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VGH München: MMA im Fernsehen - Programmänderungsverlangen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen Sport1 wegen UFC-Sendungen rechtswidrig

VGH München
Urteil vom 20.09.2017
7 B 16.1319


Der VGH München hat entschieden, dass das Programmänderungsverlangen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen Sport1 wegen UFC-Sendungen rechtswidrig war.

Aus den Entscheidungsgründen:

(1) Grundsätzlich erlaubt der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (vom 20.2.2003, zuletzt geändert am 16.5.2017, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) ein Einschreiten gegen – etwa aufgrund der gezeigten Gewalttätigkeiten – unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, vgl. §§ 4, 5 JMStV. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch erklärtermaßen keinen Gebrauch machen wollen und insbesondere das nach den Vorschriften des JMStV vorgesehene Verfahren – u.a. die Einschaltung der sachverständig besetzten Kommission für Jugendschutz (KMJ), vgl. § 14 JMStV – bewusst nicht eingehalten.

(2) Stattdessen hat die Beklagte für ihr Handeln die von ihr auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 25 Abs. 13 (heute inhaltsgleich: Art. 25 Abs. 8) des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799 – BayRS 2251-4-S/W) zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (GVBl S. 427; 217 S. 17, Bayerisches Mediengesetz – BayMG) erlassene Vorschrift des § 26 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen nach dem Bayerischen Mediengesetz (in der Fassung vom 18. Dezember 2003, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2011, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2011, Fernsehsatzung – FSS) in Anspruch genommen. Die Regelung wurzelt jedoch in organisationsrechtlichen Bestimmungen des BayMG und verleiht der Beklagten aufgrund ihres verfahrensgestaltenden Charakters keine Befugnis, eine nachträgliche Programmänderung aus inhaltlichen Gründen zu verlangen.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 – 3 BayMG bedarf die Verbreitung von Rundfunkangeboten der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Gemäß Art. 25 Abs. 8 BayMG kann die Landeszentrale Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln. Von dieser Ermächtigung hat die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Gebrauch gemacht und in § 26 Abs. 1 FSS bestimmt, dass sowohl der Anbieter als auch die Landeszentrale eine Änderung des Sende- und Programmschemas und des Programmnamens sowie Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund verlangen können. Ein wichtiger Grund kann nach § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSS insbesondere vorliegen, wenn das Angebot eines anderen Anbieters angeordnet wird oder auf Dauer wegfällt. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall des § 5 Abs. 2 FSS vor.

Gemessen daran ist hier bereits der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, weil die Beklagte nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 25 BayMG tätig geworden ist, dessen näherer Ausgestaltung sowohl Art. 25 Abs. 8 BayMG als auch § 26 FSS indes dienen. Sie hat sich auch nicht im Sinn von Art. 25 Abs. 8 BayMG, d.h. im Zusammenhang mit einem solchen Genehmigungsverfahren mit dem „Inhalt der einzubringenden Angebote“ befasst. Sie hat vielmehr die seitens der Beigeladenen im Februar 2009 angezeigte Programmänderung mit Bescheid vom 23. März 2009 zunächst gemäß Art. 28 BayMG genehmigt, sodann das eingebrachte geänderte Angebot beobachtet und anschließend mit Bescheid vom 25. März 2010 eine teilweise Änderung dieses genehmigten Programms verlangt. Eine solche nachträgliche Programmkontrolle aus inhaltlichen Gründen und ein entsprechendes Änderungsverlangen sind aber vom Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 8 BayMG, der die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens regelt, nicht umfasst.

Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen des § 26 FSS vorliegend nicht erfüllt. Mit der streitgegenständlichen Aufforderung (lediglich) drei von sechs Einzelformaten eines einzigen Elements des Gesamtprogramms der Beigeladenen, die ein Sport-Spartenprogramm ausstrahlt, durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, hat die Beklagte tatsächlich keine „Änderung des Sende- und Programmschemas“ oder eine „Abweichung von einem programminhaltlichen Schwerpunkt“ im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS verlangt. Das Programmschema, bei dem es sich um eine zeitlich-organisatorische Zusammensetzung handelt und das der Differenzierung zur Konkurrenz dient und das Programm (hier: Sportprogramm) als Marke identifizierbar machen soll (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie), hat sie insoweit in keiner Weise in Frage gestellt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den beanstandeten drei von insgesamt sechs Einzelformaten des Komplexes „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) oder auch der Übertragung von Mixed Martial Arts (MMA) -Wettkämpfen um einen programminhaltlichen Schwerpunkt der Beigeladenen handeln würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Und schließlich können die programmbezogenen inhaltlichen Bedenken der Beklagten auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 2, 3 FSS darstellen: Die dort genannten Regelbeispiele – das Angebot eines anderen Anbieters wurde angeordnet oder ist auf Dauer weggefallen, das Angebot ist wiederholt nicht eingebracht worden, mit der Folge, dass die Rechte aus der Genehmigung erlöschen (vgl. § 5 Abs. 2 FSS) – die selbst ersichtlich nicht erfüllt sind, erfassen erkennbar Sachverhalte, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens und unter Umständen auch später aus organisatorischen Gründen zur Gestaltung einer Sendelandschaft von Bedeutung sind, nicht jedoch eine Programmänderung aus inhaltlichen Gründen.

