer Rufausbeutung kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, Randnummer 153 zu § 6).
Unter „Ruf ist das Ansehen zu verstehen, das einem Kennzeichen im Verkehr zukommt, wobei dieses Ansehen auf unterschiedlichen Faktoren beruhen kann, welche entsprechende Wertvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen begründen. Bei Waren oder Dienstleistungen können diese insbesondere die besondere Preiswürdigkeit, die besondere Qualität, die Exklusivität oder der Prestigewert sein.
Insoweit hat die beklagte Partei einen Ruf der von der Klagepartei angebotenen Produkte, welcher beeinträchtigt werden könne, bestritten. Ein substantiierter Sachvortrag der Klagepartei dazu, worauf sich der vermeintliche Ruf der Produkte der Klagepartei gründe, liegt nicht vor, die Wertschätzung bzw. das Ansehen der klägerischen Produkte bei den angesprochenen Verkehrskreisen können somit nicht beurteilt werden. Im vorliegenden Falle kann deshalb auch nicht beurteilt werden, ob es überhaupt zu einen Imagetransfer kommen kann.

c)
Selbst wenn ein solcher möglich sein sollte, ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei im vorliegenden Falle die Kammer davon ausgeht, dass es durch die Verwendung des Begriffes „ keine Fr.“ durch die Beklagten gerade nicht zu einem Imagetransfer kommt, weil nicht der -vermeintlich- gute Ruf des klägerischen Produktes auf die Produkte der Beklagten übertragen werden soll, sondern sich vielmehr die Beklagten durch die Verwendung dieser Begriffe gerade von den Produkten der Klagepartei abgrenzen dergestalt, dass es sich eben gerade nicht um „Fr.“-Produkte handelt.

d)
Im Übrigen setzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG voraus, dass die Rufausnutzung zusätzlich „ in unlauterer Weise“ erfolgen muss. Es müssen über die bloße Nennung des Kennzeichens des Mitbewerbers hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen, um den Vorwurf einer unlauteren Rufausbeutung zu begründen, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der Art der betroffenen Waren und der Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe. Es muss insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen werden, zwischen den Interessen des Werbenden, des Mitbewerbers und der Verbraucher unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung.
Im vorliegenden Falle hat die Klagepartei den Sachvortrag der Beklagten, dass man der Beklagtenpartei vorgeworfen habe, bei der von ihr angebotenen Produkte handele es sich um Plagiate des klägerischen Produkts, nicht bestritten, so dass von diesem Umstand auszugehen ist. Wenn in dieser Situation, durch das Verhalten der Klagepartei veranlasst, dann die Beklagten hinter des von ihnen beworbene Produkts den Zusatz: (keine Fr.) hinzugesetzt hat, um damit den angesprochenen Verkehrskreisen gerade deutlich zu machen, dass es sich eben nicht um Fr.-Produkte handelt, scheidet nach Auffassung der Kammer die Annahme, dass die Verwendung durch die Beklagten in unlauterer Weise erfolge, aus.

e)
Soweit die Klagepartei vorgetragen hat, die Verwendung sei auch deshalb unlauter, weil über Suchmaschinen durch die Verwendung der Begriffe bei Eingabe des Begriffes Fr. auch Angebote der Beklagten angeboten würden, liegt auch insoweit eine Wettbewerbswidrigkeit nicht vor. Die Verwendung einer fremden Marke in eigenen Internet -Verkaufsangeboten stellt für sich alleine noch keine unlautere Rufausnutzung dar (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, RdNr. 159 zu § 6). Auch insoweit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Wenn aber, wie oben ausgeführt, die Beklagten die Begriffe „keine Fr.“ gerade dazu verwenden, um sich von den klägerischen Produkten wegen erhobener Plagiats-Vorwürfe abzusetzen, kann darin Wettbewerbswidrigkeit nicht gesehen werden.

Damit scheiden Unterlassungsansprüche nach UWG aus und folglich auch ein hieraus resultierender Schadensersatzanspruch.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: