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BGH: Recht zur Änderung des Programmangebots in PayTV-AGB unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2007 III ZR 247/06 entschieden, dass folgende Klauseln in den AGB eines PayTV-Anbieters unzulässig sind:

"1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …

3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Damit schreibt der BGH seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Leistungs- und Preisanpassungsklauseln fort. Erst kürzlich hatte sich der BGH mit Urteil vom 11. 10.2007 - III ZR 63/07 mit entsprechenden Klauseln in Provider-AGB befasst und dort ein einseitiges Preis- bzw. Leistungsbestimmungsrecht für unwirksam erklärt.

BGH, Urteil vom 15. November 2007 III ZR 247/06

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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