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BGH: Auch bei eigener Rechtsabteilung des Rechteinhabers sind Anwaltskosten des Auskunftsverfahrens gegen Provider nach § 101 UrhG auf Auskunft über Inhaber einer IP-Adresse zu erstatten

BGH
Beschluss vom 26.04.2017
I ZB 41/16
Anwaltskosten im Gestattungsverfahren
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG besteht, auch wenn der Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Leitsatz des BGH:

Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG lehnt weitere Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherung ab - Verfassungsrechtliche Bewertung nicht für Eilverfahren geeignet

BVerfG
Beschlüsse vom 26.03.2017
1 BvR 3156/15 und 1 BvR 141/16


Das Bundesverfassungsgericht hat erneut Eilanträge gegen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt und auf die Hauptsacheverfahren verwiesen.

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Weitere Eilanträge in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ erfolglos

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 gewandt. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird. Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.


Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:

1 BVR 3156/15

1 BvR 141/16

VG Köln: Keine einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113b TKG - Vereinbarkeit mit EuGH-Rechtsprechung muss im Hauptsachverfahren geklärt werden

VG Köln
Beschluss vom 25.01.2017
9 L 1009/16


Das VG Köln hat den Antrag eines Providers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG abgelehnt und den Provider auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, um die Vereinbarkeit der Regelung mit der EuGH-Rechtsprechung und den EU-Grundrechten überprüfen zu lassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Vorliegend kann bei der nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen in den §§ 113a ff TKG gegen die von der Antragstellerin genannten Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sog. Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat.

Anders verhält es sich allerdings bei den geltend gemachten Verstößen gegen Unionsgrundrechte. Inwieweit die deutschen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht,
insbesondere mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, u.a. Vorlagebeschluss High Court Dublin „Digital Rights Ireland Ltd.“, juris; Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 verbundene Rechtssache Tele2 SverigeAB/Postoch telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department/Tom Watson u.a. -. www.curia.europa.eu.

vereinbar sind, muss aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Jedenfalls ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht davon auszugehen, dass das Unionsrecht das Gericht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen, Vorschriften des TKG schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung für nicht anwendbar zu erklären,

in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016-1 BvQ 42/15 juris, Rn. 26."



EuGH-Generalanwalt: Betreiber von Torrent-Seite The Pirate Bay haftet für Urheberrechtsverstöße

Der Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar hat am 08.02.2017 in seinem Schlussantrag in dem Verfahren C‑610/15 - Stichting Brein gegen Ziggo BV, XS4ALL Internet BV im Rechtsstreit um die Torrent-Seite The Pirate Bay dargelegt, dass der Betreiber der Seite für Urheberrechtsverstöße haftet, da dieser in Kenntnis der Rechtslage keine Maßnahmen ergreift um Urheberrechtsverletzungen zu verhinden.

Conclusion:

The fact that the operator of a website makes it possible, by indexing and providing a search engine, to find files containing works protected by copyright which are offered for sharing on a peer-to-peer network constitutes a communication to the public within the meaning of Article 3(1) of Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation certain aspects of copyright and related rights in the information society, if that operator was aware of the fact that a work was made available on the network without the consent of the copyright holders and did not take action in order to make access to that work impossible.


Den vollständigen Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts finden Sie hier:

Generalanwalt beim EuGH: Providerprivileg für offenes WLAN gilt auch für Personen die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein lokales Funknetz mit Internetzugang betreiben

Generalanwalt beim EuGH
Schlussantrag vom 16.03.2016
C‑484/14
Tobias Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment Germany GmbH


Der Generalanwalt beim EuGH hat sich heute in diesem Verfahren in seinen Schlussantrag zur Störerhaftung bei Betrieb eines offenen WLANs geäußert. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahingehend auszulegen ist, dass das Providerprivileg für offenes WLAN auch für Personen gilt, die lediglich als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein lokales Funknetz mit Internetzugang betreiben.

Der EuGH ist an die Vorschläge des Generalanwalts nicht gebunden, folgt diesem aber meistens.

Der Vorschlag des Generalanwalt:

1. Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sind dahin auszulegen, dass sie für eine Person gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein lokales Funknetz mit Internetzugang betreibt, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung steht.

