BGH: Abhandenkommen einer Sache im Sinne von § 935 BGB ist erst beendet wenn der Eigentümer erneut Besitz erlangt - bloßes Dulden der Besitzlage genügt nicht
BGH
Urteil vom 26.06.2026
V ZR 92/25
BGB § 935 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass das Abhandenkommen einer Sache im Sinne von § 935 BGB erst dann beendet ist, wenn der Eigentümer erneut Besitz an ihr erlangt. Das bloße Dulden einer durch das Abhandenkommen begründeten Besitzlage begründet kein Besitzmittlungsverhältnis.
Leitsatz des BGH:
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2026 - V ZR 92/25 - OLG Köln - LG Bonn
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 26.06.2026
V ZR 92/25
BGB § 935 Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass das Abhandenkommen einer Sache im Sinne von § 935 BGB erst dann beendet ist, wenn der Eigentümer erneut Besitz an ihr erlangt. Das bloße Dulden einer durch das Abhandenkommen begründeten Besitzlage begründet kein Besitzmittlungsverhältnis.
Leitsatz des BGH:
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2026 - V ZR 92/25 - OLG Köln - LG Bonn
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