(3) Auch der Umstand, dass der Rundfunk in Bayern gemäß Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben wird, verleiht der Beklagten keine Befugnis, bei einem von ihr erkannten Verstoß gegen Programmgrundsätze unmittelbar selbst gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten.

Das Bayerische Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass aufgrund von Art. 111a BV Rundfunk in Bayern nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der Bayerische Rundfunkgesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluss gezogen, dass Privaten die Beteiligung am Rundfunk gänzlich untersagt ist. Sie können Rundfunkprogramme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten (BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 Rn. 59 – juris).

Aus diesem Organisationsmodell leitet die Beklagte weitgehende eigene Rechte ab: Sie ist der Auffassung (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheids), sie habe als Veranstalterin des Rundfunks die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Ge- und Verbote betreffend den Inhalt von Rundfunksendungen sicherzustellen und die zu diesem Zweck erforderlichen Handlungsmöglichkeiten müssten ihr jederzeit eine aktive Einflussnahme auf das Programm eröffnen. Dies gilt ihr zufolge insbesondere dann, wenn sich „im Trägerschaftsmodell der BV die Frage nach den Toleranzgrenzen für Programminhalte mit gesellschaftlich unerwünschten Folgen stellt“.

Damit verkennt die Beklagte indes, dass sie hier – ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion – als Aufsichtsbehörde tätig wird und deshalb sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentritt und ihnen jedenfalls insofern grundrechtsverpflichtet ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94, Rn. 67 – juris). Zwar ist auch die Beklagte selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.5.2005 – Vf. 23-VI-04 – juris) als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 - juris). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie – wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat – als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen (BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/ 14 Rn. 24 – juris).

Daraus folgt, dass die Beklagte wenn sie – wie hier – aufsichtlich tätig wird, aus ihrer eigenen Grundrechtsträgerschaft keine besonderen Rechte im Verhältnis zu Anbietern oder Zulieferern herleiten kann, sondern vielmehr selbst deren Grundrechte und insbesondere den Vorbehalt des Gesetzes zu beachten hat. Um aufsichtliche Anordnungen zu erlassen, bedarf sie deshalb stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. Befugnisnorm. Eine in dieser Hinsicht geeignete gesetzliche Grundlage steht der Beklagten aber nicht zur Verfügung – die Voraussetzungen des § 26 FSS liegen, wie gezeigt, nicht vor, ebenso wenig wie etwa die einer Anordnungsbefugnis gemäß Art. 16 BayMG. Letztere scheidet hier schon deshalb gemäß Art. 16 Abs. 2 BayMG aus, weil die Beigeladene entsprechende Vorgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) beachtet und die MMA-Wettkämpfe ausschließlich im Nachtprogramm ausgestrahlt hat.

Da das ausgesprochene Programmänderungsverlangen sonach einer rechtlichen Grundlage entbehrt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es im Übrigen auch rechtlich nicht ausreichend bestimmt oder unverhältnismäßig ist, ob die Entscheidung an Ermessensfehlern leidet oder ob der JMStV insoweit eine abschließende Regelung darstellt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Fernsehproduzent kann gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen klagen - Klage zulässig - UFC