2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 steht der Verurteilung eines Anbieters von Diensten der reinen Durchleitung auf einen Antrag hin entgegen, der die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung dieses Diensteanbieters einschließt. Dieser Artikel steht daher nicht nur der Verurteilung des Anbieters solcher Dienste zur Leistung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Verletzung des Urheberrechts entgegen.

3. Art. 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2000/31 steht dem Erlass einer mit einem Ordnungsgeld bewehrten gerichtlichen Anordnung nicht entgegen.

Ein nationales Gericht muss sich, wenn es eine solche Anordnung erlässt, vergewissern,

– dass die fraglichen Maßnahmen mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar und insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;

– dass sie gemäß den Art. 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren und

– dass diese Bestimmungen und andere vom nationalen Recht vorgesehene Modalitäten ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten wahren, insbesondere denjenigen, die in den Art. 11 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der einen und in Art. 17 Abs. 2 dieser Charta auf der anderen Seite verankert sind.

4. Die Art. 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, ausgelegt nach Maßgabe der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der einschlägigen Grundrechte ergeben, stehen grundsätzlich dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegen, die es dem Adressaten freistellt, welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Es ist jedoch Sache des mit einem Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung befassten nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass es geeignete Maßnahmen gibt, die mit den unionsrechtlichen Beschränkungen im Einklang stehen.

Die genannten Bestimmungen stehen der gerichtlichen Anordnung, die an eine Person gerichtet ist, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein der Öffentlichkeit zugängliches lokales Funknetz mit Internetzugang betreibt, entgegen, wenn der Adressat der Anordnung nur dadurch nachkommen kann, dass

– er den Internetanschluss stilllegt oder

– mit einem Passwortschutz versieht oder

– sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das bestimmte urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.


Den Volltext des Schlussantrags finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Domain-Registrare haften nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie ein Host-Provider

OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 16.09.2015
16 W 47/15


Das OLG Frankfurt hat sich zu umstrittenen Frage der Störerhaftung von Domain-Registraren befasst und entschieden, dass Registrare nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie Host-Provider haften und nicht für rechtswidrige Inhalte auf den verwalteten Domains verantwortlich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die vom BGH in der Entscheidung Blog-Eintrag aufgestellten Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers [vgl. Urt. v. 25.10.2011 — VI ZR 93/10] auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar sind. Den Registar hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte einem Host-Provider gleich zu setzen, wird der vom BGH aufgestellten Anforderung zur „Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung" [Rn. 22] nicht gerecht.

a. Domain-Registrare sind technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registar konnektiert die von dem Kunden gewünschte sublevel-Domain und trägt sie in den primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein.

aa. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain [...] hat die Antragsgegnerin zwar in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können und durch Internetnutzer der dort erschienene Beitrag mit den beanstandeten Äußerungen unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar ist als durch Eingabe der IP-Adresse.

Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich mithin darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der des dem Betreiber der Domain ermöglicht, auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar zu machen.

[...]
Ferner hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Domain-Registrar - anders als dem Host-Provider auch nicht möglich ist, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar die Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren Auflösung über das DNS unterbinden. Eine solche Dekonnektierung einer bestimmten Domain hat jedoch zur Folge, dass diese für keinerlei Dienste mehr nutzbar ist, cl.h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind nicht mehr erreichbar."


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BGH: Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten muss Betroffenen mitgeteilt werden

BGH
Beschluss vom 04.08.2015
3 StR 162/15


Der BGH hat entschieden, dass die Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten eine offene Ermittlungsmaßnahme, dessen Anordnung den Betroffenen nach § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO mitgeteilt werden muss. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung - so der BGH in den Entscheidungsgründen - für diese Untersuchungshandlung, anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, nicht vor

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Saarbrücken: Registrar haftet nach Inkenntnissetzung über massive Urheberrechtsverletzung für Domaininhalte auf Unterlassung - Bittorrent-Tracker

OLG Saarbrücken
Urteil vom 22.10.2014
1 U 25/14
h33t.com


Das OLG Saarbücken hat entschieden, dass der Domain-Registrar unter gewissen Umständen für Domaininhalte haften kann. Voraussetzung dafür sind die Inkenntnissetzung und massive Rechtsverletzungen, die zugleich offenkundig sind. Vorliegend ging es um Urheberrechtsverletzungen über den Bittorent-Tracker h33t.com.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Sie hat auch die ihr als Störerin obliegenden Prüf- und Handlungspflich­ten dadurch verletzt, dass sie nach den Hinweisen der Verfügungsklägerin auf Urheberrechts Verletzungen mittels der Domain [...] nicht alles ihr
technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverlet­zungen zu verhindern.