BVerwG
Ur­teil vom 06.05.2015
6 C 11/14


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

Ein Pro­du­zent und Zu­lie­fe­rer von Fern­seh­pro­gramm­bei­trä­gen ist zur Klage gegen eine me­di­en­recht­li­che Ver­fü­gung be­fugt, durch wel­che die zu­stän­di­ge Lan­des­me­di­en­an­stalt von einem Rund­funk­ver­an­stal­ter wegen des In­halts der von dem kla­gen­den Pro­du­zen­ten ge­lie­fer­ten Sen­de­for­ma­te eine Än­de­rung des Pro­gramms ver­langt. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Die in Lon­don an­säs­si­ge Klä­ge­rin ist die Toch­ter­ge­sell­schaft der US-ame­ri­ka­ni­schen Grün­de­rin und Be­trei­be­rin der in­ter­na­tio­nal ver­brei­te­ten Kampf­sport­li­ga „Ul­ti­ma­te Fight­ing Cham­pi­ons­hip“ (UFC). Sie ist au­ßer­halb der USA zu­stän­dig für die Ver­an­stal­tung und me­dia­le Auf­be­rei­tung von UFC-Wett­kämp­fen, den Ab­schluss von Fern­seh­ver­trä­gen und die Pro­duk­ti­on und Ver­mark­tung wei­te­rer UFC-Fern­seh­for­ma­te. Die Bei­ge­la­de­ne ist ein Me­di­en­un­ter­neh­men, das auf­grund einer Ge­neh­mi­gung der be­klag­ten Baye­ri­schen Lan­des­zen­tra­le für neue Me­di­en (Lan­des­me­di­en­an­stalt) ein Fern­sehspar­ten­an­ge­bot bun­des­weit ver­brei­tet. Die von der Klä­ge­rin pro­du­zier­ten UFC-For­ma­te wur­den seit 2009 auf­grund eines ent­spre­chen­den Li­zenz­ver­tra­ges im Pro­gramm des bei­ge­la­de­nen Rund­funk­ver­an­stal­ters aus­ge­strahlt. Die Be­klag­te for­der­te den Pro­gramm­ver­an­stal­ter durch den an­ge­foch­te­nen Be­scheid auf, die For­ma­te „The Ul­ti­ma­te Figh­ter“, „UFC Un­leas­hed“ und „UFC Fight Night“ durch ge­neh­mi­gungs­fä­hi­ge an­de­re In­hal­te zu er­set­zen: Die zu er­set­zen­den For­ma­te wie­sen ein hohes Ge­walt­po­ten­zi­al auf, das ex­pli­zit und de­tail­liert in Szene ge­setzt werde. Eine ver­ro­hen­de oder zu Ge­walt­tä­tig­kei­ten an­rei­zen­de Wir­kung auf den Zu­schau­er, ins­be­son­de­re auf ge­fähr­dungs­ge­neig­te männ­li­che Ju­gend­li­che, sei nicht aus­zu­schlie­ßen. Auf­grund der Mas­si­vi­tät des Ge­walt­ein­sat­zes und der Ta­bu­brü­che wi­der­sprä­chen die For­ma­te dem Leit­bild des öf­fent­lich ver­ant­wor­te­ten und in öf­fent­lich-recht­li­cher Trä­ger­schaft be­trie­be­nen Rund­funks. Der bei­ge­la­de­ne Pro­gramm­ver­an­stal­ter hat den Be­scheid nicht an­ge­foch­ten. Auf die Klage der Klä­ge­rin hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen durch ein Zwi­schen­ur­teil die Zu­läs­sig­keit der Klage be­jaht. Die Be­ru­fung gegen das Zwi­schen­ur­teil hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen zu­rück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten hatte kei­nen Er­folg. Die Klä­ge­rin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO kla­ge­be­fugt. Nach ihrem Vor­brin­gen er­scheint eine Ver­let­zung in ihrem Grund­recht auf Be­rufs­frei­heit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sie sich als ju­ris­ti­sche Per­son mit Sitz in einem Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Union be­ru­fen kann, als mög­lich. Das an den Rund­funk­ver­an­stal­ter ge­rich­te­te Pro­gramm­än­de­rungs­ver­lan­gen der be­klag­ten Lan­des­me­di­en­an­stalt be­wirkt einen mit­tel­ba­ren Ein­griff in den Schutz­be­reich der Be­rufs­frei­heit zu Las­ten der Klä­ge­rin. Die Maß­nah­me zielt dar­auf ab, die Aus­strah­lung der von der Klä­ge­rin pro­du­zier­ten Sen­de­for­ma­te ge­ra­de wegen ihres In­halts zu un­ter­bin­den. Wegen die­ses spe­zi­fi­schen Be­zugs auf die von der Klä­ge­rin pro­du­zier­ten For­ma­te steht die me­di­en­recht­li­che Ver­fü­gung in einem so engen Zu­sam­men­hang mit der Aus­übung des Be­rufs der Klä­ge­rin, dass sie ob­jek­tiv eine be­rufs­re­geln­de Ten­denz hat. Der Ein­griff­s­cha­rak­ter ent­fällt nicht in Folge einer von der be­klag­ten Lan­des­me­di­en­an­stalt gel­tend ge­mach­ten ei­ge­nen Grund­rechts­be­rech­ti­gung; denn bei ihren auf­sichts­recht­li­chen Maß­nah­men ist die Be­klag­te selbst an die Grund­rech­te ge­bun­den. Dass sich die Klä­ge­rin hin­sicht­lich der an­ge­foch­te­nen pro­gramm­be­zo­ge­nen Maß­nah­me auf Art. 12 Abs. 1 GG be­ru­fen kann, führt auch weder zu den von der Be­klag­ten be­fürch­te­ten Stö­run­gen im Sys­tem der Rund­funk­auf­sicht noch zu einer ver­fas­sungs­recht­lich un­zu­läs­si­gen Be­ein­träch­ti­gung der Rund­funk­frei­heit der Pro­gramm­ver­an­stal­ter.

Über die in­halt­li­che Recht­mä­ßig­keit des Pro­gramm­än­de­rungs­ver­lan­gens ist nun­mehr auf­grund der Zu­läs­sig­keit der Klage in den Vor­in­stan­zen wei­ter zu ent­schei­den."