(a) Allerdings trifft die Verfügungsbeklagte als Registrar keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains, denn sie selbst hat die Inhalte weder ins Netz gestellt, noch stellt sie die für die Speicherung erforderlichen Server bereit. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains, wie etwa .com, zu vergeben und zu verwalten. Damit erfüllt sie das Bedürfnis des Verkehrs an der Registrierung und Verwaltung von Domainnamen. Darüber hinaus ist es ihr aber weder möglich noch zuzumuten, die Inhalte der unter der von ihr vergebenen Adresse betriebenen Internetseiten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde einen immensen Aufwand bedeuten, der ihr Geschäftsmodell, das zuvorderst und in vielfältiger Weise legale Nutzungsmöglichkeiten bietet, gefährden würde. Hierzu besteht auch deshalb kein Grund, weil für die Inhalte der Webseiten in erster Linie deren Betreiber verantwortlich sind.

(b) Es liegt auch keine besondere Gefahrgeneigtheit des angebotenen Dienstes vor. der weitergehende Prüfungspflichten auslösen könnte. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 File-Hosting-Dienst -a.a.O. juris Rn. 31).

(c) Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der als Störer in Anspruch Genommene auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 12.07.2012 -1 ZR 18/11 Alone in The Dark - aaO., juris Rn. 28; Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 26). Er muss dann das konkrete Angebot prüfen und ggf. sperren. Allerdings treffen die Verfügungsbeklagte als Registrar auch hier nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für sie ohne werteres feststellbar ist. Weiterreichende Prüfpflichten würden die Verfügungsbeklagte überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 28). Denn als rein technische Registrierungsstelle ist sie nicht ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige Rechtsfragen zu beurteilen oder Abwägungen zu treffen sind, wie dies vierfach bei der Beurteilung von markenrechtlich geschützten Namen der Fall ist. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf die Verfügungsbeklagte zu verlagern. Deshalb trifft die Verfügungsbeklagte als Registrar nur dann eine Verantwortlichkeit als Störer, wenn sie die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann.

Hiervon ist im Streitfall indes auszugehen. Die Verfügungsbeklagte ist mit Schreiben vom 07.08.2013 erstmals auf die Verletzung von Verwertungsrechten der Verfügungskläge­rin durch die öffentliche Zugänglichmachung des Albums | hingewiesen worden. Dieser Hinweis war ausreichend konkret gefasst, denn er enthielt die konkrete Verletzungshandlung unter Angabe des genauen Domainnamens einschließlich Subdomains, die genutzt wurden, um das konkret bezeichnete Album öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus wurde die Verfügungsbeklagte noch darauf hingewiesen, dass die Seite überwiegend unter Verletzung von Urheberrechten genutzt wird, weshalb in England den 6 größten Internetanbietern verboten wurde. Kunden den Zugang zu diesen Seiten zu vermitteln. Zur Untermauerung dieser Angaben wurden die entsprechenden Aktenzeichen (CaseNos) mitgeteilt, unter denen die Entscheidung des High Courts problemlos über eine Suchmaschine aufzufinden war."



BGH: Kosten des Auskunftsverfahrens gegen Provider auf Auskunft über Inhaber einer IP-Adresse sind anteilig notwendige Kosten des Rechtsstreits gegen Urheberrechtsverletzer


BGH
Urteil vom 15.05.2014
I ZB 71/13
Deus Ex
UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO § 91 Abs.1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IPAdresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Werbung mit unternehmenseigenem Server und eigenem Rechenzentrum durch Provider irreführend, wenn diese von einer Tochtergesellschaft betrieben werden

OLG Düsseldorf
Urteil vom 03.06.2014
I-20 U 66/13


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Provider / Hoster mit unternehmenseigenem Server und eigenem Rechenzentrum wirbt, diese aber tatsächlich von einer Tochtergesellschaft betrieben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den Aussagen "unternehmenseigene Server" und "Rechenzentrum der X. I. GmbH" aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Gemäß § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Dessen Erwartungen kann der Senat vorliegend selbst beurteilen. Daran ändert der Umstand, dass seine Mitglieder nicht zu den potentiellen Kunden der Beklagten gehören, nichts. Die Werbeadressaten verfügen in ihrer Mehrzahl über keine fachspezifischen Kenntnisse. Die Aussage ist nicht anders zu beurteilen als eine, die sich an Allgemeinheit richtet (vgl. BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe). Zur Feststellung der Verkehrsauffassung ist der Tatrichter als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage (BGH, a. a. O.).

Die Aussagen "unternehmenseigene Server" und "Rechenzentrum der X. I. GmbH" werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Duisburg: Webhoster haftet für Datenverlust, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt, auch wenn Pflicht zur Datensicherung nicht vertraglich vereinbart wurde

LG Duisburg
Urteil vom 25.07.2014
22 O 102/12


Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster für Datenverlust haftet, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt. Dies gilt nach Ansicht des LG Duisburg auch dann, wenn die Pflicht zur Datensicherung durch den Hoster weder einzelvertraglich noch in den AGB vereinbart wurde.




BGH: Provider dürfen dynamische IP-Adressen anlasslos speichern, um Netzstörungen und Fehler zu verhindern

BGH
Urteil vom 03. Juli 2014
III ZR 391/13

Der BGH hat entschieden, dass Provider dynamische IP-Adressen anlasslos speichern dürfen, um Netzstörungen und Fehler zu verhindern

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EuGH: kino.to - Provider können zum Sperren von Webseiten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreiten, per richterlicher Anordnung verpflichtet werden

EuGH
Urteil vom 27.03.2014
UPC Telekabel Wien ./. Constantin Film Verleih GmbH,
UPC Telekabel Wien ./. Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH
C-314/12


Der EuGH hat entschieden, dass Internetprovider verpflichtet sein können, den Zugriff auf Webseiten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreiten, zu sperren. Dies kann durch eine entsprechende richterliche Anordnung erfolgen. Vorliegend ging es um das Streaming-Portal kino.to . Der EuGH betont, dass auch vorbeugende Maßnahmen gegen Verletzungen des Urhebberrechts oder verwandter Schutzrechte möglich sein müssen. Dies kann durch eine entsprechende richterliche Anordnung geschehen, wobei die Rechte der Internetnutzer, des Providers und des Rechteinhabers / Urhebers abgewogen müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Richtlinie 2001/29 verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, nicht nur zum Ziel haben, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C‑70/10, Slg. 2011, I‑11959, Rn. 31, und vom 16. Februar 2012, SABAM, C‑360/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29).

Eine solche vorbeugende Wirkung setzt aber voraus, dass die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts tätig werden können, ohne nachweisen zu müssen, dass die Kunden eines Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung dieser Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugreifen.

[...]

Der Adressat einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende muss bei der Wahl der Maßnahmen, die er zu ergreifen hat, um der Anordnung nachzukommen, aber auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen.

Dabei müssen die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten ergreift, in dem Sinne streng zielorientiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt."



Tenor der Entscheidung:

1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Wiesbaden: Anspruch auf Herausgabe von Adminstrationszugangsdaten zur Verwaltung von Domains / Webseiten und zu Email-Postfächern per einstweiliger Verfügung

LG Wiesbaden
Beschluss vom 29.05.2013
2 O 128/13


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Adminstrationszugangsdaten zur Verwaltung von Domains / Webseiten und zu Email-Postfächern auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragstellerin steht ein entsprechender Verfügungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG zu.
[...]
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Zugang zu Ihrer Homepage und den maßgeblichen Einfluss auf deren Gestaltung unter Ausschluss einer im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Veränderungsmöglichkeit des Antragsgegners dringend benötigt und insoweit eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend ist."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Beschwerde des Anschlussinhabers gegen Gestattung der Auskunftserteilung durch Provider nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auch nach Auskunftserteilung statthaft

BGH
Beschluss vom 05.12.2012
I ZB 48/12
Die Heiligtümer des Todes
UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1; FamFG § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3


Leitsätze des BGH:

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.

b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: